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1 total messages Started by Guido Gabriel Mon, 16 Dec 1996 00:00
ai/FAQ: Allg. Erkl. der Menschenrechte
#31
Author: Guido Gabriel
Date: Mon, 16 Dec 1996 00:00
341 lines
14140 bytes
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amnesty international                                DOKUMENTATION
------------------------------------------------------------------

              Allgemeine Erklaerung der Menschenrechte

              =======================================


                         --- Praeambel ---

Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie
   innewohnenden  Wuerde und  ihrer gleichen und unveraeusserlichen
   Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des
   Friedens in aller Welt bildet,

da Verkennung und Missachtung der Menschenrechte zu Akten der Bar-
   berei fuehrten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt
   haben, und da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen,
   frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil
   wird, als das hoechste Bestreben der Menschheit verkuendet worden
   ist,

da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des
   Rechts zu schuetzen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen
   Tyrannei und Unterdrueckung als letztem Mittel gezwungen wird,

da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Bezie-
   hungen zwischen den Nationen zu foerdern,

da die Voelker der Vereinten nationen in der Satzung ihren Glauben
   an die grundlegenden Menschenrechte, an die Wuerde und den Wert
   der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung  von Mann
   und Frau erneut bekraeftigt und beschlossen haben,  den sozialen
   Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei groesserer Freiheit
   zu foerdern,

da die  Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit
   mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und  Verwirk-
   lichtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen,

da die  gemeinsame Auffassung  ueber diese Rechte von groesster Wich-
   tigkeit fuer die volle Erfuellung dieser Verpflichtung ist

                            verkuendet

                      die Generalversammlung

      die vorliegende Allgmeine Erklaerung der Menschenrechte

als das  von allen  Voelkern und Nationen zu erreichende gemeinsame
Ideal, damit  jeder einzelne  und alle Organe der Gesellschaft sich
diese Erklaerung stets gegenwaertig halten und sich bemuehen, durch
Unterricht und  Erziehung die Achtung dieser Rechte und  Freiheiten
zu foerdern  und durch fortschreitende Massnahmen im nationalen und
internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsaechlcihe Anerken-
nung und  Verwirklichung bei der Bevoelkerung sowohl der Mitglieds-
staaten  wie   der  ihrer   Oberhoheit  unterstehenden  Gebiete  zu
gewaehrleisten.


                        --- Artikel 1 ---

Alle Menschen  sind frei  und gleich an Wuerde und Rechten geboren.
Sie sind  mit Vernunft  und Gewissen begabt und sollen einander im
Geiste der Bruederlichkeit begegnen.


                        --- Artikel 2 ---

Jeder Mensch  hat Anspruch auf die in dieser Erklaerung verkuendeten
Rechte und  Freiheiten ohne  irgendeine Unterscheidung,  wie  etwa
nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder
sonstiger Ueberzeugung,  nationaler oder  sozialer  Herkunft,  nach
Eigentum, Geburt oder sonstigen Umstaenden.

Weiters darf  keine Unterscheidung  gemacht werden  auf Grund  der
politischen, rechtlichen  oder internationalen Stellung des landes
oder Gebietes, dem eine person angehoert, ohne Ruecksicht darauf, ob
es   unabhaengig    ist,   unter    Treuhandschaft   steht,   keine
Selbstregierung  besitzt  oder  irgendeiner  anderen  Beschraenkung
seiner Souveraenitaet unterworfen ist.


                        --- Artikel 3 ---

Jeder Mensch  hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der
Person.


                        --- Artikel 4 ---

Niemand darf  in Sklaverei  oder Leibeigenschaft  gehalten werden;
Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.


                        --- Artikel 5 ---

Niemand  darf  der  Folter  oder  grausamer,  unmenschlicher  oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.


                        --- Artikel 6 ---

Jeder  Mensch   hat   ueberall   Anspruch   auf   Anerkennung   als
Rechtsperson.


                        --- Artikel 7 ---

Alle  Menschen   sind  vor   dem  Gesetz  gleich  und  haben  ohne
Unterschied Anspruch  auf gleichen  Schutz durch  das Gesetz. Alle
haben Anspruch  auf gleichen  Schutz gegen  jede  unterschiedliche
Behandlung, welche  die vorliegende Erklaerung verletzen wuerde, und
gegen  jede   Aufreizung  zu  einer  derartigen  unterschiedlichen
Behandlung.


                        --- Artikel 8 ---

Jeder Mensch  hat  Anspruch  auf  wirksamen  Rechtssschutz  vorden
zustaendigen innerstaatlichen  Gerichten gegen alle Handlungen, die
seine ihm  nach der  Verfassung oder  nach dem  Gesetz zustehenden
Grundrechte verletzen.


                        --- Artikel 9 ---

Niemand darf  willkuerlich festgenomen,  in Haft  gehalten oder des
Landes verwiesen werden.


                        --- Artikel 10 ---

Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der
Billigkeit entsprechendes  und oeffentliches  Verfahren  vor  einem
unabhaengigen und unparteiischen Gericht, das ueber seine Rechte und
Verpflichtungen  oder   ueber   irgendeine   gegen   ihn   erhobene
strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.


                        --- Artikel 11 ---

(1) Jeder  Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird,
ist so  lange als  unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem
oeffentlichen Verfahren,  in dem  alle fuer seine Verteidung noetigen
Voraussetzungen gewaehrleistet waren, gemaess dem Gesetz nachgewiesen
ist.

(2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
werden,  die   im  Zeitpunkt,  da  sie  erfolgte,  auf  Grund  des
nationalen  oder   internationalen  Rechts   nicht  strafbar  war.
Desgleichen kann  keine schwerere  Strafe verhaengt werden als die,
welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar
war.


                        --- Artikel 12 ---

Niemand darf  willkuerlichen Eingriffen  in sein Privatleben, seine
Familie, sein  Heim oder  seinen Briefwechsel  noch Angriffen  auf
seine Ehre  und seinen  Ruf ausgesetzt  werden. Jeder  mensch  hat
Anspruch auf  rechtlichen Schutz  gegen derartige  Eingriffe  oder
Anschlaege.


                        --- Artikel 13 ---

(1) Jeder  Mensch hat  das Recht  auf Freizuegigkeit und freie Wahl
seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.

(2) Jeder  Mensch hat das Recht, jedes Land, einschliesslich seines
eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurueckzukehren.


                        --- Artikel 14 ---

(1)  Jeder   Mensch  hat   das  Recht,   in  anderen  Laendern  vor
Verfolgungen Asyl zu suchen und zu geniessen.

(2) Dieses  Recht kann  jedoch im  Falle  einer  Verfolgung  wegen
nichtpolitischer Verbrechen  oder wegen  Handlungen, die gegen die
Ziele der Vereinten Nationen verstossen, nicht in Anspruch genommen
werden.


                        --- Artikel 15 ---

(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehoerigkeit.

(2) Niemandem  darf seine Staatsangehoerigkeit willkuerlich entzogen
noch ihm  das Recht dazu versagt werden, seine Staatsangehoerigkeit
zu wechseln.


                        --- Artikel 16 ---

(1) Heiratsfaehige  Maenner und Frauen haben ohne Beschraenkung durch
Rasse, Staatsbuergerschaft  oder Religion  das Recht,  eine Ehe  zu
schliessen  und   eine  Familie  zu  gruenden.  Sie  haben  bei  der
Eheschliessung,  waehrend  der  Ehe  und  bei  deren  Aufloesung  die
gleichen Rechte.

(2)  Die   Ehe  darf   nur  auf   Grund  der   freien  und  vollen
Willenseinigung der zukuenftigen Ehegatten geschlossen werden.

(3) Die  Familie ist  die natuerliche  und grundlegende Einheit der
Gesellschaft und  hat Anspruch  auf Schutz  durch Gesellschaft und
Staat.


                        --- Artikel 17 ---

(1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen das
Recht auf Eigentum.

(2) Niemand darf willkuerlich seines Eigentums beraubt werden.


                        --- Artikel 18 ---

Jeder  Mensch   hat  Anspruch   auf  Gedanken-,   Gewissens-   und
Religionsfreiheit;  dieses   Recht  umfasst   die  Freiheit,  seine
Religion oder  seine Ueberzeugung  zu wechseln, sowie die Freiheit,
seine Religion  oder seine Ueberzeugung allein oder in Gemeinschaft
mit anderen,  in der  Oeffentlichkeit  oder  privat,  durch  Lehre,
Ausuebung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.


                        --- Artikel 19 ---

Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsaeusserung; diese Recht
umfasst  die   Freiheit,  Meinungen  unangefochten  anzuhaengen  und
Informationen  und  Ideen  mit  allen  Verstaendigungsmitteln  ohne
Ruecksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.


                        ---Artikel 20 ---

(1)  Jeder   Mensch  hat   das   Recht   auf   Versammlungs-   und
Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.

(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehoeren.


                        --- Artikel 21 ---

(1) Jeder  Mensch hat  das Recht,  an der Leitung der oeffentlichen
Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewaehlte
Vertreter teilzunehmen.

(2) Jeder  Mensch hat  unter gleichen  Bedingungen das  Recht  auf
Zulassung zu oeffentlichen Aemtern in seinem Lande.

(3) Der  Wille des  Volkes bildet  die Grundlage fuer die Autoritaet
der oeffentlichen  Gewalt; dieser  Wille muss  durch periodische und
unverfaelschte Wahlen  mit allgemeinen  und gleichem  Wahlrecht bei
geheimer Stimmabgabe  oderin einem  gleichwertigen  Verfahren  zum
Ausdruck kommen.


                        --- Artikel 22 ---

Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale  
Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Massnahmen und  
internationale Zusammenarbeit unter Ber�cksichtigung der Organisation und  
der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der fuer seine Wuerde und  
freie Entwicklung seiner Persoenlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen,  
sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.


                        --- Artikel 23 ---

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf  
angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen  
Arbeitslosigkeit.

(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht  
auf gleichen Lohn f�r gleiche Arbeit.

(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und  
befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen  
W�rde entsprechende Existenz sicher und die, wenn n�tig, durch andere  
soziale Schutzmassnahmen zu ergaenzen ist.

(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen  
Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.


                        --- Artikel 24 ---

Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine  
vern�nftige Begrenzung der Arbietszeit und auf periodischen, bezahlten  
Urlaub.

                        --- Artikel 25 ---

[Recht auf Gesundheit und Wohlbefinden]

                        --- Artikel 26 ---

[Recht auf Bildung]

                        --- Artikel 27 ---

[Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben]


                        --- Artikel 28 ---

Jeder Mensch  hat Anspruch  auf eine  soziale  und  internationale
Ordnung, in  welcher die in der vorliegenden Erklaerung angefuehrten
Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden koennen.


                        --- Artikel 29 ---

(1) Jeder  Mensch hat Pflichten gegenueber der Gemeinschaft, in der
allein die  freie  und  volle  Entwicklung  seiner  Persoenlichkeit
moeglich ist.

(2) Jeder  Mensch ist in Ausuebung seiner Rechte und Freiheiten nur
den Beschraenkungen  unterworfen, die  das Gesetz ausschliesslich zu
dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rehcte und
Freiheiten  der   anderen  zu   gewaehrleisten  und  den  gerechten
Anforderungen  der   Moral,  der   oeffentlichen  Ordnung  und  der
allgemeinen Wohlfahrt  in  einer  demokratischen  Gesellschaft  zu
genuegen.

(3) Rechte  und Freiheiten duerfen in keinem Fall im Widerspruch zu
den Zielen und Grundsaetzen der Vereinten Nationen ausgeuebt werden.


--- Artikel 30 ---

Keine Bestimmung  der vorliegenden  Erklaerung  darf  so  ausgelegt
werden, dass  sich daraus  fuer einen  Staat, eine  Gruppe oder eine
Person irgendein  Recht ergibt, eine Taetigkeit auszuueben oder eine
Handlung zu  setzen, welche  auf die  Vernichtung  der  in  dieser
Erklaerung angefuehrten Rechte und Freiheiten abzielen.
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