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1 total messages Started by Guido Gabriel Sat, 11 Jan 1997 00:00
ai/FAQ: Internationale Satzung (1)
#40
Author: Guido Gabriel
Date: Sat, 11 Jan 1997 00:00
307 lines
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amnesty international                                      SATZUNG
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INTERNATIONALE SATZUNG
von amnesty international
in der  auf der  20. Internationalen  Ratstagung 1991 in Jokohama,
Japan, ge�nderten Fassung

ZIEL UND MANDAT
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1. Es  ist das  Ziel von amnesty international, in der ganzen Welt
zu Einhaltung  der "Allgemeinen Erkl�rung der Menschenrechte" bei-
zutragen.

Zur Erreichung  dieses Zieles und in Anerkennung der Verpflichtung
eines jeden  Menschen, daf�r  einzutreten, da�  die ihm zustehende
Rechte und  Freiheiten in gleicher Weise auch anderen Menschen ge-
w�hrt werden, gibt sich amnesty international das folgende Mandat:

amnesty international  f�rdert die  Einhaltung der Allgemeinen Er-
kl�rung der  Menschenrechte und  anderer internationaler Menschen-
rechtsschutzinstrumente, das Bewu�tsein f�r die in ihnen enthalte-
nen Garantien  sowie f�r die Unteilbarkeit und gegenseitige Abh�n-
gigkeit aller Menschenrechte und Grundfreiheiten;

amnesty international  wendet sich gegen schwerwiegende Verletzun-
gen der Rechte eines jeden Menschen auf Meinungsfreiheit und freie
Meinungs�u�erung, auf Freiheit von Diskriminierung aufgrund seiner
ethnischen Abstammung,  seines Geschlechtes, seiner Hautfarbe oder
seiner Sprache  sowie auf k�rperliche und geistige Unversehrtheit;
amnesty international  wendet sich insbesondere mit allen geeigne-
ten Mitteln und unabh�ngig von politischen Erw�gungen:

a) gegen die Inhaftierung oder anderweitige physische Beschr�nkun-
gen von Personen aufgrund ihrer politischen, religi�sen oder ande-
ren geistigen �berzeugungen, aufgrund ihrer ethnischen Abstammung,
ihres Geschlechtes, ihrer Hautfarbe oder ihrer Sprache - vorausge-
setzt, da�  sie Gewalt  weder angewendet  noch  bef�rwortet  haben
(nachfolgend "gewaltlose  politische Gefangene"  genannt - amnesty
international setzt sich f�r die Freilassung von gewaltlosen poli-
tischen Gefangenen ein und leistet ihnen Unterst�tzung);

b) gegen  die Inhaftierung  von politischen Gefangenen ohne faires
Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder nach Gerichts-
verfahren, die  international anerkannten  Grunds�tzen nicht  ent-
sprechen;

c) gegen  die Todesstrafe  sowie gegen  die Folterung  und  andere
grausamen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
von Gefangenen  oder anderen in Gewahrsam gehaltenen oder in ihrer
Bewegungsfreiheit eingeschr�nkten  Personen,  unabh�ngig  von  der
Frage, ob sie Gewalt angewendet oder bef�rwortet haben;

d) gegen  die extralegale  Hinrichtung von Personen unabh�ngig von
der Frage,  ob sie inhaftiert oder in ihrer Bewegungsfreiheit ein-
geschr�nkt sind,  sowie gegen das "Verschwindenlassen", unabh�ngig
von der  Frage, ob die betroffenen Personen Gewalt angewendet oder
bef�rwortet haben.

METHODEN
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2. Zur  Erreichung dieses  Ziels und  zur Erf�llung  ihres Mandats
wird amnesty international

a) stets  auf ihre Unparteilichkeit in Bezug auf L�nder mit unter-
schiedlichen politischen  Ideologien und  Zugeh�rigkeit zu  unter-
schiedlichen internationalen B�ndnissen deutlich machen;

b) in  geeigneter Weise die Annahme von Verfassungen, Konventionen
und Vertr�gen sowie die Ergreifung anderer Ma�nahmen f�rdern, wel-
che die Rechte gem�� den in Artikel 1 dieser Satzung erw�hnten Be-
stimmungen garantieren;

c) internationale  Organisationen und  Einrichtungen, die sich f�r
die Einhaltung  der obengenannten Bestimmungen einsetzen, in ihrer
Arbeit unterst�tzen,  mit ihnen  zusammenarbeiten und  die �ffent-
lichkeit �ber deren T�tigkeit informieren;

d) alle  Schritte unternehmen, die f�r die Schaffung einer wirksa-
men Organisation, bestehend aus Sektionen, angeschlossenen Gruppen
und Einzelmitgliedern, erforderlich sind;

e) die Adoption einzelner gewaltloser politischer Gefangener durch
Gruppen von  Mitgliedern und  F�rderern sicherstellen  oder diesen
Gruppen anderweitige Aufgaben �bertragen, die das in Artikel 1 ge-
nannte Ziel und Mandat erreichen helfen;

f) gewaltlosen  politischen Gefangenen sowie deren Angeh�rigen als
auch solchen  Personen und  deren Angeh�rigen,  die bis vor kurzem
gewaltlose politische  Gefangene waren, oder bei denen es sich al-
lem Anschein  nach um  solche handelt  oder dieses  im Falle ihrer
Verurteilung oder  ihrer R�ckf�hrung in ihr Heimatland w�rden oder
die als  Folteropfer aufgrund ihrer Folterung medizinische Versor-
gung ben�tigen, finanzielle und andere Unterst�tzung zukommen las-
sen;

g) soweit erforderlich und m�glich ,gewaltlosen politischen gefan-
genen sowie  Personen, bei  denen es  sich allem  Anschein nach um
solche handelt  oder die es im Falle ihrer Verurteilung oder ihrer
R�ckf�hrung in  ihr Heimatland  w�rden, Rechtshilfe  gew�hren und,
soweit w�nschenswert,  Beobachter zu  den Gerichtsverfahren  gegen
diese Personen entsenden;

h) F�lle von gewaltlosen politischen Gefangenen ODER Personen, die
auf andere  Weise in  Verletzung der obengenannten Bestimmungen in
ihren Rechten  und Freiheiten eingeschr�nkt werden, an die �ffent-
lichkeit bringen;

i) das  Verschwinden von  Personen untersuchen  und �ffentlich be-
kanntmachen, wenn  Grund u  der Annahme besteht, da� sie Opfer von
Verletzungen der in Artikel 1 genannten Rechte sind;

j) sich  dagegen wenden,  wenn Personen  von einem Land in ein an-
deres geschickt  werden, in  dem ihnen Haft als gewaltlose politi-
sche Gefangene, Folter oder Todesstrafe droht;

k) gegebenenfalls  Personen beauftragen, an Ort und Stelle Behaup-
tungen  zu   untersuchen,  wonach  die  Einzelpersonen  gem��  den
obengenannten Bestimmungen zustehenden Rechte verletzt worden oder
gef�hrdet sind;

l) Eingaben bei internationalen Organisationen sowie bei Regierun-
gen machen,  wann immer es Anzeichen daf�r gibt, da� eine Personen
als gewaltloser  politischer Gefangener  festgehalten oder auf an-
dere Weise  in Verletzung  der obengenannten Bestimmungen in ihren
Rechten und Freiheiten eingeschr�nkt wird;

m) die Gew�hrung von Generalamnestien f�rdern und unterst�tzen, in
deren Genu� gewaltlose Politische Gefangene kommen k�nnten;

n) auf andere Weise ihr Ziel und Mandat zu erreichen suchen.

ORGANISATION
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3. amnesty  international gr�ndet  sich auf die weltweite freiwil-
lige Mitgliedschaft  und besteht  aus  Sektionen,  angeschlossenen
Gruppen und Einzelmitgliedern:

4. Die  Weisungsbefugnis f�r die F�hrung der Gesch�fte von amnesty
international liegt beim Internationalen Rat.

5. Zwischen  den Tagungen des Internationalen Rates ist das Inter-
nationale  Exekutivkomitee  f�r  die  F�hrung  der  Gesch�fte  von
amnesty international  sowie f�r die Ausf�hrung der Beschl�sse des
Internationalen Rates verantwortlich.

6. Die  Tagesgesch�fte von amnesty international erledigt auf Wei-
sung des  Internationalen Exekutivkomitees  das Internationale Se-
kretariat, dem ein Generalsekret�r vorsteht.

7. Sitz des Internationalen Sekretariats ist London oder ein ande-
rer durch  das Internationale Exekutivkomitee bestimmter Ort; die-
ser mu�  von mindestens  der H�lfte der Sektionen gebilligt worden
sein.

8. Die  Verantwortung f�r die Arbeit von amnesty international ge-
gen Menschenrechtsverletzungen  in einem  Land oder eines Territo-
rium, einschlie�lich der Sammlung und Auswertung von Informationen
und der Entsendung von Delegationen, liegt bei den internationalen
F�hrungsgremien der  Organisation und  nicht bei  der Sektion, den
Gruppen oder Mitgliedern des betroffenen Landes oder Territoriums.

SEKTIONEN
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9. Eine  Sektion von amnesty international kann mit Zustimmung des
Internationalen Exekutivkomitees  in jedem Land, Staat oder Terri-
torium gegr�ndet  werden. Um  als solche  anerkannt zu werden, mu�
eine Sektion  (a) vor  ihrer Anerkennung gezeigt haben, da� sie in
der Lage ist, die grundlegenden Aufgaben amnesty internationals zu
organisieren und fortzuf�hren, (b) aus mindestens zwei Gruppen und
20 Mitgliedern bestehen, (c) ihre Satzung dem Internationalen Exe-
kutivkomitee zur Genehmigung vorlegen, (d) einen jeweils durch den
Internationalen Rat  festgelegten Jahresbeitrag  leisten, (e)  auf
Beschlu� des Internationalen Exekutivkomitees beim Internationalen
Sekretariat registriert werden. Die Sektionen ergreifen keine Ma�-
nahmen in Angelegenheiten, die nicht dem erkl�rten Ziel und Mandat
von amnesty  international entsprechen.  Die Arbeit  der Sektionen
gestaltet sich  in �bereinstimmung mit den jeweils vom Internatio-
nalen Rat beschlossenen Arbeitsrahmen und den Richtlinien.

10. Gruppen  mit mindestens  f�nf Mitgliedern  k�nnen bei Leistung
eines durch den Internationalen Rat festgelegten Jahresbeitrags an
amnesty international oder eine ihrer Sektionen angeschlossen wer-
den. Bei Streitigkeiten dar�ber, ob eine Gruppe angeschlossen wer-
den oder  bleiben soll,  wird das  Internationale  Exekutivkomitee
entscheiden. Eine angeschlossene Adoptionsgruppe �bernimmt die ihr
vom Internationalen Sekretariat zur Adoption zugewiesenen Gefange-
nen und  adoptiert, solange  sie an  amnesty  international  ange-
schlossen ist, keine anderen. In keinem Fall wird einer Gruppe ein
gewaltloser politischer  Gefangener des eigenen Landes zugewiesen.
Jede Sektion  f�hrt ein  Verzeichnis der  angeschlossenen Gruppen,
die sie  dem Internationalen  Sekretariat  zur  Verf�gung  stellt.
Gruppen in  L�ndern ohne Sektionen werden beim Internationalen Se-
kretariat registriert.  Gruppen  ergreifen  keine  Ma�nahmen,  die
nicht dem  erkl�rten Ziel  und Mandat  entsprechen. Die Arbeit der
gruppen gestaltet  sich in �bereinstimmung mit dem jeweils vom In-
ternationalen Rat beschlossenen Arbeitsrahmen und den Richtlinien.

EINZELMITGLIEDSCHAFT
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11. In  L�ndern, in  denen keine  Sektion besteht, k�nnen Personen
mit Zustimmung  des Internationalen  Exekutivkomitees und bei Lei-
stung eines  durch das Internationale Exekutivkomitee festgelegten
Jahresbeitrags an  das  Internationale  Sekretariat  Mitglied  bei
amnesty international  werden. In  L�ndern, in  denen eine Sektion
besteht, k�nnen Personen mit Zustimmung der Sektion und des Inter-
nationalen Exekutivkomitees  internationale Mitglieder von amnesty
international werden.  Das Internationale  Sekretariat  f�hrt  ein
Verzeichnis dieser Mitglieder.

INTERNATIONALER RAT
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12. Der  Internationale Rat  wird aus den Mitgliedern des Interna-
tionalen Exekutivkomitees  und Delegierten der Sektionen gebildet.
Er tritt  mindestens alle  zwei Jahre zu einem vom Internationalen
Exekutivkomitee festgelegten  Zeitpunkt zusammen.  Stimmberechtigt
im Internationalen Rat sind nur Delegierte der Sektionen.

13. Alle  Sektionen sind berechtigt, einen Delegierten f�r den In-
ternationalen Rat  zu benennen. Dar�ber hinaus k�nnen sie die fol-
gende Anzahl von Delegierten benennen:

        10-49 Gruppen:   1 Delegierter
        50-99 Gruppen:   2 Delegierte
      100-199 Gruppen:   3 Delegierte
      200-399 Gruppen:   4 Delegierte
400 Gruppen oder mehr:   5 Delegierte

Sektionen die  haupts�chlich aus  Einzelmitgliedern und  nicht aus
Gruppen bestehen, k�nnen wahlweise zus�tzlich Delegierte wie folgt
benennen:

      500-2.499 Mitglieder:    1 Delegierter
2.500 Mitglieder oder mehr:    2 Delegierte

Nur Sektionen,  die ihren  vom Internationalen  Rat  festgesetzten
Jahresbeitrag f�r die beiden vorangegangenen Rechnungsjahre gelei-
stet haben,  sind im  Internationalen Rat stimmberechtigt. Der In-
ternationale Rat kann auf die Erf�llung dieser Bedingung ganz oder
teilweise verzichten.

14. Von  jeder Gruppe, die keiner Sektion angeh�rt, kann ein Dele-
gierter an  den Tagungen  des Internationalen  Rats teilnehmen und
dort das Wort ergreifen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.

15. Ist eine Sektion nicht in der Lage, an einer Tagung des Inter-
nationalen Rates  teilzunehmen, so  kann sie  einen  oder  mehrere
Stellvertreter benennen  und  diesem  beziehungsweise  diesen  ihr
Stimmrecht �bertragen.  Eine Sektion,  die durch  weniger Personen
vertreten ist,  als ihr  nach Artikel  13 dieser Satzung zustehen,
kann ihren  Delegierten beziehungsweise ihre Delegierten erm�chti-
gen, so  viele Stimmen  abzugeben, wie der Sektion nach Artikel 13
dieser Satzung maximal zustehen.

16. Die  Anzahl der  Delegierten, die an einer Tagung des Interna-
tionalen Rates teilzunehmen beabsichtigen, sowie die Benennung von
Stellvertretern sind  dem Internationalen  Sekretariat bis  sp�te-
stens einen  Monat vor Beginn der Tagung des Internationalen Rates
mitzuteilen. Das  Internationale Exekutivkomitee  kann auf die Er-
f�llung dieser Bedingung verzichten.

17. Der  Internationale Rat ist beschlu�f�hig, wenn mindestens ein
Viertel der teilnahmeberechtigten Sektionen durch ihre Delegierten
oder deren Stellvertreter vertreten ist.

18. Der  Vorsitzende des  Internationalen Rates  und ein Vertreter
werden vom vorhergehenden Internationalen Rat gew�hlt. Der Vorsit-
zende oder,  im Falle seiner Abwesenheit, sein Stellvertreter lei-
tet die Tagung des Internationalen Rates. Bei Abwesenheit des Vor-
sitzenden und des Vertreters er�ffnet der Vorsitzende des Interna-
tionalen Exekutivkomitees  oder eine  andere  vom  Internationalen
Exekutivkomitee benannte  Person die  Tagung  des  Internationalen
Rates. Der  Internationale Rat  w�hlt dann einen Vorsitzenden. Da-
nach leitet  der gew�hlt  Vorsitzende oder eine andere vom Vorsit-
zenden benannte Person die Tagung des Internationalen Rates.

19. Soweit  die Satzung  nichts anderes bestimmt, da� der Interna-
tionale Rat  seine Beschl�sse mit einfacher Mehrheit der abgegebe-
nen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden des Internationalen Rates.

20. Der  Internationale Rat wird durch das Internationale Sekreta-
riat einberufen,  da� alle  Sektionen und  angeschlossene  Gruppen
sp�testens 90 Tage vor Tagungsbeginn benachrichtigt.

21. Der  Vorsitzende des  Internationalen Exekutivkomitees  beruft
auf Antrag  des Internationalen  Exekutivkomitees oder  mindestens
eines Drittels  der Sektionen eine au�erordentliche Tagung des In-
ternationalen Rates  ein, indem  er alle  Sektionen mindestens  21
Tage vor Tagungsbeginn schriftlich benachrichtigt.

22. Der Internationale Rat w�hlt einen Schatzmeister, welcher Mit-
glied des Internationalen Exekutivkomitees ist.

23. Die  Tagesordnung f�r  die Tagungen  des Internationalen Rates
wird vom  Internationalen Sekretariat unter Leitung des Vorsitzen-
den des Internationalen Exekutivkomitees erstellt.

[Ende Teil 1 von 2]
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