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Started by Guido Gabriel
Mon, 16 Sep 1996 00:00
ai/FAQ: Allg. Erkl. der Menschenrechte
Author: Guido Gabriel
Date: Mon, 16 Sep 1996 00:00
Date: Mon, 16 Sep 1996 00:00
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amnesty international DOKUMENTATION
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Allgemeine Erklaerung der Menschenrechte
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--- Praeambel ---
Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie
innewohnenden Wuerde und ihrer gleichen und unveraeusserlichen
Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des
Friedens in aller Welt bildet,
da Verkennung und Missachtung der Menschenrechte zu Akten der Bar-
berei fuehrten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt
haben, und da die Schaffung einer Welt, in der den Menschen,
frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil
wird, als das hoechste Bestreben der Menschheit verkuendet worden
ist,
da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des
Rechts zu schuetzen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen
Tyrannei und Unterdrueckung als letztem Mittel gezwungen wird,
da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Bezie-
hungen zwischen den Nationen zu foerdern,
da die Voelker der Vereinten nationen in der Satzung ihren Glauben
an die grundlegenden Menschenrechte, an die Wuerde und den Wert
der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann
und Frau erneut bekraeftigt und beschlossen haben, den sozialen
Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei groesserer Freiheit
zu foerdern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit
mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirk-
lichtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen,
da die gemeinsame Auffassung ueber diese Rechte von groesster Wich-
tigkeit fuer die volle Erfuellung dieser Verpflichtung ist
verkuendet
die Generalversammlung
die vorliegende Allgmeine Erklaerung der Menschenrechte
als das von allen Voelkern und Nationen zu erreichende gemeinsame
Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich
diese Erklaerung stets gegenwaertig halten und sich bemuehen, durch
Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten
zu foerdern und durch fortschreitende Massnahmen im nationalen und
internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsaechlcihe Anerken-
nung und Verwirklichung bei der Bevoelkerung sowohl der Mitglieds-
staaten wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete zu
gewaehrleisten.
--- Artikel 1 ---
Alle Menschen sind frei und gleich an Wuerde und Rechten geboren.
Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im
Geiste der Bruederlichkeit begegnen.
--- Artikel 2 ---
Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklaerung verkuendeten
Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa
nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder
sonstiger Ueberzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach
Eigentum, Geburt oder sonstigen Umstaenden.
Weiters darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der
politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des landes
oder Gebietes, dem eine person angehoert, ohne Ruecksicht darauf, ob
es unabhaengig ist, unter Treuhandschaft steht, keine
Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschraenkung
seiner Souveraenitaet unterworfen ist.
--- Artikel 3 ---
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der
Person.
--- Artikel 4 ---
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden;
Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.
--- Artikel 5 ---
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
--- Artikel 6 ---
Jeder Mensch hat ueberall Anspruch auf Anerkennung als
Rechtsperson.
--- Artikel 7 ---
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne
Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle
haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche
Behandlung, welche die vorliegende Erklaerung verletzen wuerde, und
gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen
Behandlung.
--- Artikel 8 ---
Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtssschutz vorden
zustaendigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die
seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden
Grundrechte verletzen.
--- Artikel 9 ---
Niemand darf willkuerlich festgenomen, in Haft gehalten oder des
Landes verwiesen werden.
--- Artikel 10 ---
Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der
Billigkeit entsprechendes und oeffentliches Verfahren vor einem
unabhaengigen und unparteiischen Gericht, das ueber seine Rechte und
Verpflichtungen oder ueber irgendeine gegen ihn erhobene
strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.
--- Artikel 11 ---
(1) Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird,
ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem
oeffentlichen Verfahren, in dem alle fuer seine Verteidung noetigen
Voraussetzungen gewaehrleistet waren, gemaess dem Gesetz nachgewiesen
ist.
(2) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des
nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war.
Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhaengt werden als die,
welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar
war.
--- Artikel 12 ---
Niemand darf willkuerlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine
Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf
seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden. Jeder mensch hat
Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder
Anschlaege.
--- Artikel 13 ---
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizuegigkeit und freie Wahl
seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschliesslich seines
eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurueckzukehren.
--- Artikel 14 ---
(1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Laendern vor
Verfolgungen Asyl zu suchen und zu geniessen.
(2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen
nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die
Ziele der Vereinten Nationen verstossen, nicht in Anspruch genommen
werden.
--- Artikel 15 ---
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehoerigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehoerigkeit willkuerlich entzogen
noch ihm das Recht dazu versagt werden, seine Staatsangehoerigkeit
zu wechseln.
--- Artikel 16 ---
(1) Heiratsfaehige Maenner und Frauen haben ohne Beschraenkung durch
Rasse, Staatsbuergerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu
schliessen und eine Familie zu gruenden. Sie haben bei der
Eheschliessung, waehrend der Ehe und bei deren Aufloesung die
gleichen Rechte.
(2) Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen
Willenseinigung der zukuenftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natuerliche und grundlegende Einheit der
Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und
Staat.
--- Artikel 17 ---
(1) Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen das
Recht auf Eigentum.
(2) Niemand darf willkuerlich seines Eigentums beraubt werden.
--- Artikel 18 ---
Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine
Religion oder seine Ueberzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit,
seine Religion oder seine Ueberzeugung allein oder in Gemeinschaft
mit anderen, in der Oeffentlichkeit oder privat, durch Lehre,
Ausuebung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.
--- Artikel 19 ---
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsaeusserung; diese Recht
umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhaengen und
Informationen und Ideen mit allen Verstaendigungsmitteln ohne
Ruecksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
---Artikel 20 ---
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehoeren.
--- Artikel 21 ---
(1) Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der oeffentlichen
Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewaehlte
Vertreter teilzunehmen.
(2) Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf
Zulassung zu oeffentlichen Aemtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage fuer die Autoritaet
der oeffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch periodische und
unverfaelschte Wahlen mit allgemeinen und gleichem Wahlrecht bei
geheimer Stimmabgabe oderin einem gleichwertigen Verfahren zum
Ausdruck kommen.
--- Artikel 22 ---
Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale
Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Massnahmen und
internationale Zusammenarbeit unter Ber�cksichtigung der Organisation und
der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der fuer seine Wuerde und
freie Entwicklung seiner Persoenlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.
--- Artikel 23 ---
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf
angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen
Arbeitslosigkeit.
(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht
auf gleichen Lohn f�r gleiche Arbeit.
(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und
befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen
W�rde entsprechende Existenz sicher und die, wenn n�tig, durch andere
soziale Schutzmassnahmen zu ergaenzen ist.
(4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen
Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.
--- Artikel 24 ---
Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine
vern�nftige Begrenzung der Arbietszeit und auf periodischen, bezahlten
Urlaub.
--- Artikel 25 ---
[Recht auf Gesundheit und Wohlbefinden]
--- Artikel 26 ---
[Recht auf Bildung]
--- Artikel 27 ---
[Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben]
--- Artikel 28 ---
Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale
Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklaerung angefuehrten
Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden koennen.
--- Artikel 29 ---
(1) Jeder Mensch hat Pflichten gegenueber der Gemeinschaft, in der
allein die freie und volle Entwicklung seiner Persoenlichkeit
moeglich ist.
(2) Jeder Mensch ist in Ausuebung seiner Rechte und Freiheiten nur
den Beschraenkungen unterworfen, die das Gesetz ausschliesslich zu
dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rehcte und
Freiheiten der anderen zu gewaehrleisten und den gerechten
Anforderungen der Moral, der oeffentlichen Ordnung und der
allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu
genuegen.
(3) Rechte und Freiheiten duerfen in keinem Fall im Widerspruch zu
den Zielen und Grundsaetzen der Vereinten Nationen ausgeuebt werden.
--- Artikel 30 ---
Keine Bestimmung der vorliegenden Erklaerung darf so ausgelegt
werden, dass sich daraus fuer einen Staat, eine Gruppe oder eine
Person irgendein Recht ergibt, eine Taetigkeit auszuueben oder eine
Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser
Erklaerung angefuehrten Rechte und Freiheiten abzielen.
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