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1 total messages Started by Guido Gabriel Tue, 15 Oct 1996 00:00
ai/FAQ: Int. Pakt buerg. u. pol. Rechte
#53
Author: Guido Gabriel
Date: Tue, 15 Oct 1996 00:00
114 lines
5742 bytes
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amnesty international                                DOKUMENTATION
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   Internationaler Pakt ueber buergerliche und politische Rechte

                      vom 19.  Dezember 1966

   ===========================================================



Auszug aus der deutschen Fassung:


Artikel 2
=========

(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,

a)  dafuer Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt
anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht
hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verlet-
zung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Ei-
genschaft gehandelt haben,

b)  dafuer Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde
erhebt, sein Recht durch das zustaendige Gerichts-, Verwaltungs-
oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechts-
vorschriften des Staates zustaendige Stelle feststellen lassen
kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen,

c)  dafuer Sorge zu tragen, dass die zustaendigen Stellen Beschwer-
den, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.


Artikel 6
=========

(1) Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht
ist gesetzlich zu schuetzen.  Niemand darf willkuerlich seines Le-
bens beraubt werden.

(2) In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden
ist, darf ein Todesurteil nur fuer schwerste Verbrechen auf Grund
von Gesetzen verhaengt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in
Kraft waren und die den Bestimmungen dieses Paktes und der Konven-
tion ueber die Verhuetung und Bestrafung des Voelkermordes nicht wi-
dersprechen. Diese Strafe darf nur auf Grund eines von einem zu-
staendigen Gericht erlassenen rechtskraeftigen Urteils vollstreckt
werden.

(3) Erfuellt die Toetung den Tatbestand des Voelkermordes, so ermaech-
tigt dieser Artikel die Vertragsstaaten nicht, sich in irgendeiner
Weise einer Verpflichtung zu entziehen, die sie nach den Bestim-
mungen der Konvention ueber die Verhuetung und Bestrafung des Voel-
kerrmordes uebernommen haben.

(4) Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder
Umwandlung der Strafe zu bitten.  Amnestie, Begnadigung oder Um-
wandlung der Todesstrafe kann in allen Faellen gewaehrt werden.

(5) Die Todesstrafe darf fuer strafbare Handlungen, die von Jugend-
lichen unter 18 Jahren begangen worden sind, nicht verhaengt und an
schwangeren Frauen nicht vollstreckt werden.

(6) Keine Bestimmung dieses Artikels darf herangezogen werden, um
die Abschaffung der Todesstrafe durch einen Vertragsstaat zu ver-
zoegern oder zu verhindern.


Artikel 7
=========

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder er-
niedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.  Insbeson-
dere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen
oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.


Artikel 9
=========

(1) Jedermann hat ein Recht auf persoenliche Freiheit und Sicher-
heit. Niemand darf willkuerlich festgenommen oder in Haft gehalten
werden.  Niemand darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn
aus gesetzlich bestimmten Gruenden und unter Beachtung des im Ge-
setz vorgeschriebenen Verfahrens.

(2) Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme ueber die Gruende
der Festnahme zu unterrichten und die gegen ihn erhobenen Beschul-
digungen sind ihm unverzueglich mitzuteilen,

(3)  Jeder, der unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung fest-
genommen worden ist oder in Haft gehalten wird, muss unverzueglich
einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausuebung richter-
licher Funktionen ermaechtigten Amtsperson vorgefuehrt werden und
hat Anspruch auf ein Gerichtsverfahren innerhalb angemessener
Frist oder auf Entlassung aus der Haft. (...)

(4)  Jeder. dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen
ist, hat das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen,
damit dieses unverzueglich ueber die Rechtmaessigkeit der Freiheits-
entziehung entscheiden und seine Entlassung anordnen kann, falls
die Freiheitsentziehung nicht rechtmaessig ist.

-----
Anmerkung: Nach Art. 4 (2) koennen die Artikel 6 und 7, daneben
auch die Artikel 8 (Absaetze 1 und 2), 11, 15, 16 und 18 auch im
Fall eines oeffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation be-
droht und der amtlich verkuendet ist, nicht ausser Kraft gesetzt
werden.
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