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Started by Guido Gabriel
Tue, 15 Oct 1996 00:00
ai/FAQ: Intern. Menschenrechtsabkommen
Author: Guido Gabriel
Date: Tue, 15 Oct 1996 00:00
Date: Tue, 15 Oct 1996 00:00
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amnesty international DOKUMENTATION
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Internationale Abkommen zu den Menschenrechten
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(Stand Ende 1994)
1 Internationaler Pakt �ber wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte - Der Pakt enth�lt insbesondere das
Recht auf Arbeit, Gr�ndung von Gewerkschaften, Ge-
sundheit, Mutterschutz und Bildung. Kontrollinstanz
ist der Ausschu� f�r wirtschaftliche, soziale und kultu-
relle Rechte (CESCR), der Staatenberichte �ber die
Umsetzung des Paktes pr�ft.
2 Internationaler Pakt �ber b�rgerliche und politische
Rechte - Der Pakt garantiert die klassischen Men-
schenrechte, Justizgrundrechte, das Diskriminierungs-
verbot sowie Minderheitenschutz. Eine Kontrolle er-
folgt durch den unter dem Pakt (CCPR) t�tigen Men-
schenrechtsausschu� unter anderem anhand von Staa-
tenberichten �ber die Verwirklichung der gesch�tzten
Rechte.
3 Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt �ber
b�rgerliche und politische Rechte - Das Protokoll be-
gr�ndet das Recht der Individualbeschwerde an den
Menschenrechtsausschu�, mit der eine Einzelperson
die Verletzung ihrer Konventionsrechte r�gen kann.
4 Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen
Pakt �ber b�rgerliche und pontische Rechte zur Ab-
schaffung der Todesstrafe - Das Protokoll verbietet
die Todesstrafe: Vorbehalte sind nur f�r in Kriegszei-
ten begangene schwere Verbrechen milit�rischer Art
zul�ssig.
5 Internationales �bereinkommen zur Beseitigung je-
der Form von Rassendiskriminierung - Das Abkom-
men untersagt Rassendiskriminierung durch staat-
liche Einrichtungen und Gesetze und verpflichtet die
Vertragsparteien zur Gleichbehandlung sowie zur
Bek�mpfung der Diskriminierung durch Private. Der
Ausschu� f�r die Beseitigung der rassischen Diskri-
minierung (CERD) pr�ft die Staateilberichte �ber
die zur Verwirklichung des Abkommens getroffenen
Ma�nahmen.
6 Internationale Konvention �ber die Bek�mpfung und
Bestrafung des Verbrechens der Apartheid - Apart-
heid gilt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit; er-
fa�t werden alle unmenschlichen Handlungen, darun-
ter auch Gesetzgebung, durch die eine andere rassi-
sche Gruppe systematisch unterdr�ckt werden soll.
F�r die Verfolgung von Schuldigen gilt das Weltrechts-
prinzip. Staatenberichte �ber die Umsetzung der Kon-
vention werden durch eine Dreiergruppe aus Mitglie-
dern der Menschenrechtskommission gepr�ft.
7 Internationale Konvention gegen Apartheid im Sport
- Das Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien,
jegliche Sportkontakte auf nationaler oder internatio-
naler Ebene mit einem Land, das Apartheid prakti-
ziert, zu verbieten und zu verhindern. Die Kommis-
sion gegen Apartheid im Sport (CAAS) pr�ft die Be-
folgung des Abkommens anhand der vorgelegten
Staatenberichte.
8 Konvention �ber die Verh�tung und Bestrafung des
V�lkermordes - Die Konvention verpflichtet zur straf-
rechtlichen Verfolgung von V�lkermord, also T�tun-
gen, Mi�handlungen, Auferlegung unmenschlicher Le-
bensbedingungen, Geburtenverhinderung oder Kin-
desentziehungen, die in der Absicht begangen werden,
eine bestimmte Bev�lkerungsgruppe zu zerst�ren, Be-
gehungsformen sind T�terschaft, Verschw�rung, An-
stiftung und Beihilfe; auch der Versuch ist zu ahnden.
9 Konvention �ber die Nichtanwendbarkeit von Ver-
j�hrungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Ver-
brechen gegen die Menschlichkeit - Das Abkommen
begr�ndet die Verpflichtung zur Ahndung von
Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Mensch-
lichkeit im Sinne des Statuts des Internationalen
N�rnberger Milit�rgerichtshofs unabh�ngig vom
Zeitablauf, soweit diese Taten im eigenen Staat be-
gangen wurden; ansonsten besteht die Pflicht zur Aus-
lieferung des T�ters.
10 �bereinkommen �ber die Rechte des Kindes - Das
Abkommen garantiert dem Kind �ber die klassischen
Menschenrechte und die sozialen Grundrechte (Bil-
dung, Gesundheit, Sozialf�rsorge) hinaus eine eigen-
st�ndige Rechtsstellung, insbesondere auch bei Adop-
tionen oder als Fl�chtling. Es dient dem Schutz der un-
gest�rten Entwicklung des Kindes und achtet insoweit
auch dessen famili�re Bindungen. Die Pr�fung der
einzureichenden Staatenberichte erfolgt durch den
Ausschu� f�r die Rechte des Kindes (CRC).
11 �bereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau - Die Konvention ver-
pflichtet zur Beseitigung der Diskriminierung der
Frau im Wege gesetzgeberischer Ma�nahmen, ge-
richtlicher Absicherung und durch spezielle
Frauenf�rderung sowie Bek�mpfung stereotyper
Verhaltensmuster. Besonders hervorgehoben wird
die Nichtdiskriminierung im Bereich des Berufs- und
Wirtschaftslebens sowie im Staatsangeh�rigkeits- und
Personenstandsrecht. Zust�ndig f�r die Kontrolle der
Umsetzung anhand von Staatenberichten ist der Aus-
schu� f�r die Beseitigung der Diskriminierung der
Frau (CEDAW).
12 �bereinkommen �ber die politischen Rechte der Frau
- Das �bereinkommen garantiert das aktive und das
passive Wahlrecht f�r Frauen sowie ihr Recht auf glei-
chen Zugang zu �ffentlichen �mtern.
13 �bereinkommen �ber die Staatsangeh�rigkeit verhei-
rateter Frauen - Der Vertrag soll sicherstellen, da� bei
Eheschlie�ung zwischen Personen unterschiedlicher
Staatsangeh�rigkeit die Staatsangeh�rigkeit der Ehe-
frau nicht mit der des Ehemannes untrennbar zusam-
menh�ngt und da� ein Staatsangeh�rigkeitswechsel
nur mit Willen der Ehefrau erfolgt.
14 �bereinkommen �ber die Erkl�rung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von
Eheschlie�ungen - Das Abkommen dient der Ab-
schaffung von Kinderehen, indem es grunds�tzlich die
pers�nliche Abgabe der freien Willenserkl�rung bei-
der Verlobten vor der zust�ndigen Beh�rde erfordert.
Die Vertragsparteien m�ssen gesetzlich ein Hei-
ratsmindestalter vorsehen; die Generalversammlung
hat durch Resolution 2018 (XX) vom 1.11.1965 emp-
fohlen, da� dieses nicht vor der Vollendung des 15.
Lebensjahres liegen soll (vgl. MR. S. 420).
15 �bereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe - Die Konvention verbietet staatliche und
staatlich veranla�te Folter ausnahmslos. Dieses Ver-
bot wird unter anderem verst�rkt durch die Verpflich-
tung, Foltervor-w�rfe umgehend durch eine unpartei-
ische Instanz zu untersuchen und Folter strafrechtlich
zu verfolgen oder den Beschuldigten auszuliefern.
Der Ausschu� gegen Folter (CAT) pr�ft Staatenbe-
richte - bei entsprechender Unterwerfungserkl�rung
des betroffenen Staates ist er auch zust�ndig zur Pr�-
fung von Staaten- und Individualbeschwerden.
16 �bereinkommen betreffend die Sklaverei - Die Ver-
tragsparteien sind verpflichtet, Sklavenhandel zu un-
terbinden und auf die Abschaffung der Sklaverei und
�hnlicher Einrichtungen hinzuwirken.
17 Protokoll zur �nderung des am 25. September 1926
in Genf unterzeichneten �bereinkommens �ber die
Sklaverei - Das Protokoll dient der �bertragung des
�bereinkommens aber die Sklaverei vom V�lkerbund
auf die Vereinten Nationen.
18 �bereinkommen vom 25. September 1926 �ber die
Sklaverei in der Fassung des Protokolls vom 7.12.1953
- Unter dieser Bezeichnung f�hrt der Generalsekret�r
das �bereinkommen �ber die Sklaverei, nachdem die
organisationsbezogenen Vertrags�nderungen in Kraft
getreten sind, welche im Anhang zum �nderungs-
protokoll enthalten sind.
19 Zusatz�bereinkommen �ber die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklaverei�hnlicher
Einrichtungen und Praktiken - Durch das Abkom-
men gelten auch Einrichtungen wie Schuldknecht-
schaft, Leibeigenschaft oder der Verkauf von Frauen
oder Kindern als verbotene Sklaverei. Soweit ein Ver-
tragsstaat derartige Praktiken noch nicht hat beseiti-
gen k�nnen, ist jede Versklavung einer Person sowie
deren k�rperliche Kennzeichnung als Sklave zu be-
strafen.
20 Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels
und der Ausnutzung der Prostitution anderer - Nach
dem Abkommen sind die Verleitung zur Prostitution
sowie deren Ausnutzung oder F�rderung strafrecht-
lich zu verfolgen. Eine besondere Registrierung oder
Kontrolle von Prostituierten ist untersagt; ihre Wie-
dereingliederung in die Gesellschaft ist zu f�rdern.
Bei grenz�berschreitendem Menschenhandel zum
Zwecke der Prostitution besteht eine Pflicht, die Op-
fei zu repatriieren, wenn dies gew�nscht wird oder
aufgrund von Gesetzen die Ausweisung angeordnet
wird.
21 �bereinkommen zur Verminderung der Staatenlosig-
keit - Als Ma�nahmen zur Verminderung der Staaten-
losigkeit sieht das �bereinkommen unter anderem die
Verpflichtung vor. den Erwerb der Staatsangeh�rig-
keit zu erm�glichen. wenn eine Person im Staatsgebiet
einer Vertragspartei geboren wurde und andernfalls
staatenlos w�re. Verlust, Verzicht und Entziehung ei-
ner Staatsangeh�rigkeit sollen nur wirksam sein, wenn
der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
22 �bereinkommen �ber die Rechtsstellung der Staaten-
losen - Der Vertrag verpflichtet dazu, Staatenlosen
mindestens die Behandlung zukommen zu lassen, die
Ausl�ndern allgemein unter gleichen Umst�nden ge-
w�hrt wird. Dies bezieht sich insbesondere auf Grund-
rechte wie Eigentumsschutz, Berufsfreiheit und Frei-
z�gigkeit sowie auf staatliche Leistungen der Daseins-
vorsorge.
23 Abkommen �ber die Rechtsstellung der Fl�chtlinge -
Das Abkommen sichert Fl�chtlingen als Mindest-
standard die Gleichbehandlung mit Ausl�ndern hin-
sichtlich des Rechts auf Eigentumsschutz. der Berufs-
freiheit und Freiz�gigkeit sowie bei der Gew�hrung
staatlicher Leistungen. Bei Flucht wegen Lebensge-
fahr aufgrund staatlicher Verfolgung aus politischen.
rassischen oder �hnlichen Gr�nden besteht grundsatz-
lich ein Verbot der Ausweisung oder Zur�ckweisung
an der Grenze. Ausnahmen sind nur bei schwerwie-
gender Gefahr f�r die Sicherheit des Landes zul�ssig.
24 Protokoll �ber die Rechtsstellung der Fl�chtlinge -
Das Protokoll erweitert den Anwendungsbereich der
Genfer Fl�chtlingskonvention (Nr. 23) durch die Be-
seitigung des Stichtages (1.1.1951) und die M�glich-
keit der Erstreckung auf au�ereurop�ische Fl�cht-
linge.
25 Internationale Konvention zum Schutz der Rechte al-
ler Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangeh�ri-
gen - Das Abkommen sichert Wanderarbeitnehmern
den Schutz ihrer Menschenrechte zu sowie Gleichbe-
handlung im Arbeits- und Sozialrecht und bei der
Gew�hrung staatlicher Leistungen. insbesondere im
Bildungs- und Gesundheitswesen. Es soll ein Sachver-
st�ndigenausschu� zur Pr�fung von Staatenberichten
eingesetzt werden.
Quelle: Vereinte Nationen 3, 1994
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