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Started by Guido Gabriel
Tue, 15 Oct 1996 00:00
ai/FAQ: Int. Pakt wirts. u. soz. Rechte
Author: Guido Gabriel
Date: Tue, 15 Oct 1996 00:00
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Internationaler Pakt �ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Auszug) Vom 19. Dezember 1966 (�bersetzung) DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PAKTES - IN DER ERW�GUNG, da� nach den in der Charta der Vereinten Nationen verk�nde- ten Grunds�tzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Ge- sellschaft innewohnenden W�rde und der Gleichheit und Unver�u�erlichkeitihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in derWelt bildet, IN DER ERKENNTNIS, da� sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden W�rde herleiten, IN DER ERKENNTNIS, da� nach der Allgemeinen Erkl�rung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verh�ltnisse geschaffen werden, in denen jeder seine wirt- schaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie seine b�rgerlichen und politischen Rechte genie�en kann, IN DER ERW�GUNG, da� die Charta der Vereinten Nationen die Staaten verpflich- tet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Men- schen zu f�rdern, IM HINBLICK DARAUF, da� der einzelne gegen�ber seinen Mitmenschen und der Ge- meinschaft, der er angeh�rt, Pflichten hat und gehalten ist, f�r die F�rderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten - VEREINBAREN folgende Artikel: Teil I Artikel 1 (1) Alle V�lker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts ent- scheiden sie frei �ber ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung. (2) Alle V�lker k�nnen f�r ihre eigenen Zwecke frei �ber ihre nat�rlichenReicht�mer und Mittel verf�gen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegen- seitigen Wohles sowie aus dem V�lkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden. (3) Die Vertragsstaaten, einschlie�lich der Staaten, die f�r die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlichsind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu f�rdern und dieses Recht zu achten. (...) Teil III Artikel 6 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die M�glichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei ge- w�hlte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfa�t, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts. (2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zuunternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grunds�tzen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbesch�ftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen sch�tzen. Artikel 7 Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und g�nstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gew�hrleistet wird a) ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert i) angemessenen Lohn und gleiches Entgelt f�r gleichwertige Arbeit ohne Unter- schied; insbesondere wird gew�hrleistet, da� Frauen keine ung�nstigeren Ar- beitsbedingungen als M�nner haben und da� sie f�r gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten, ii) einen angemessenen Lebensunterhalt f�r sie und ihre Familien in �berein- stimmung mit diesem Pakt; b) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen; c) gleiche M�glichkeiten f�r jedermann, in seiner beruflichen T�tigkeit ent- sprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Besch�ftigungs- dauer und Bef�higung ausschlaggebend sein d�rfen; d) Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, re- gelm��iger bezahlter Urlaub sowie Verg�tung gesetzlicher Feiertage. Artikel 8 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, folgende Rechte zu gew�hrleisten: a) das Recht eines jeden, zur F�rderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden oder einer Gewerkschaft eige- ner Wahl allein nach Ma�gabe ihrer Vorschriften beizutreten. Die Aus�bung dieses Rechts darf nur solchen Einschr�nkungen unterworfen werden, die gesetz- lich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der na- tionalen Sicherheit oder der �ffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind; b) das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verb�nde zugr�nden, sowie deren Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen zubilden oder solchen beizutreten; c) das Recht der Gewerkschaften, sich frei zu bet�tigen, wobei nur solche Ein- schr�nkungen zul�ssig sind, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der�ffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind; d) das Streikrecht, soweit es in �bereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausge�bt wird. (2) Dieser Artikel schlie�t nicht aus, da� die Aus�bung dieser Rechte durchAngeh�rige der Streitkr�fte, der Polizei oder der �ffentlichen Verwaltung rechtlichen Einschr�nkungen unterworfen wird. (3) Keine Bestimmung dieses Artikels erm�chtigt die Vertragsstaaten des �ber- einkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 �ber die Vereini- gungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische Ma�nah- men zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, da� die Garantien des oben genann- ten �bereinkommens beeintr�chtigt werden. Artikel 9 Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit an; diese schlie�t die Sozialversicherung ein. (...) Artikel 11 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard f�r sich und seine Familie an, einschlie�lich ausreichender Ern�hrung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gew�hrleisten, und erkennen zu diesemZweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an. (2) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger gesch�tzt zu sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler Zu- sammenarbeit die erforderlichen Ma�nahmen, einschlie�lich besondererProgramme, durchf�hren a) zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der ern�hrungwissenschaftlichen Grunds�tze sowie durch die Entwicklung oder Reform landwirtschaftlicher Systeme mit demZiel einer m�glichst wirksamen Erschlie�ung und Nutzung der nat�rlichen Hilfsquellen; b) zur Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der Nah- rungsmittelvorr�te der Welt unter Ber�cksichtigung der Probleme der Nahrungs- mittel einf�hrenden und ausf�hrenden L�nder. (...) Artikel 13 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen �berein, da� die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Pers�nlichkeit und des Bewu�tseins ihrer W�rde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten st�rken mu�. Sie stimmen ferner �berein, da� die Bildung es jedermann erm�glichen mu�, eine n�tzliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, da� sie Verst�ndnis, Toleranz undFreundschaft unter allen V�lkern und allen rassischen, ethnischen und religi�senGruppen f�rdern sowie die T�tigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung desFriedens unterst�tzen mu�. (...)
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