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1 total messages Started by Guido Gabriel Wed, 14 May 1997 00:00
ai/FAQ: Intern. Menschenrechtsabkommen
#9
Author: Guido Gabriel
Date: Wed, 14 May 1997 00:00
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amnesty international                                        DOKUMENTATION
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        Internationale Abkommen zu den Menschenrechten
        ==============================================

                       (Stand Ende 1994)



1    Internationaler Pakt �ber wirtschaftliche, soziale und
     kulturelle Rechte - Der Pakt enth�lt insbesondere das
     Recht auf Arbeit, Gr�ndung von Gewerkschaften, Ge-
     sundheit, Mutterschutz und Bildung.  Kontrollinstanz
     ist der Ausschu� f�r wirtschaftliche, soziale und kultu-
     relle Rechte (CESCR), der Staatenberichte �ber die
     Umsetzung des Paktes pr�ft.

2    Internationaler Pakt �ber b�rgerliche und politische
     Rechte - Der Pakt garantiert die klassischen Men-
     schenrechte, Justizgrundrechte, das Diskriminierungs-
     verbot sowie Minderheitenschutz.  Eine Kontrolle er-
     folgt durch den unter dem Pakt (CCPR) t�tigen Men-
     schenrechtsausschu� unter anderem anhand von Staa-
     tenberichten �ber die Verwirklichung der gesch�tzten
     Rechte.

3    Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt �ber
     b�rgerliche und politische Rechte - Das Protokoll be-
     gr�ndet das Recht der Individualbeschwerde an den
     Menschenrechtsausschu�, mit der eine Einzelperson
     die Verletzung ihrer Konventionsrechte r�gen kann.

4    Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen
     Pakt �ber b�rgerliche und pontische Rechte zur Ab-
     schaffung der Todesstrafe - Das Protokoll verbietet
     die Todesstrafe: Vorbehalte sind nur f�r in Kriegszei-
     ten begangene schwere Verbrechen milit�rischer Art
     zul�ssig.

5    Internationales �bereinkommen zur Beseitigung je-
     der Form von Rassendiskriminierung - Das Abkom-
     men untersagt Rassendiskriminierung durch staat-
     liche Einrichtungen und Gesetze und verpflichtet die
     Vertragsparteien zur Gleichbehandlung sowie zur
     Bek�mpfung der Diskriminierung durch Private.  Der
     Ausschu� f�r die Beseitigung der rassischen Diskri-
     minierung (CERD) pr�ft die Staateilberichte �ber
     die zur Verwirklichung des Abkommens getroffenen
     Ma�nahmen.

6    Internationale Konvention �ber die Bek�mpfung und
     Bestrafung des Verbrechens der Apartheid - Apart-
     heid gilt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit; er-
     fa�t werden alle unmenschlichen Handlungen, darun-
     ter auch Gesetzgebung, durch die eine andere rassi-
     sche Gruppe systematisch unterdr�ckt werden soll.
     F�r die Verfolgung von Schuldigen gilt das Weltrechts-
     prinzip.  Staatenberichte �ber die Umsetzung der Kon-
     vention werden durch eine Dreiergruppe aus Mitglie-
     dern der Menschenrechtskommission gepr�ft.

7    Internationale Konvention gegen Apartheid im Sport
     - Das Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien,
     jegliche Sportkontakte auf nationaler oder internatio-
     naler Ebene mit einem Land, das Apartheid prakti-
     ziert, zu verbieten und zu verhindern.  Die Kommis-
     sion gegen Apartheid im Sport (CAAS) pr�ft die Be-
     folgung des Abkommens anhand der vorgelegten
     Staatenberichte.

8    Konvention �ber die Verh�tung und Bestrafung des
     V�lkermordes - Die Konvention verpflichtet zur straf-
     rechtlichen Verfolgung von V�lkermord, also T�tun-
     gen, Mi�handlungen, Auferlegung unmenschlicher Le-
     bensbedingungen, Geburtenverhinderung oder Kin-
     desentziehungen, die in der Absicht begangen werden,
     eine bestimmte Bev�lkerungsgruppe zu zerst�ren, Be-
     gehungsformen sind T�terschaft, Verschw�rung, An-
     stiftung und Beihilfe; auch der Versuch ist zu ahnden.

9    Konvention �ber die Nichtanwendbarkeit von Ver-
     j�hrungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Ver-
     brechen gegen die Menschlichkeit - Das Abkommen
     begr�ndet die Verpflichtung zur Ahndung von
     Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Mensch-
     lichkeit im Sinne des Statuts des Internationalen
     N�rnberger Milit�rgerichtshofs unabh�ngig vom
     Zeitablauf, soweit diese Taten im eigenen Staat be-
     gangen wurden; ansonsten besteht die Pflicht zur Aus-
     lieferung des T�ters.

10   �bereinkommen �ber die Rechte des Kindes - Das
     Abkommen garantiert dem Kind �ber die klassischen
     Menschenrechte und die sozialen Grundrechte (Bil-
     dung, Gesundheit, Sozialf�rsorge) hinaus eine eigen-
     st�ndige Rechtsstellung, insbesondere auch bei Adop-
     tionen oder als Fl�chtling.  Es dient dem Schutz der un-
     gest�rten Entwicklung des Kindes und achtet insoweit
     auch dessen famili�re Bindungen.  Die Pr�fung der
     einzureichenden Staatenberichte erfolgt durch den
     Ausschu� f�r die Rechte des Kindes (CRC).

11   �bereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
     Diskriminierung der Frau - Die Konvention ver-
     pflichtet zur Beseitigung der Diskriminierung der
     Frau im Wege gesetzgeberischer Ma�nahmen, ge-
     richtlicher Absicherung und durch spezielle
     Frauenf�rderung sowie Bek�mpfung stereotyper
     Verhaltensmuster.  Besonders hervorgehoben wird
     die Nichtdiskriminierung im Bereich des Berufs- und
     Wirtschaftslebens sowie im Staatsangeh�rigkeits- und
     Personenstandsrecht.  Zust�ndig f�r die Kontrolle der
     Umsetzung anhand von Staatenberichten ist der Aus-
     schu� f�r die Beseitigung der Diskriminierung der
     Frau (CEDAW).

12   �bereinkommen �ber die politischen Rechte der Frau
     - Das �bereinkommen garantiert das aktive und das
     passive Wahlrecht f�r Frauen sowie ihr Recht auf glei-
     chen Zugang zu �ffentlichen �mtern.

13   �bereinkommen �ber die Staatsangeh�rigkeit verhei-
     rateter Frauen - Der Vertrag soll sicherstellen, da� bei
     Eheschlie�ung zwischen Personen unterschiedlicher
     Staatsangeh�rigkeit die Staatsangeh�rigkeit der Ehe-
     frau nicht mit der des Ehemannes untrennbar zusam-
     menh�ngt und da� ein Staatsangeh�rigkeitswechsel
     nur mit Willen der Ehefrau erfolgt.

14   �bereinkommen �ber die Erkl�rung des Ehewillens,
     das Heiratsmindestalter und die Registrierung von
     Eheschlie�ungen - Das Abkommen dient der Ab-
     schaffung von Kinderehen, indem es grunds�tzlich die
     pers�nliche Abgabe der freien Willenserkl�rung bei-
     der Verlobten vor der zust�ndigen Beh�rde erfordert.
     Die Vertragsparteien m�ssen gesetzlich ein Hei-
     ratsmindestalter vorsehen; die Generalversammlung
     hat durch Resolution 2018 (XX) vom 1.11.1965 emp-
     fohlen, da� dieses nicht vor der Vollendung des 15.
     Lebensjahres liegen soll (vgl.  MR.  S. 420).

15   �bereinkommen gegen Folter und andere grausame,
     unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
     Strafe - Die Konvention verbietet staatliche und
     staatlich veranla�te Folter ausnahmslos.  Dieses Ver-
     bot wird unter anderem verst�rkt durch die Verpflich-
     tung, Foltervor-w�rfe umgehend durch eine unpartei-
     ische Instanz zu untersuchen und Folter strafrechtlich
     zu verfolgen oder den Beschuldigten auszuliefern.
     Der Ausschu� gegen Folter (CAT) pr�ft Staatenbe-
     richte - bei entsprechender Unterwerfungserkl�rung
     des betroffenen Staates ist er auch zust�ndig zur Pr�-
     fung von Staaten- und Individualbeschwerden.

16   �bereinkommen betreffend die Sklaverei - Die Ver-
     tragsparteien sind verpflichtet, Sklavenhandel zu un-
     terbinden und auf die Abschaffung der Sklaverei und
     �hnlicher Einrichtungen hinzuwirken.

17   Protokoll zur �nderung des am 25.  September 1926
     in Genf unterzeichneten �bereinkommens �ber die
     Sklaverei - Das Protokoll dient der �bertragung des
     �bereinkommens aber die Sklaverei vom V�lkerbund
     auf die Vereinten Nationen.

18   �bereinkommen vom 25.  September 1926 �ber die
     Sklaverei in der Fassung des Protokolls vom 7.12.1953
     - Unter dieser Bezeichnung f�hrt der Generalsekret�r
     das �bereinkommen �ber die Sklaverei, nachdem die
     organisationsbezogenen Vertrags�nderungen in Kraft
     getreten sind, welche im Anhang zum �nderungs-
     protokoll enthalten sind.

19   Zusatz�bereinkommen �ber die Abschaffung der
     Sklaverei, des Sklavenhandels und sklaverei�hnlicher
     Einrichtungen und Praktiken - Durch das Abkom-
     men gelten auch Einrichtungen wie Schuldknecht-
     schaft, Leibeigenschaft oder der Verkauf von Frauen
     oder Kindern als verbotene Sklaverei.  Soweit ein Ver-
     tragsstaat derartige Praktiken noch nicht hat beseiti-
     gen k�nnen, ist jede Versklavung einer Person sowie
     deren k�rperliche Kennzeichnung als Sklave zu be-
     strafen.

20   Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels
     und der Ausnutzung der Prostitution anderer - Nach
     dem Abkommen sind die Verleitung zur Prostitution
     sowie deren Ausnutzung oder F�rderung strafrecht-
     lich zu verfolgen.  Eine besondere Registrierung oder
     Kontrolle von Prostituierten ist untersagt; ihre Wie-
     dereingliederung in die Gesellschaft ist zu f�rdern.
     Bei grenz�berschreitendem Menschenhandel zum
     Zwecke der Prostitution besteht eine Pflicht, die Op-
     fei zu repatriieren, wenn dies gew�nscht wird oder
     aufgrund von Gesetzen die Ausweisung angeordnet
     wird.

21   �bereinkommen zur Verminderung der Staatenlosig-
     keit - Als Ma�nahmen zur Verminderung der Staaten-
     losigkeit sieht das �bereinkommen unter anderem die
     Verpflichtung vor. den Erwerb der Staatsangeh�rig-
     keit zu erm�glichen. wenn eine Person im Staatsgebiet
     einer Vertragspartei geboren wurde und andernfalls
     staatenlos w�re.  Verlust, Verzicht und Entziehung ei-
     ner Staatsangeh�rigkeit sollen nur wirksam sein, wenn
     der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

22   �bereinkommen �ber die Rechtsstellung der Staaten-
     losen - Der Vertrag verpflichtet dazu, Staatenlosen
     mindestens die Behandlung zukommen zu lassen, die
     Ausl�ndern allgemein unter gleichen Umst�nden ge-
     w�hrt wird.  Dies bezieht sich insbesondere auf Grund-
     rechte wie Eigentumsschutz, Berufsfreiheit und Frei-
     z�gigkeit sowie auf staatliche Leistungen der Daseins-
     vorsorge.

23   Abkommen �ber die Rechtsstellung der Fl�chtlinge -
     Das Abkommen sichert Fl�chtlingen als Mindest-
     standard die Gleichbehandlung mit Ausl�ndern hin-
     sichtlich des Rechts auf Eigentumsschutz. der Berufs-
     freiheit und Freiz�gigkeit sowie bei der Gew�hrung
     staatlicher Leistungen.  Bei Flucht wegen Lebensge-
     fahr aufgrund staatlicher Verfolgung aus politischen.
     rassischen oder �hnlichen Gr�nden besteht grundsatz-
     lich ein Verbot der Ausweisung oder Zur�ckweisung
     an der Grenze.  Ausnahmen sind nur bei schwerwie-
     gender Gefahr f�r die Sicherheit des Landes zul�ssig.

24   Protokoll �ber die Rechtsstellung der Fl�chtlinge -
     Das Protokoll erweitert den Anwendungsbereich der
     Genfer Fl�chtlingskonvention (Nr. 23) durch die Be-
     seitigung des Stichtages (1.1.1951) und die M�glich-
     keit der Erstreckung auf au�ereurop�ische Fl�cht-
     linge.

25   Internationale Konvention zum Schutz der Rechte al-
     ler Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangeh�ri-
     gen - Das Abkommen sichert Wanderarbeitnehmern
     den Schutz ihrer Menschenrechte zu sowie Gleichbe-
     handlung im Arbeits- und Sozialrecht und bei der
     Gew�hrung staatlicher Leistungen. insbesondere im
     Bildungs- und Gesundheitswesen.  Es soll ein Sachver-
     st�ndigenausschu� zur Pr�fung von Staatenberichten
     eingesetzt werden.


Quelle: Vereinte Nationen 3, 1994
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