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Started by Guido Gabriel
Sat, 06 Jan 1996 00:00
ai/Journal: ASYL Vier Tage in Karlsruhe
Author: Guido Gabriel
Date: Sat, 06 Jan 1996 00:00
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------------------------------------------------------------------ amnesty international AI-JOURNAL ------------------------------------------------------------------ 01/96 - asyl.doc ASYL Vier Tage in Karlsruhe Vier Tage lang verhandelte das Bundesverfassungsgericht Ende November und Anfang Dezember �ber das neue Asylrecht in Deutschland. Die Schw�chen der Grundgesetz�nderung wurden deutlich. Ob das aber ausreicht, das Gesetz entscheidend zu �ndern, ist offen. Hamda al-'Ubaidi* wurde bedroht und unter Druck gesetzt. Sie sollte Arbeitskollegen bespitzeln und Berichte f�r den Geheimdienst schreiben. Die Irakerin, heute eine der beschwerdef�hrenden Asylberwerberinnen vor dem Bundesverfassungsgericht, weigerte sich. Ihre Familie, syrisch- orthodoxe Christen, war massiver Verfolgung ausgesetzt. Vor ihren Augen haben Mitglieder der regierenden Baath-Partei ihre Eltern zusammengeschlagen. Sie starben sp�ter an den Folgen der Verletzungen. Einer der M�nner, der sie zur Spitzelt�tigkeit bewegen wollte, verwickelte Hamda al-'Ubaidi in einen Verkehrsunfall, bei dem sie verletzt wurde. Die Irakerin entschlo� sich zur Flucht: Helfer brachten sie �ber die T�rkei nach Griechenland und setzten sie in Athen in ein Flugzeug nach Frankfurt am Main. Es war der "falsche" Fluchtweg. Ihre politische Verfolgung kam bisher noch gar nicht zur Sprache. Sie mu� erst einmal daf�r k�mpfen, ihre Fluchtgr�nde �berhaupt irgendwo vortragen zu d�rfen. Da Griechenland nach deutschem Recht ein "sicherer" Drittstaat ist, wollen die hiesigen Beh�rden ihren Asylantrag nicht annehmen. Griechenland �ffnet wiederum nur denjenigen einen Zugang zum Asylverfahren, die direkt aus dem Verfolgerstaat eingereist sind. Von Athen aus w�rde die Irakerin - immer noch ohne Asylverfahren - vermutlich in die T�rkei abgeschoben werden. Die T�rkei gew�hrt aber nur Fl�chtlingen aus europ�ischen Staaten Schutz. Schnell k�nnte die Kl�gerin deshalb wieder im Irak landen. Die drohende Kettenabschiebung vor Augen, rief ihr Rechtsanwalt das Bundesverfassungsgericht an. Ihr Fall ist einer von f�nf, der zur �berpr�fung des neuen Asylrechts durch die Karlsruher Richter f�hrte. Urspr�nglich waren zwei Tage f�r die m�ndliche Anh�rung angesetzt. Doch als die Pr�sidentin des Bundesverfassungsgerichts, Jutta Limbach, am 5. Dezember 1995 um 18.50 Uhr die m�ndliche Verhandlung schlo�, waren vier Verhandlungstage vorbei. Es war die erste m�ndliche Verhandlung in Karlsruhe zum Asylrecht �berhaupt. Andere wichtige Entscheidungen zur Auslegung des Grundrechts auf Asyl, wie etwa die "Tamilen-Entscheidung" aus dem Jahre 1989 zur Frage der Abgrenzung politischer Verfolgung von der Verfolgung im B�rgerkrieg, sind im schriftlichen Verfahren ergangen. Im Vorfeld hatten Bundesinnenminister Manfred Kanther und andere Politiker der Regierungsparteien die Richter gewarnt, das Asylrecht ganz oder in einigen Punkten f�r verfassungswidrig zu erkl�ren: Auch das Herausbrechen einzelner Teile w�rde das Gesamtwerk zusammenbrechen lassen. Anla� f�r die teilweise heftigen Angriffe hatte vor allem die Interview-�u�erung von Gerichtspr�sidentin Limbach gegeben, Teile des neuen Asylrechts seien "mit hei�er Nadel gestrickt" worden. Neben Kanther - er war an allen vier Verhandlungstagen anwesend - war die Bundesregierung durch Staatssekret�r Schelter und weitere hohe Beamte des Innenministeriums vertreten. Au�erdem waren dort Beamte des Ausw�rtigen Amtes, des Justizministeriums, des Bundesgrenzschutzes sowie der Pr�sident und einige leitende Mitarbeiter des Bundesamtes f�r die Anerkennung ausl�ndischer Fl�chtlinge. Bevollm�chtigter der Bundesregierung war Kay Hailbronner, Professor f�r V�lkerrecht an der Universit�t Konstanz. Bundestagsabgeordnete, die das neue Recht 1993 beschlossen hatten, waren nur wenige und nur am ersten Tag vertreten. Schwerpunkt der Verhandlung war die sogenannte Drittstaatenregelung. Bei der Einreise �ber einen "sicheren" Drittstaat wird Fl�chtlingen der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt. Als "sichere" Drittstaaten gelten alle Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union sowie Norwegen, Polen, die Schweiz und die Tschechische Republik. Nach der Definition des Grundgesetzes sind Drittstaaten L�nder, in denen die Anwendung der Genfer Fl�chtlingskonvention und der Europ�ischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Der Zugang zum Asylverfahren kann nach diesem Konzept auch dann nicht erreicht werden, wenn die Asylsuchenden geltend machen, da� der "sichere" Drittstaat f�r sie wegen drohender Kettenabschiebung bis ins Verfolgerland nicht sicher sei. Bei der Verhandlung betonte die Bundesregierung, da� alle Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union und auch die anderen "sicheren" Drittstaaten Rechtsstaaten seien, und es keine F�lle gebe, die darauf hindeuteten, da� diese Konventionen nicht beachtet w�rden. Dabei ber�cksichtigt wurde aber lediglich das Verbot der Zur�ckweisung, Ausweisung, Abschiebung und Auslieferung von Fl�chtlingen nach Artikel 33 der Genfer Fl�chtlingskonvention. Die Regierung verneint, da� nach v�lkerrechtlichen Grunds�tzen ein Verfahren stattfinden und da� sich dies an bestimmten Mindeststandards ausrichten m�sse. Die Empfehlungen des Exekutivkomitees des Hohen Fl�chtlingskommissars w�rden in der Staatenpraxis nicht als bindend anerkannt. Leider erhielt das Hohe Fl�chtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR), das ebenso wie amnesty international als Sachverst�ndige geladen war, nicht die Gelegenheit, sofort zu antworten. Erst einen Tag sp�ter konnten Judith Kumin vom UNHCR und Reinhard Marx von amnesty international die Bedeutung der Beschl�sse des Exekutivkomitees des UNHCR und anderer anerkannter Standards des internationalen Fl�chtlingsrechts f�r den Schutz von Fl�chtlingen darstellen. Der Berner V�lkerrechtler Walter K�lin erl�uterte, da� es zwar in vielen Staaten eine Drittstaatenregelung gebe, aber nur in Finnland und Deutschland beim Vorbringen ernsthafter Gr�nde nicht die M�glichkeit gegeben sei, die Vermutung der "Sicherheit" im Drittstaat f�r den Einzelfall �berpr�fen zu lassen. Kay Hailbronner versuchte, das zu widerlegen. Er behauptete, da� die Niederlande keine �berpr�fungsm�glichkeit b�ten. Das konnten K�lin und sp�ter auch die Rechtsanw�lte der Beschwerdef�hrer mit Hilfe von Dokumenten, unter anderem einer Auskunft des Asylgerichts in Den Haag, widerlegen. Hailbronner wies zudem die von den Anw�lten geschilderten Einzelf�lle, in denen es zu R�ckschiebungen aus dem "sicheren" Drittstaat ohne ein faires und umfassendes Asylverfahren gekommen war, als "Literaturprobleme" zur�ck. Am letzten Verhandlungstag mu�te der Rechtsvertreter der Bundesregierung aber einr�umen, da� es bei "Koordinationsm�ngeln" in der Praxis doch dazu kommen k�nne. Dann w�rde aber schon eine L�sung gefunden werden. Auf welcher Grundlage eine solche Ma�nahme erfolgen k�nnte, konnte der V�lkerrechtler allerdings nicht erkl�ren. Vollends in die Defensive geriet er, als Richter B�ckenf�rde mitteilte, da� der Fall einer Iranerin beim Bundesverfassungsgericht anh�ngig ist, die �ber die Tschechische Republik in die Bundesrepublik eingereist war und wegen der Drittstaatenregelung in die Tschechische Republik abgeschoben wurde. Dort hatte sie wegen der Vers�umnis der 48-Stunden-Frist nach der ersten Einreise keinen Asylantrag mehr stellen k�nnen und wurde von den tschechischen Beh�rden zur Ausreise innerhalb von f�nf Tagen aufgefordert - andernfalls w�rde sie in den Iran abgeschoben. Sie kam dann wieder in die Bundesrepublik und sollte vom Bundesgrenzschutz erneut in die Tschechische Republik abgeschoben werden. Erst auf Intervention des Bundesverfassungsgerichts habe der Bundesgrenzschutz von der Abschiebung Abstand genommen. Zur Rechtslage und Praxis in den "sicheren" Drittstaaten �sterreich und Griechenland wiesen Vertreterinnen von UNHCR und amnesty international auf erhebliche Defizite im Asylverfahren beider L�nder hin, die im Widerspruch zum internationalen Fl�chtlingsrecht stehen. Eindringlich schilderte der stellvertretende Leiter des Frankfurter Flughafen-Sozialdienstes, Clemens Niekrawitz, am dritten Verhandlungstag die Situation im "Flughafenverfahren". Der Rechtsschutz f�r Asylsuchende in diesem Schnellverfahren besteht nur noch, weil der Flughafen- Sozialdienst als private Initiative in Zusammenarbeit mit einigen Juristen daf�r sorgt, da� die Asylsuchenden in ihrem Verfahren von versierten Anw�lten vertreten werden. Der Bundesgrenzschutz r�umte ein, da� er auf dem Frankfurter Flughafen eine Liste aller im Gerichtsbezirk Frankfurt/ Main zugelassenen Anw�lte vorlegt, ohne da� erkennbar ist, welcher Anwalt auf Asylverfahren spezialisiert und willens ist, ein Mandat in einem solchen Verfahren zu �bernehmen. Pikanterie am Rande: Als wenige Tage vor der Verhandlung drei Verfassungsrichter den Frankfurter Flughafen besuchten, war die Liste des Bundesgrenzschutzes nicht auffindbar. Als der Vertreter des Bundesgrenzschutzes angab, alle Entscheidungen des Bundesamtes w�rden den Asylantragstellern in vollem Umfang �bersetzt, l�ste das Erstaunen aus. Nachdem die Vereidigung des BGS-Vertreters beantragt worden war, r�umte dieser in einer Zusatzerkl�rung ein, da� dies nicht f�r alle F�lle gesagt werden k�nne. Am letzten Tag der m�ndlichen Verhandlung stand das Konzept "sicherer" Herkunftsl�nder auf dem Programm. Kritik hatte sich an der Aufnahme Ghanas auf die entsprechende Liste entz�ndet. Die Vertreterin des UNHCR erkl�rte, da� ihre Organisation zu Ghana nicht arbeite, aber aufgrund allgemeiner Erkenntnisse keine Bedenken gegen die Einstufung Ghanas als "sicheres" Herkunftsland best�nden. Katja Krikowski-Martin von amnesty international schilderte anhand der vom Gericht vorgelegten Fragen zur Menschenrechtssituation in Ghana seit 1983 die Entwicklung nach Inkrafttreten der neuen Verfassung und nach Beginn des Demokratisierungsprozesses. Als sie die Vollstreckung von zw�lf Todesurteilen im Jahre 1993 und die Verh�ngung der Todesstrafe 1995 dokumentierte, widersprach sie damit den Angaben des Ausw�rtigen Amtes. Das hatte in seinen Lageberichten dargestellt, da� es seit Ende der 80er Jahre in Ghana nicht mehr zur Verh�ngung und Vollstreckung der Todesstrafe gekommen sei. W�hrend die Vertreterin von amnesty international auf Nachfrage des Gerichts ihre Aussage best�tigte und detaillierte Angaben dazu machen konnte, mu�te der Vertreter des Ausw�rtigen Amtes einr�umen, da� die bisherigen Lageberichte hinsichtlich der Todesstrafe nicht zutreffend gewesen seien. Erst in einem Nachtrag vom November 1995 zum Start der Verhandlung in Karlsruhe hat das Ausw�rtige Amt seinen Bericht korrigiert. W�hrend somit ein negatives Bild �ber die Verl��lichkeit der Ausk�nfte des Ausw�rtigen Amtes entstand, konnte sich amnesty international als eine verl��liche Quelle zur Menschenrechtssituation in den Herkunftsl�ndern pr�sentieren. Vorher hatte die Bundesregierung geschildert, da� es bei der Einsch�tzung von "sicheren" Herkunftsl�ndern auch die Jahresberichte von amnesty international ber�cksichtige. F�r die Bundesregierung bezweifelte ihr Rechtsvertreter Hailbronner aber, da� die Verh�ngung und Vollstreckung der Todesstrafe �berhaupt von Bedeutung f�r die Qualifizierung eines Herkunftslandes als "sicher" sei. Die Todesstrafe sei nicht als unmenschliche und erniedrigende Bestrafung und Behandlung im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 Grundgesetz zu verstehen, da sie international nicht ge�chtet sei. Auf Einwand der Richter mu�te er allerdings einr�umen, da� die Todesstrafe auf europ�ischer Ebene durch das 6. Fakultativprotokoll zur Europ�ischen Menschenrechtskonvention ge�chtet ist. Die Formulierung "unmenschliche Bestrafung und Behandlung" im Grundgesetz ist aus dieser Konvention �bernommen. In seinem Abschlu�pl�doyer wiederholte Minister Kanther, das neue Asylrecht stehe im Einklang zum nationalen Verfassungsrecht und zu den v�lkerrechtlichen Grunds�tzen und habe als handhabbares Recht Vorbildcharakter f�r Europa. Die Rechtsanw�lte der Gegenseite listeten noch einmal die im Verfahren deutlich gewordenen M�ngel des Asylrechts auf und appellierten an das Gericht, zugunsten des Rechtsschutzes von Fl�chtlingen zu entscheiden. Die Entscheidung der Karlsruher Richter wird im Fr�hjahr 1996 erwartet. Es ist damit zu rechnen, da� das Verfassungsgericht einige Nachbesserungen beim Flughafenverfahren verlangen wird. Es wird sich auch ernsthaft mit der Frage befassen, ob Ghana zu Recht auf die Liste "sicherer" Herkunftsl�nder gekommen ist. Beim Konzept "sicherer" Drittstaaten k�nnte das Gericht dem einzelnen Asylsuchenden die M�glichkeit einr�umen, im Einzelfall die Vermutung der Sicherheit im Drittstaat in einem begrenzten Verfahren zu widerlegen. Aber in diesem umstrittensten Punkt sind die Verfassungsrichter allem Anschein nicht einer Meinung. Wolfgang Grenz Der Autor ist Referent f�r politische Fl�chtlinge bei der deutschen Sektion von amnesty international. * Name ge�ndert ------------------------------------------------------------------ Aus: ai-Journal Januar 1996 (c) amnesty international 1995 Verbreitung nur mit Genehmigung von amnesty international. Redak- tion: Harald Gesterkamp (hgesterk@amnesty.cl.sub.de, Telefon 0228/ 98373-46). amnesty international, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V. Nationales Sekretariat, 53108 Bonn (Heerstrasse 178, 53111 Bonn) Telefon (02 28) 9 83 73-0, Telefax (02 28) 63 00 36 - Spendenkonto 80 90 100 bei allen Banken, Sparkassen sowie dem Postgiroamt Koeln ------------------------------------------------------------------ ai-de@amnesty.cl.sub.de - 4 -
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