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1 total messages Started by Joerg Fretter Tue, 10 Jan 1995 14:17
SELBSTHILFE 4/5/6-94: (8) I. ADG - Notwendiges Signal
#19
Author: Joerg Fretter
Date: Tue, 10 Jan 1995 14:17
196 lines
13200 bytes
aus: Selbsthilfe - Zeitschrift der Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe f�r  
Behinderte, Nr. 2/5/6 1994, S. 55/56/57


Benachteiligungsverbot f�r'behinderte Menschen im Grundgesetz

Notwendiges Signal

von Hans-Jochen Vogel


I/II



1, Die Bem�hungen um eine Modernisierung und Fortschreibung des  
Grundgesetzes hin zu einer gesamtdeutschen Verfassung - dies stand aus  
sozialdemokratischer Sicht schon fr�hzeitig fest - sollten daher auch den  
Schutz der behinderten Menschen vor Benachteiligung und ihre  
gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben umfassen. Bereits  
das Ende 1989 beschlossene sozialdemokratische Grundsatzprogramm definiert  
als Ziel eine soziale Sicherung, die die Eingliederung von Behinderten  
gew�hrleistet.

Staatliche Einigung
Die staatliche Einigung Deutschlands hat diese Problematik als  
Verfassungsfrage aktuell werden lassen. So enth�lt bereits der  
Verfassungsentwurf des Zentralen Runden Tisches Vorschl�ge f�r eine  
verfassungsgesetzliche Ber�cksichtigung der Belange behinderter Menschen.  
Er nimmt in Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 das Merkmal der Behinderung in die  
Reihe jener Merkmale auf, wegen derer niemand benachteiligt werden darf,  
und billigt den B�rgerinnen und B�rgern ein Recht auf soziale Sicherung  
auch gegen die Folgen von Behinderung zu (Artikel 23). Die ostdeutschen  
Landesverfassungen haben diese Anst��e fortgef�hrt und - in  
unterschiedlichem Wortlaut - Regelungen aufgenommen, die Menschen mit  
Behinderung unter den besonderen Schutz des Staates stellen mit dem Ziel,  
ihnen eine gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu  
erm�glichen. Der Behindertenschutz ist demnach einer der Bereiche, in  
denen verfassungspolitische Konsequenzen, die in den ostdeutschen L�ndern  
gezogen worden sind, auch im Bundesverfassungsrecht zum Tragen kommen  
sollten.

2. Die oft tiefgreifenden Folgen, die eine Behinderung f�r die  
Lebensgestaltung und die soziale Teilhabe der betroffenen Menschen haben  
k�nnen, gebieten, diese M�glichkeit zu nutzen. Die SPD geht dabei von  
einem dynamischen Verfassungsverst�ndnis aus, das im Interesse der Wahrung  
und Stabilisierung der bew�hrten Grundstrukturen und -prinzipien des  
Grundgesetzes dessen zeitgerechte und zukunftsweisende Fortschreibung  
fordert. Als wertgebundene und wertpr�gende Ordnung hat eine Verfassung  
den B�rgerinnen und B�rgern auch zu sagen, wof�r der Staat da ist, und dem  
Cemeinwesen Orientierung und Richtung geben. Das gesch�rfte Bewu�tsein f�r  
die Probleme behinderter Menschcn hat zum Vorschlag der  
sozialdemokratischen Mitglieder in der Gemeinsamen Verfassungskommission  
gef�hrt, Artikel 3 Abs. 3 GG um den Satz zu erg�nzen: "Niemand darf wegen  
seiner Behinderung benachteiligt werden." Er hat in der Gemeinsamen  
Verfassungkommission nicht die Zustimmung der Koalitionsfraktionen. Nach  
seinem Wortlaut gew�hrt der Vorschlag Schutz unabh�ngig von der Form und  
den Gr�nden einer Behinderung. Er bleibt insbesondere nicht hinter  
Verbandsvorschl�gen zur�ck, die mit dem Verweis auf die k�rperlichen,  
geistigen oder seelischen Gr�nden die Erscheinungsformen von Behinderung  
benennen, und vermeidet durch seine umfassende, offene Formulierung  
Ausgrenzungen, Definitions- und Zuordnungsprobleme. Die Aufnahme in die  
Reihe der speziellen Differenzierungsverbote hebt die N�he des Verbots der  
Benachteiligung Behinderter zum allgemeinen Gleichheitsgebot hervor, das  
seinerseits in dergleichen W�rde aller Menschen, ohne R�cksicht auf  
Sprache, Rasse, Religion, Herkunft, aber auch ohne R�cksicht auf die  
Behinderung, gr�ndet. Es formt als Grundrecht die Verpflichtung aller  
staatlichen Gewalt auf den Schutz der Menschenw�rde aus.

Objektive Wertentscheidung
Es ist aber zugleich eine objektive Wertentscheidung, die  
Ausstrahlungswirkungen auf die rechtlichen Beziehungen Privater  
untereinander entfaltet und orientierende Wirkung f�r alle Mitglieder der  
Gesellschaft hat. Durch eine verfassungsrechtliche Regelung wird die  
Rechtsstellung Behinderter im Vergleich zu einem einfachgesetzlichen  
Diskriminierungsverbot, wie es  1 a des Referentenentwurfes eines  
Sozialgesetzbuches Teil IX (Eingliederungsgesetz) vorsieht, deutlich  
verbessert. Denn ein verfassungsrechtliches Diskriminierungsverbot bindet  
nicht allein vollziehende Gewalt und Rechtsprechung, sondern auch und  
gerade den Gesetzgeber selbst. Die Verfassungsnorm setzt erg�nzende  
einfachgesetzliche Regelungen, etwa im Rahmen eines SGB Teil IX oder durch  
ein Antidiskriminierungs- und Gleichstellungsgesetz zur Konkretisierung  
der verfassungsrechtlichen Vorgabe voraus.
Das Verbot, das Merkmal der Behinderung zum Ankn�pfungspunkt f�r  
benachteiligende Differenzierungen zu nehmen, entfaltet auch st�rkeren  
Schutz als der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs.1 GG. Dieser  
l��t Ungleichbehandlungen schon dann zu, wenn sachliche Gr�nde vorliegen,  
die nach Art und Gewicht die vorgenommene Differenzierung rechtfertigen.  
Dagegen soll k�nftig eine Behinderung grunds�tzlich - ebenso wie die  
anderen in Absatz 3 genannten Merkmale - nicht als Ankn�pfungspunkt f�r  
eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werdcn k�nnen. Das gilt  
auch dann, wenn eine Ma�nahme nicht auf die verbotene Ungleichbehandlung  
angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE  
85, 191, 206).

Differenzierende Ma�nahmen
Differenzierende Ma�nahmen k�nnen andererseits zul�ssig sein, soweit sie  
zur L�sung von Problemen, die ihrer Natur nach nur bei
Behinderten auftreten k�nnen, zwingend erforderlich sind.
Die bisherigen Differenzierungsverbote untersagen eine Benachteiligung  
ebenso wie eine Bevorzugung. F�r Schutz-, F�rder- und Ausgleichsma�nahmen,  
die auf eine Gleichstellung in Entfaltungschancen und  
Teilhabem�glichkeiten gerichtet sind, wird mitunter bezweifelt, ob  
kompensatorische Ma�nahmen verfassungskonform sind. Beispiel hierf�r sind  
die vermeintlichen verfassungsrechtlichen Grenzen von  
Frauenf�rderma�nahmen bis hin zu Quotierungen, die aus  
sozialdemokratischer Sicht schon heute mit dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 2  
und 3 GG) vereinbar sind.
Um eine vergleichbare Diskussion f�r den Behindertenbereich  
auszuschlie�en, wird nach dem sozialdemokretischen Vorschlag
das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen in einem neu  
angef�gten Satz von den anderen Diskriminierungsverboten redaktionell  
getrennt normiert. Damit wird klargestellt, da� Ma�nahmen zum Ausgleich  
von Nachteilen als Folge einer Behinderung nicht als unzul�ssige  
Bevorzugung angesehen werden k�nnen.

Verantwortung des Staates
Die Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft gegen�ber Menschen mit  
k�rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung geh�rt zum Kern  
moderner Sozialstaatlichkeit und folgt deshalb verfassungsrechtlich aus  
dem in Art. 20 Abs.1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Sie wird durch das  
Benachteiligungsverbot nicht gemindert. Insbesondere bleibt es bei der  
Verpnichtung des Staates zu aktiven F�rderma�nahmen.

3.Die Aufnahme eines Diskriminierungsverbotes in das Grundgesetz wird die  
Position der behinderten Menschen in Recht und Gesellschaft st�rken. Dabei  
ist den Sozialdemokraten ebenso wie den zahlreichen Behindertenverb�nden,  
welche die Aufnahme eines Benachteiligungsverbotes unterst�tzt und durch  
ihr einhelligcs Engagement letztlich durchgesetzt haben, bewu�t: Eine  
Verfassungserg�nzung allein kann die Verfassungswirklichkeit selbst nicht  
unmittelbar umgestalten und schlagartig alle Diskriminierungen im  
Alltagsleben verhindern. Dies zeigen deutlich die Beitr�ge behindertcr  
Menschen und von Verb�nden, die in der Behindertenarbeit t�tig sind, auf  
dem vom SPD-Parteivorstand veranstalteten Worlcshop "Deutschland in  
bessere Verfassung - Benachteiligungsverbot f�r Behinderte in das  
Grundgesetz" am 15.4.1994. Das Beispiel des Art. 3 Abs. 2 GG erinnert  
nachdr�cklich daran, da� Verfassungsnormen zu ihrer Entfaltung und  
Durchsetzung in der Realit�t oft langwieriger Entwicklungsprozesse  
bed�rfen; es unterstreicht zugleich aber die Bedeutung, die  
Verfassungsnormen in ihrer Wechselwirkung mit politischen und  
gesellschaftlichen Prozessen haben k�nnen, um den Belangen bislang  
benachteiligter gesellschaftlicher Gruppen zum Durchbruch zu verhelfen.

Juristische Bedeutung
Das Benachteiligungsverbot hat juristisch Bedeutung auf mehreren Ebenen.  
In seinem abwehrrechtlichen Gehalt schr�nkt das Benachteiligungsverbot  
zun�chst den weiten Gestaltungsspielraum ein, den der allgemeine  
Gleichheitssatz dem Gesetzgeber bel��t. Gesetzliche Sonderregelungen, die  
an das Merkmal der Behinderung ankn�pfen, werden, soweit sie nicht dem  
Ausgleich von Nachteilen als Folge einer Behinderung und so der  
Gleichstellung dienen, auf ihre benachteiligende Wirkung zu untcrsuchen  
und k�nftig nur dann statthaft sein, wenn sie zwingend erforderlich sind,  
um behinderungsbedingten Besonderheiten Rechnung zu tragen. Insbesondere  
werden rechtliche Beschr�nkungen der Handlungs- und  
Entfaltungsm�glichkeiten Behinderter intensiver als bislang
auf ihre Berechtigung zu �berpr�fen sein. F�r die vollziehende Gewalt und  
die Rechtsprechung ist das Diskriminierungsverbot unmittelbar anwendbares  
Recht und zugleich Richtschnur und Orientierung f�r die Anwendung und  
Auslegung einfachen Gesetzesrechtes.

Grundrechtliche Freiheit
Als objektives Prinzip und Element objektiver Ordnung verst�rkt ein  
ausdr�ckliches Diskriminierungsverbot den aus dem Sozialstaatsprinzip  
folgenden Auftrag an die staatliche Gewalt, die Voraussetzungen  
grundrechtlicher Freiheit herzustellen oder zu gew�hrleisten. Der vom  
Bundesverfassungsgericht anerkannte sozialstaatliche Auftrag an die  
staatliche Gemeinschaft, die Mindestvoraussetzungen f�r ein  
menschenw�rdigen Dasein behinderter Menschen zu sichern und sich darum zu  
bem�hen, Behinderte so weit wie m�glich in die Gesellschaft einzugliedern  
(BVerfGE 40,121 <133>), wird in der Wechselwirkung mit dem  
Benachteiligungsverbot konkretisiert zu einem Gleichstellungsauftrag. Bei  
der Konkretisierung und Auslegung privatrechtlicher Vorschriften ergibt  
sich aus der Funktion des Benachteiligungsverbots als objektivem Prinzip  
�ber dessen Ausstrahlungswirkung eine mittelbare Drittwirkung. Das  
Benachtciligungsverbot zielt auf den Schutz personaler Freiheit und die  
Verwirklichung der Menschenw�rde. Es setzt daher der grundrechtlich  
gew�hrleisteten Entscheidungsfreiheit Privater im Interesse des  
Behindertenschutzes Grenzen, die vorrangig durch den grundrechtsgebundenen  
Privatrechtsgesetzgeber zu konkretisieren sind. Die Berufung auf die  
Privatautonomie kann nicht mehr wie bisher als hinreichende Grundlage  
diskriminierenden Handelns dienen. Deutlicher als bisher wird  
klargestellt, da� von Verfassungs wegen der Anblick von oder die Begegnung  
mit behinderten Menschen keine Haftungs- oder Ersatzanspr�che ausl�sen  
kann. Irrationalem, in �ngsten und Vorurteilen gr�ndendem Verhalten  
Privater bleibt -wenn es schon nicht verhindert werden kann - die  
rechtliche Anerkennung versagt.

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