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Started by Joerg Fretter
Tue, 10 Jan 1995 14:17
SELBSTHILFE 4/5/6-94: (8) I. ADG - Notwendiges Signal
Author: Joerg Fretter
Date: Tue, 10 Jan 1995 14:17
Date: Tue, 10 Jan 1995 14:17
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aus: Selbsthilfe - Zeitschrift der Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe f�r
Behinderte, Nr. 2/5/6 1994, S. 55/56/57
Benachteiligungsverbot f�r'behinderte Menschen im Grundgesetz
Notwendiges Signal
von Hans-Jochen Vogel
I/II
1, Die Bem�hungen um eine Modernisierung und Fortschreibung des
Grundgesetzes hin zu einer gesamtdeutschen Verfassung - dies stand aus
sozialdemokratischer Sicht schon fr�hzeitig fest - sollten daher auch den
Schutz der behinderten Menschen vor Benachteiligung und ihre
gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben umfassen. Bereits
das Ende 1989 beschlossene sozialdemokratische Grundsatzprogramm definiert
als Ziel eine soziale Sicherung, die die Eingliederung von Behinderten
gew�hrleistet.
Staatliche Einigung
Die staatliche Einigung Deutschlands hat diese Problematik als
Verfassungsfrage aktuell werden lassen. So enth�lt bereits der
Verfassungsentwurf des Zentralen Runden Tisches Vorschl�ge f�r eine
verfassungsgesetzliche Ber�cksichtigung der Belange behinderter Menschen.
Er nimmt in Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 das Merkmal der Behinderung in die
Reihe jener Merkmale auf, wegen derer niemand benachteiligt werden darf,
und billigt den B�rgerinnen und B�rgern ein Recht auf soziale Sicherung
auch gegen die Folgen von Behinderung zu (Artikel 23). Die ostdeutschen
Landesverfassungen haben diese Anst��e fortgef�hrt und - in
unterschiedlichem Wortlaut - Regelungen aufgenommen, die Menschen mit
Behinderung unter den besonderen Schutz des Staates stellen mit dem Ziel,
ihnen eine gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu
erm�glichen. Der Behindertenschutz ist demnach einer der Bereiche, in
denen verfassungspolitische Konsequenzen, die in den ostdeutschen L�ndern
gezogen worden sind, auch im Bundesverfassungsrecht zum Tragen kommen
sollten.
2. Die oft tiefgreifenden Folgen, die eine Behinderung f�r die
Lebensgestaltung und die soziale Teilhabe der betroffenen Menschen haben
k�nnen, gebieten, diese M�glichkeit zu nutzen. Die SPD geht dabei von
einem dynamischen Verfassungsverst�ndnis aus, das im Interesse der Wahrung
und Stabilisierung der bew�hrten Grundstrukturen und -prinzipien des
Grundgesetzes dessen zeitgerechte und zukunftsweisende Fortschreibung
fordert. Als wertgebundene und wertpr�gende Ordnung hat eine Verfassung
den B�rgerinnen und B�rgern auch zu sagen, wof�r der Staat da ist, und dem
Cemeinwesen Orientierung und Richtung geben. Das gesch�rfte Bewu�tsein f�r
die Probleme behinderter Menschcn hat zum Vorschlag der
sozialdemokratischen Mitglieder in der Gemeinsamen Verfassungskommission
gef�hrt, Artikel 3 Abs. 3 GG um den Satz zu erg�nzen: "Niemand darf wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden." Er hat in der Gemeinsamen
Verfassungkommission nicht die Zustimmung der Koalitionsfraktionen. Nach
seinem Wortlaut gew�hrt der Vorschlag Schutz unabh�ngig von der Form und
den Gr�nden einer Behinderung. Er bleibt insbesondere nicht hinter
Verbandsvorschl�gen zur�ck, die mit dem Verweis auf die k�rperlichen,
geistigen oder seelischen Gr�nden die Erscheinungsformen von Behinderung
benennen, und vermeidet durch seine umfassende, offene Formulierung
Ausgrenzungen, Definitions- und Zuordnungsprobleme. Die Aufnahme in die
Reihe der speziellen Differenzierungsverbote hebt die N�he des Verbots der
Benachteiligung Behinderter zum allgemeinen Gleichheitsgebot hervor, das
seinerseits in dergleichen W�rde aller Menschen, ohne R�cksicht auf
Sprache, Rasse, Religion, Herkunft, aber auch ohne R�cksicht auf die
Behinderung, gr�ndet. Es formt als Grundrecht die Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt auf den Schutz der Menschenw�rde aus.
Objektive Wertentscheidung
Es ist aber zugleich eine objektive Wertentscheidung, die
Ausstrahlungswirkungen auf die rechtlichen Beziehungen Privater
untereinander entfaltet und orientierende Wirkung f�r alle Mitglieder der
Gesellschaft hat. Durch eine verfassungsrechtliche Regelung wird die
Rechtsstellung Behinderter im Vergleich zu einem einfachgesetzlichen
Diskriminierungsverbot, wie es 1 a des Referentenentwurfes eines
Sozialgesetzbuches Teil IX (Eingliederungsgesetz) vorsieht, deutlich
verbessert. Denn ein verfassungsrechtliches Diskriminierungsverbot bindet
nicht allein vollziehende Gewalt und Rechtsprechung, sondern auch und
gerade den Gesetzgeber selbst. Die Verfassungsnorm setzt erg�nzende
einfachgesetzliche Regelungen, etwa im Rahmen eines SGB Teil IX oder durch
ein Antidiskriminierungs- und Gleichstellungsgesetz zur Konkretisierung
der verfassungsrechtlichen Vorgabe voraus.
Das Verbot, das Merkmal der Behinderung zum Ankn�pfungspunkt f�r
benachteiligende Differenzierungen zu nehmen, entfaltet auch st�rkeren
Schutz als der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs.1 GG. Dieser
l��t Ungleichbehandlungen schon dann zu, wenn sachliche Gr�nde vorliegen,
die nach Art und Gewicht die vorgenommene Differenzierung rechtfertigen.
Dagegen soll k�nftig eine Behinderung grunds�tzlich - ebenso wie die
anderen in Absatz 3 genannten Merkmale - nicht als Ankn�pfungspunkt f�r
eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werdcn k�nnen. Das gilt
auch dann, wenn eine Ma�nahme nicht auf die verbotene Ungleichbehandlung
angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE
85, 191, 206).
Differenzierende Ma�nahmen
Differenzierende Ma�nahmen k�nnen andererseits zul�ssig sein, soweit sie
zur L�sung von Problemen, die ihrer Natur nach nur bei
Behinderten auftreten k�nnen, zwingend erforderlich sind.
Die bisherigen Differenzierungsverbote untersagen eine Benachteiligung
ebenso wie eine Bevorzugung. F�r Schutz-, F�rder- und Ausgleichsma�nahmen,
die auf eine Gleichstellung in Entfaltungschancen und
Teilhabem�glichkeiten gerichtet sind, wird mitunter bezweifelt, ob
kompensatorische Ma�nahmen verfassungskonform sind. Beispiel hierf�r sind
die vermeintlichen verfassungsrechtlichen Grenzen von
Frauenf�rderma�nahmen bis hin zu Quotierungen, die aus
sozialdemokratischer Sicht schon heute mit dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 2
und 3 GG) vereinbar sind.
Um eine vergleichbare Diskussion f�r den Behindertenbereich
auszuschlie�en, wird nach dem sozialdemokretischen Vorschlag
das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen in einem neu
angef�gten Satz von den anderen Diskriminierungsverboten redaktionell
getrennt normiert. Damit wird klargestellt, da� Ma�nahmen zum Ausgleich
von Nachteilen als Folge einer Behinderung nicht als unzul�ssige
Bevorzugung angesehen werden k�nnen.
Verantwortung des Staates
Die Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft gegen�ber Menschen mit
k�rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung geh�rt zum Kern
moderner Sozialstaatlichkeit und folgt deshalb verfassungsrechtlich aus
dem in Art. 20 Abs.1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Sie wird durch das
Benachteiligungsverbot nicht gemindert. Insbesondere bleibt es bei der
Verpnichtung des Staates zu aktiven F�rderma�nahmen.
3.Die Aufnahme eines Diskriminierungsverbotes in das Grundgesetz wird die
Position der behinderten Menschen in Recht und Gesellschaft st�rken. Dabei
ist den Sozialdemokraten ebenso wie den zahlreichen Behindertenverb�nden,
welche die Aufnahme eines Benachteiligungsverbotes unterst�tzt und durch
ihr einhelligcs Engagement letztlich durchgesetzt haben, bewu�t: Eine
Verfassungserg�nzung allein kann die Verfassungswirklichkeit selbst nicht
unmittelbar umgestalten und schlagartig alle Diskriminierungen im
Alltagsleben verhindern. Dies zeigen deutlich die Beitr�ge behindertcr
Menschen und von Verb�nden, die in der Behindertenarbeit t�tig sind, auf
dem vom SPD-Parteivorstand veranstalteten Worlcshop "Deutschland in
bessere Verfassung - Benachteiligungsverbot f�r Behinderte in das
Grundgesetz" am 15.4.1994. Das Beispiel des Art. 3 Abs. 2 GG erinnert
nachdr�cklich daran, da� Verfassungsnormen zu ihrer Entfaltung und
Durchsetzung in der Realit�t oft langwieriger Entwicklungsprozesse
bed�rfen; es unterstreicht zugleich aber die Bedeutung, die
Verfassungsnormen in ihrer Wechselwirkung mit politischen und
gesellschaftlichen Prozessen haben k�nnen, um den Belangen bislang
benachteiligter gesellschaftlicher Gruppen zum Durchbruch zu verhelfen.
Juristische Bedeutung
Das Benachteiligungsverbot hat juristisch Bedeutung auf mehreren Ebenen.
In seinem abwehrrechtlichen Gehalt schr�nkt das Benachteiligungsverbot
zun�chst den weiten Gestaltungsspielraum ein, den der allgemeine
Gleichheitssatz dem Gesetzgeber bel��t. Gesetzliche Sonderregelungen, die
an das Merkmal der Behinderung ankn�pfen, werden, soweit sie nicht dem
Ausgleich von Nachteilen als Folge einer Behinderung und so der
Gleichstellung dienen, auf ihre benachteiligende Wirkung zu untcrsuchen
und k�nftig nur dann statthaft sein, wenn sie zwingend erforderlich sind,
um behinderungsbedingten Besonderheiten Rechnung zu tragen. Insbesondere
werden rechtliche Beschr�nkungen der Handlungs- und
Entfaltungsm�glichkeiten Behinderter intensiver als bislang
auf ihre Berechtigung zu �berpr�fen sein. F�r die vollziehende Gewalt und
die Rechtsprechung ist das Diskriminierungsverbot unmittelbar anwendbares
Recht und zugleich Richtschnur und Orientierung f�r die Anwendung und
Auslegung einfachen Gesetzesrechtes.
Grundrechtliche Freiheit
Als objektives Prinzip und Element objektiver Ordnung verst�rkt ein
ausdr�ckliches Diskriminierungsverbot den aus dem Sozialstaatsprinzip
folgenden Auftrag an die staatliche Gewalt, die Voraussetzungen
grundrechtlicher Freiheit herzustellen oder zu gew�hrleisten. Der vom
Bundesverfassungsgericht anerkannte sozialstaatliche Auftrag an die
staatliche Gemeinschaft, die Mindestvoraussetzungen f�r ein
menschenw�rdigen Dasein behinderter Menschen zu sichern und sich darum zu
bem�hen, Behinderte so weit wie m�glich in die Gesellschaft einzugliedern
(BVerfGE 40,121 <133>), wird in der Wechselwirkung mit dem
Benachteiligungsverbot konkretisiert zu einem Gleichstellungsauftrag. Bei
der Konkretisierung und Auslegung privatrechtlicher Vorschriften ergibt
sich aus der Funktion des Benachteiligungsverbots als objektivem Prinzip
�ber dessen Ausstrahlungswirkung eine mittelbare Drittwirkung. Das
Benachtciligungsverbot zielt auf den Schutz personaler Freiheit und die
Verwirklichung der Menschenw�rde. Es setzt daher der grundrechtlich
gew�hrleisteten Entscheidungsfreiheit Privater im Interesse des
Behindertenschutzes Grenzen, die vorrangig durch den grundrechtsgebundenen
Privatrechtsgesetzgeber zu konkretisieren sind. Die Berufung auf die
Privatautonomie kann nicht mehr wie bisher als hinreichende Grundlage
diskriminierenden Handelns dienen. Deutlicher als bisher wird
klargestellt, da� von Verfassungs wegen der Anblick von oder die Begegnung
mit behinderten Menschen keine Haftungs- oder Ersatzanspr�che ausl�sen
kann. Irrationalem, in �ngsten und Vorurteilen gr�ndendem Verhalten
Privater bleibt -wenn es schon nicht verhindert werden kann - die
rechtliche Anerkennung versagt.
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