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Started by Joerg Fretter
Tue, 10 Jan 1995 14:18
SELBSTHILFE 4/5/6-04: (9) II. ADG: Notwendiges Signal
Author: Joerg Fretter
Date: Tue, 10 Jan 1995 14:18
Date: Tue, 10 Jan 1995 14:18
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aus: Selbsthilfe - Zeitschrift der Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe f�r
Behinderte, Nr. 2/5/6 1994, S. 55/56/57
II/II (Fortsetzung)
Selbstentfaltung
Die Verankerung eines Benachteiligungsverbotes st�rkt auch die
M�glichkeiten behinderter Menschen zur Selbstentfaltung und zur
Selbsthilfe. Sie bietet behinderten Menschen R�ckhalt bei ihrer Gegenwehr
gegen Diskriminierungen im Alltagsleben, indem ein verfassungsgesetzlicher
Ankn�pfungspunkt f�r die Frage nach der Rechtfertigung diskriminierender
Handlungen geschaffen wird. Begr�ndungsbed�rftig ist nicht mehr der Wunsch
nach benachteiligungsfreier Gestaltung �ftentlicher R�ume oder
diskriminierungsfreiem sozialen Umgang. Vielmehr kann k�nftig umgekehrt
die Verweigerung chancengleicher Teilhabe und der Verzicht auf die
Beseitigung benachteiligen- der Strukturen unter Berufung auf das
Benachteiligungsverbot durch die Betroffenen selbst in Frage gestellt
werden: Sie brauchen nicht mehr als Bittsteller aufzutreten. Ein
Diskriminierungsverbot verbessert auch auf diese Weise die M�glichkeiten
behinderter Menschen zur selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben.
Amerikanisches Recht
In der Zukunft wird dar�ber hinaus f�r die Bundesrepublik eine Ann�herung
an den Diskriminierungsbegriff des amerikanischen
Antidiskriminierungsgesetzes zumindest zu erw�gen sein. Nach dem Gesetz
�ber behinderte amerikanische Staatsb�rger kann n�mlich auch durch
Unterlassen diskriminiert werden - mit der Folge, da� aus dem
Benachteiligungsverbot auch eine Ptlicht zu aktivem staatlichen Handeln
mit dem Ziel der Ver�nderung diskriminierender Strukturen und Situationen
folgen kann.
In seinen Rechtswirkungen unspezifischer, aber nicht weniger wichtig ist
die Signalwirkung eines spezifischen Diskriminierungsverbotes und seine
Ansto�wirkung f�r einen Bewu�tseinswandel in der Bev�lkerung. Als
verfassungsrechtlichcr Wertungsakt wird es dazu beitragen, in der
Gesellschaft das Bewu�tsein f�r die Belange behinderter Menschen zu
sch�rfen, deutlich machen, da� ihre bisher in vielen Bereichen
praktizierte Diskriminierung nicht l�nger tolerabel ist, und so
integrationsstiftend wirken. Die Funktion des Verfassungsrechts, allen
Mitgliedern der Gesellschaft Orientierungen �ber die Grundlagen
mitmenschlichen Zusammenlebens zu geben, kommt hier konkret zum Tragen.
4. Eine �ber ein Diskriminierungsverbot hinausgehende besondere Schutz-
und F�rderpflicht f�r behinderte Menschen hat die SPD erwogen, aber
letztlich nicht f�r die Aufnahme in das Grundgesetz vorgeschlagen.
Unbestritten ist dabei, da� Behinderte ein Recht auf berufliche Ausbildung
sowie auf berufliche und soziale Eingliederung ohne R�cksicht auf Ursprung
und Art ihrer Behinderung haben; hierauf bezogene staatliche Ma�nahmen
m�ssen darauf gerichtet sein, die Behinderten zur F�hrung eines normalen
und unabh�ngigen Lebens zu bef�higen und ihnen gleichwertige
Lebensbedingungen in der Gesellschaft zu sichern.
Diese Pflichtfolgtausverschiedenen�berstaatlichen Regelungen, etwa dem IAO-
�bereinkommen Nr.159, der Europ�ischen Sozialcharta sowie der - allerdings
der Umsetzung durch Rechtsakte der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
bed�rftigen - Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der
Arbeitnehmer, und dem nationalen Verfassungsrecht, insbesondere dem
Sozialstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz. Bereits heute wird sie durch
eine ausdifferenziertes, wenn auch ausbauf�higes System sozialrechtlicher
Regelungen konkretisiert.
Sozialrechtliche Grundnorm
Auf eine Erg�nzung der sozialrechtlichen Grundnorm des 10 SGB I zur
Eingliederung Behinderter durch eine Verfassungsnorm, die �ber ein
Diskriminierungsverbot hinaus positiv den Ausgleich behinderungsbedingter
Nachteile und die F�rderung der Integration in die Gesellschaft fordert,
ist auch nicht wegen der generellen Bedenken, die im politischen Raum
gegen die Aufnahme sozialer Staatsziele geltend gemacht werden, verzichtet
worden.
Aus Sicht der Sozialdemokraten bedarf es sozialer Staatsziele, um die
Politik verbindlich auf die Sicherung der existentiellen Lebensgrundlagen
der Menschen zu orientieren, der Gesetzgebung Richtung zu weisen sowie die
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung bei der Auslegung von unbestimmten
Rechtsbegriffen und der Aus�bung von Ermessen zu binden. Die von den
Sozialdemokraten vorgeschlagenen Staatsziele "Arbeit", "Wohnen" und
"soziale Sicherheit" verpflichtenden Staat, gleicherma�en im lnteresse
behinderter und nichtbehinderter Menschen t�tig zu werden. Da� der
Wohnraum, dessen Schaffung und Erhaltung der Staat nach den Vorstellungen
der Sozialdemokraten zu f�rdern hat, "angemessen" sein mu�, gebietet, eine
den konkreten Wohnbed�rtnissen und daher auch eine der jeweiligen
Behinderung angemessene Ausstattung des Wohnraumes anzustreben.
Perspektivenwechsel
Der Verzicht auf den Vorschlag einer ausdr�cklichen Schutz- und
F�rderpflicht zugunsten der Integration Behinderter rechtfertigt sich
letztlich aus dem erweiterten Begriff der Benachteiligung. Das Ziel einer
Gleichstellung auch in den Lebensbedingungen und Entfaltungschancen ist
Kern des Benachteiligungsverbotes, das Ma�nahmen zum Ausgleich bestehender
Nachteile durch seine Textfassung ausdr�cklich zul��t. Die rechtliche und
materielle Gleichstellung der Behinderten ist soweniger eine Frage
einseitig gew�hrender F�rsorge denn einer Gestaltung einer nicht
diskriminierenden Lebensumwelt.
Die Sozialdemokratie folgt hier auch denn von einigen Behindertenverb�nden
eingeforderen Perspektivenwechsel, die deswegen auf die Forderung nach
einer verfassungsrechtlichen Absicherung sozialrechtlicher Schutz- und
F�rderma�nahmen verzichtet haben. Der Auftrag, eine soziale Umwelt zu
schaffen, die behinderten und nichtbehinderten Menschen gleicherma�en die
Chance der freien Entfalung der Pers�nlichkeit in einer solidarischen
Gesellschaft bietet, bleibt hiervon unber�hrt.
5. Die Bundestagsfralstion der SPD hatte in ihrem Gesetzentwurf vom 1.
Dezember 1993 (BT-Drucksache 12/6323) ihren Vorschlag, das Grundgesetz um
ein Verbot zu erg�nzen, Behinderte zu benachteiligen, wieder aufgegriffen.
Sie hatte damit den im November 1993 vom Parteitag der SPD in Wiesbaden
einstimmig gefa�ten Beschlu� zur "Verfassungsreform" umgesetzt. Es war ein
Angebot namentlich an die Unionsfraktion und die Bundesregierung, ihre
noch in der Ersten Lesung am 04.02.1994 und im 3. Behindertenbericht vom
M�rz 1994 (BT-Drs 12/7148,118) wiederholten grunds�tzlichenen Einw�nde zu
�berdenken. Erst in den abschlie�enden Rechtsausschu�beratungen haben die
Koalitionfraktionen dieses Angebot angenommen und zu einer gemeinsamen
Regelung gefunden, ohne sich aber die Gr�nde der SPD im Ganzen zu eigen zu
machen. Erst in den abschlie�enden Rechtsausschu�beratungen haben dann
auch die Mitglieder der Koalitionsfraktionen das Anliegen aufgegiffen, in
der Verfassung einen besonderen Diskriminierungsschutz zu Gunsten
behinderter Menschen zu verankern, ohne sich aber die Gr�nde der SPD im
Ganzen zu eigen zu machen. Sie legten den Akzent auf die Signalwirkung und
die appellative Funktion, die eine ausdr�ckliche verfassungsgesetzliche
Anerkennung des Diskriminierungsschutzes entfalten k�nne.
Lebendige Demokratie
Die Aufnahme des Benachteiligungsverbotes ist die einzige
Verfassungs�nderung, die �ber die Empfehlungen der GVK hinaus Wirklichkeit
geworden ist. Hierzu w�re es ohne das nachhaltige und beharrliche
Engagement vieler nichtbehinderter und behinderter Menschen sowie ihrer
Vereinigungen und Verb�nde nicht gekommen. Jenseits aller
parteipolitischen Grenzen ist dies ein erfreuliches Zeichen einer
lebendigen Demokratie. Es zeigt, da� sich ein au�erparlamentarischer
Einsatz f�r eine moderne Gestalt unserer Verfassung lohnt und der oft
gescholtene "Politikbetrieb" - zumindest in einem "Superwahljahr" - auch
Anst��e �konomisch wenig
beschwerdem�chtige Interessen aufgreifen kann.
Der Autor: Dr. Hans-Jochen Vogel war Sprecher der sozialdemokratischen
Mitglieder in der vormaligen Gemeinsamen Verfassungskommission (GVK) von
Bundestag und Bundesrat.
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