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1 total messages Started by Joerg Fretter Tue, 10 Jan 1995 14:18
SELBSTHILFE 4/5/6-04: (9) II. ADG: Notwendiges Signal
#20
Author: Joerg Fretter
Date: Tue, 10 Jan 1995 14:18
150 lines
10205 bytes
aus: Selbsthilfe - Zeitschrift der Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe f�r  
Behinderte, Nr. 2/5/6 1994, S. 55/56/57


II/II (Fortsetzung)


Selbstentfaltung
Die Verankerung eines Benachteiligungsverbotes st�rkt auch die  
M�glichkeiten behinderter Menschen zur Selbstentfaltung und zur  
Selbsthilfe. Sie bietet behinderten Menschen R�ckhalt bei ihrer Gegenwehr  
gegen Diskriminierungen im Alltagsleben, indem ein verfassungsgesetzlicher  
Ankn�pfungspunkt f�r die Frage nach der Rechtfertigung diskriminierender  
Handlungen geschaffen wird. Begr�ndungsbed�rftig ist nicht mehr der Wunsch  
nach benachteiligungsfreier Gestaltung �ftentlicher R�ume oder  
diskriminierungsfreiem sozialen Umgang. Vielmehr kann k�nftig umgekehrt  
die Verweigerung chancengleicher Teilhabe und der Verzicht auf die  
Beseitigung benachteiligen- der Strukturen unter Berufung auf das  
Benachteiligungsverbot durch die Betroffenen selbst in Frage gestellt  
werden: Sie brauchen nicht mehr als Bittsteller aufzutreten. Ein  
Diskriminierungsverbot verbessert auch auf diese Weise die M�glichkeiten  
behinderter Menschen zur selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe  
am gesellschaftlichen Leben.



Amerikanisches Recht
In der Zukunft wird dar�ber hinaus f�r die Bundesrepublik eine Ann�herung  
an den Diskriminierungsbegriff des amerikanischen  
Antidiskriminierungsgesetzes zumindest zu erw�gen sein. Nach dem Gesetz  
�ber behinderte amerikanische Staatsb�rger kann n�mlich  auch durch  
Unterlassen diskriminiert werden  - mit der Folge, da� aus dem  
Benachteiligungsverbot auch eine Ptlicht zu aktivem staatlichen Handeln  
mit dem Ziel der Ver�nderung diskriminierender Strukturen und Situationen  
folgen kann.

In seinen Rechtswirkungen unspezifischer, aber nicht weniger wichtig ist  
die Signalwirkung eines spezifischen Diskriminierungsverbotes und seine  
Ansto�wirkung f�r einen Bewu�tseinswandel in der Bev�lkerung. Als  
verfassungsrechtlichcr Wertungsakt wird es dazu beitragen, in der  
Gesellschaft das Bewu�tsein f�r die Belange behinderter Menschen zu  
sch�rfen, deutlich machen, da� ihre bisher in vielen Bereichen  
praktizierte Diskriminierung nicht l�nger tolerabel ist, und so  
integrationsstiftend wirken. Die Funktion des Verfassungsrechts, allen  
Mitgliedern der Gesellschaft Orientierungen �ber die Grundlagen  
mitmenschlichen Zusammenlebens zu geben, kommt hier konkret zum Tragen.

4. Eine �ber ein Diskriminierungsverbot hinausgehende besondere Schutz-  
und F�rderpflicht f�r behinderte Menschen hat die SPD erwogen, aber  
letztlich nicht f�r die Aufnahme in das Grundgesetz vorgeschlagen.  
Unbestritten ist dabei, da� Behinderte ein Recht auf berufliche Ausbildung  
sowie auf berufliche und soziale Eingliederung ohne R�cksicht auf Ursprung  
und Art ihrer Behinderung haben; hierauf bezogene staatliche Ma�nahmen  
m�ssen darauf gerichtet sein, die Behinderten zur F�hrung eines normalen  
und unabh�ngigen Lebens zu bef�higen und ihnen gleichwertige  
Lebensbedingungen in der Gesellschaft zu sichern.

Diese Pflichtfolgtausverschiedenen�berstaatlichen Regelungen, etwa dem IAO- 
�bereinkommen Nr.159, der Europ�ischen Sozialcharta sowie der - allerdings  
der Umsetzung durch Rechtsakte der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten  
bed�rftigen - Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der  
Arbeitnehmer, und dem nationalen Verfassungsrecht, insbesondere dem  
Sozialstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz. Bereits heute wird sie durch  
eine ausdifferenziertes, wenn auch ausbauf�higes System sozialrechtlicher  
Regelungen konkretisiert.

Sozialrechtliche Grundnorm
Auf eine Erg�nzung der sozialrechtlichen Grundnorm des  10 SGB I zur  
Eingliederung Behinderter durch eine Verfassungsnorm, die �ber ein  
Diskriminierungsverbot hinaus positiv den Ausgleich behinderungsbedingter  
Nachteile und die F�rderung der Integration in die Gesellschaft fordert,  
ist auch nicht wegen der generellen Bedenken, die im politischen Raum  
gegen die Aufnahme sozialer Staatsziele geltend gemacht werden, verzichtet  
worden.
Aus Sicht der Sozialdemokraten bedarf es sozialer Staatsziele, um die  
Politik verbindlich auf die Sicherung der existentiellen Lebensgrundlagen  
der Menschen zu orientieren, der Gesetzgebung Richtung zu weisen sowie die  
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung bei der Auslegung von unbestimmten  
Rechtsbegriffen und der Aus�bung von Ermessen zu binden. Die von den  
Sozialdemokraten vorgeschlagenen Staatsziele "Arbeit", "Wohnen" und  
"soziale Sicherheit" verpflichtenden Staat, gleicherma�en im lnteresse  
behinderter und nichtbehinderter Menschen t�tig zu werden. Da� der  
Wohnraum, dessen Schaffung und Erhaltung der Staat nach den Vorstellungen  
der Sozialdemokraten zu f�rdern hat, "angemessen" sein mu�, gebietet, eine  
den konkreten Wohnbed�rtnissen und daher auch eine der jeweiligen  
Behinderung angemessene Ausstattung des Wohnraumes anzustreben.

Perspektivenwechsel
Der Verzicht auf den Vorschlag einer ausdr�cklichen Schutz- und  
F�rderpflicht zugunsten der Integration Behinderter rechtfertigt sich  
letztlich aus dem erweiterten Begriff der Benachteiligung. Das Ziel einer  
Gleichstellung auch in den Lebensbedingungen und Entfaltungschancen ist  
Kern des Benachteiligungsverbotes, das Ma�nahmen zum Ausgleich bestehender  
Nachteile durch seine Textfassung ausdr�cklich zul��t. Die rechtliche und  
materielle Gleichstellung der Behinderten ist soweniger eine Frage  
einseitig gew�hrender F�rsorge denn einer Gestaltung einer nicht  
diskriminierenden Lebensumwelt.
Die Sozialdemokratie folgt hier auch denn von einigen Behindertenverb�nden  
eingeforderen Perspektivenwechsel, die deswegen auf die Forderung nach  
einer verfassungsrechtlichen Absicherung sozialrechtlicher Schutz- und  
F�rderma�nahmen verzichtet haben. Der Auftrag, eine soziale Umwelt zu  
schaffen, die behinderten und nichtbehinderten Menschen gleicherma�en die  
Chance der freien Entfalung der Pers�nlichkeit in einer solidarischen  
Gesellschaft bietet, bleibt hiervon unber�hrt.

5. Die Bundestagsfralstion der SPD hatte in ihrem Gesetzentwurf vom 1.  
Dezember 1993 (BT-Drucksache 12/6323) ihren Vorschlag, das Grundgesetz um  
ein Verbot zu erg�nzen, Behinderte zu benachteiligen, wieder aufgegriffen.  
Sie hatte damit den im November 1993 vom Parteitag der SPD in Wiesbaden  
einstimmig gefa�ten Beschlu� zur "Verfassungsreform" umgesetzt. Es war ein  
Angebot namentlich an die Unionsfraktion und die Bundesregierung, ihre  
noch in der Ersten Lesung am 04.02.1994 und im 3. Behindertenbericht vom  
M�rz 1994 (BT-Drs 12/7148,118) wiederholten grunds�tzlichenen Einw�nde zu  
�berdenken. Erst in den abschlie�enden Rechtsausschu�beratungen haben die  
Koalitionfraktionen dieses Angebot angenommen und zu einer gemeinsamen  
Regelung gefunden, ohne sich aber die Gr�nde der SPD im Ganzen zu eigen zu  
machen. Erst in den abschlie�enden Rechtsausschu�beratungen haben dann  
auch die Mitglieder der Koalitionsfraktionen das Anliegen aufgegiffen, in  
der Verfassung einen besonderen Diskriminierungsschutz zu Gunsten  
behinderter Menschen zu verankern, ohne sich aber die Gr�nde der SPD im  
Ganzen zu eigen zu machen. Sie legten den Akzent auf die Signalwirkung und  
die appellative Funktion, die eine ausdr�ckliche verfassungsgesetzliche  
Anerkennung des Diskriminierungsschutzes entfalten k�nne.

Lebendige Demokratie
Die Aufnahme des Benachteiligungsverbotes ist die einzige  
Verfassungs�nderung, die �ber die Empfehlungen der GVK hinaus Wirklichkeit  
geworden ist. Hierzu w�re es ohne das nachhaltige und beharrliche  
Engagement vieler nichtbehinderter und behinderter Menschen sowie ihrer  
Vereinigungen und Verb�nde nicht gekommen. Jenseits aller  
parteipolitischen Grenzen ist dies ein erfreuliches Zeichen einer  
lebendigen Demokratie. Es zeigt, da� sich ein au�erparlamentarischer  
Einsatz f�r eine moderne Gestalt unserer Verfassung lohnt und der oft  
gescholtene "Politikbetrieb" - zumindest in einem "Superwahljahr" - auch  
Anst��e �konomisch wenig
beschwerdem�chtige Interessen aufgreifen kann.

Der Autor: Dr. Hans-Jochen Vogel war Sprecher der sozialdemokratischen  
Mitglieder in der vormaligen Gemeinsamen Verfassungskommission (GVK) von  
Bundestag und Bundesrat.

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