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Article #317

Re: TBX/Zelator Info

#317
From: Uwe Fissenebert
Date: Sat, 06 Jan 1996 00:00
95 lines
5767 bytes
B.ROCKMANN@TBX.berlinet.de hatte am 06.01.96 zum Thema
<Re: TBX/Zelator Info>
im Brett </BLN/LISTS>
folgendes angemerkt:

> >
> > Hm, habt ihr das Kartellamt um Erlaubnis gefragt? :-)
>
> Ist das nicht gewoehnlich so, dass sich dieses Amt im Nachinein
> meldet?

Oh nein, es gilt Anmeldepflichte f�r  bestimmte  geplante  Konstellationen.
F�r  manche  Aktivit�ten mu� _vor_ deren Umsetzung eine Erlaubnis eingeholt
werden. Das geht bis hinunter zu regionalen Aspekten. Es ist also nicht so,
da� nur Gro�projekte in die Zust�ndigkeit des Kartellamtes fallen.

[Beginn Exkurs]

Ein Beispiel aus meiner Praxis:

Ein  Recycling-  und  Entsorgungsunternehmen  im  Raum  Berlin  sieht seine
Chancen, ohne starken  Partner  mittelfristig  �berleben  zu  k�nnen,  eher
skeptisch.  Das  Unternehmen  entschlie�t  sich,  Kontakt  mit potentiellen
Partnern zur Pr�fung einer Kooperation,  (gegenseitigen)  Beteiligung  oder
gar   gemeinsamen   Unternehmensgr�ndung   aufzunehmen.   Ich   wurde   zur
Vorbereitung und Begleitung der Aktivit�ten hinzugezogen.

Die    ersten   Gespr�che   mit   den   potentiellen   Partnern   verliefen
vielversprechend.  Die   Kandidaten   waren   ausnahmslos   relativ   gro�e
Unternehmen, die nicht nur regional, sondern z.T. sogar international t�tig
sind.

Letztlich  kristallisierte  sich  eine  Konstellation  als  interessant und
realisierbar heraus. Es wurden Absichtserkl�rungen, z.T. sogar  Vorvertr�ge
geschlossen.  Der  gro�e  Partner  hat  von  Beginn an keinen Zweifel daran
gelassen, da� die Umsetzung alle Absprachen und Ergebnisse im Vorfeld einer
Kooperation  von  der  Zustimmung  des Kartellamtes abh�ngig gemacht werde.
Alle   Vertragsentw�rfe   und    Absichtserkl�rungen    enthielten    einen
entsprechenden Passus.

Das partnersuchende Unternehmen hatte nach Abschlu�  der  Vorgespr�che  die
Pr�fung   der   kartellrechtlichen   Fragen  �bernommen.  Die  Antwort  des
Kartellamtes fiel etwa folgenderma�en aus:

Eine Minderheitsbeteiligung des gro�en Unternehmens unter 25% in Verbindung
mit der Entkoppelung  von  gesellschaftsrechlicher  und  gesch�ftsf�hrender
Ebene  war  unbedenklich.  Eine  gemeinsame  Gr�ndung  eines  artverwandten
Unternehmens wurde untersagt. Es mu�te im Ergebnis  sichergestellt  werden,
da� das gro�e Unternehmen durch die Beteiligung regional keine dominierende
Stellung erlangte  -  auch  nicht  indirekt.  F�r  Au�enstehende  ist  eine
(dominierende) Beteiligung nicht unbedingt unmittelbar erkennbar.

in  dem  konkreten  Fall  spielte nat�rlich eine wesentliche Rolle, da� die
Branche, um die es ging, oligopolistisch (wenige Anbieter)  mittelst�ndisch
strukturiert  ist.  Auf  solch  einem  Markt  k�nnen  nat�rlich mit relativ
geringen  Kapitalien  sehr  schnell  dominierende  oder   gar   bestimmende
Positionen aufgebaut werden, ohne da� die Fassade von mehreren unabh�ngigen
Anbietern  angetastet  wird.  Nur  wer  die  Aktivit�ten   auch   auf   der
gesellschaftsrechtlichen  Ebene  verfolgen kann, erkennt marktbeherrschende
oder bestimmende Konstrukte schnell. Die Gefahr  von  Preisabsprachen  oder
abgestimmtem  Verhalten  scheinbar  konkurrierender  Unternehmen  ist gro�.
Nicht nur Berlin kann davon in einigen Branchen ein Liedchen singen ...

Der aktuelle Stand ist folgender: Es wurde eine L�sung gefunden,  die  auch
vom  Kartellamt  abgesegnet werden wird. Es wurden Arbeitsgruppen gebildet,
die  derzeit  die  strategischen  Beschl�sse  in  operative  Ma�nahmen  und
Abfolgepl�ne  umsetzen. Nach Abschlu� dieser Arbeiten wird ein �berregional
t�tiges  Unternehmen  bei  einem  im  Verh�ltnis  dazu  kleinen  regionalen
Unternehmen eine Minderheitsbeteiligung von 24,99% am Stammkapital erwerben
und die Gesch�ftsf�hrung allein  dem  bisherigen  Inhaber  �berlassen.  Ein
Gewinnabf�hrungsvertrag (unabh�ngig von der Gesellschafterstruktur) war nie
vorgesehen, wurde also auch nicht zur Pr�fung eingereicht.

[Ende Exkurs]

Ob nun der Kommunikationsmarkt in Berlin  speziell  in  den  Bereichen,  in
denen  sich  auch  die  TBX  tummelt,  kartellrechtlichen Kriterien bereits
entspricht,  wei�  ich  nicht.  Ich  bin  kein  Experte   in   Fragen   der
Anmeldepflicht  beim  Kartellamt.  Aber ein Anruf beim Kartellamt bringt da
schnell Kl�rung.

Damit  man  vom  Amt  eine  qualifizierte  Antwort  bekommen  kann,  m�ssen
bestimmte  Informationen  vorliegen.  Dazu  geh�ren  u.a.  Marktstrukturen,
Leistungsprofile, Darstellungen zur Gesellschafterebene,  Aufstellungen  zu
wirtschaftlichen Aspekten der involvierten Gruppen usw.

Gru�
Uwe.

>>Zwischen der Aktion des Benutzers und der Reaktion des Ger�tes besteht
  kein Zusammenhang, der sich unmittelbar erschliesst.<<

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From: UWE_FISSENEBERT@TBX.BerliNet.De (Uwe Fissenebert)
Subject: Re: TBX/Zelator Info
Date: 1996/01/06
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