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Thu, 20 May 1999 00:00
Anfechtung der Himmelfahrtsabstimmung
Author: DIE GRUeNEN/GAL Wandsbek
Date: Thu, 20 May 1999 00:00
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## Nachricht vom 19.05.99 weitergeleitet ## Ursprung : /CL/GRUPPEN/GRUENE ## Ersteller: GAL-WANDSBEK@CL-HH.cl.sub.de HORST G�RNER Nedderndorfer Weg 12 * 22111 Hamburg * Tel.: nachm. Mo. - Fr.: 040/ 20 69 15 Tel. (privat): 040/65 99 32 28 * FAX: 040/200 29 30 16. Mai 1999 Abs.: Horst G�rner * Nedderndorfer Weg 12* 22111 Hamburg Bundesschiedsgericht von B�ndnis 90 / DIE BR�NEN Baumscheidtstra�e 1 a 53113 Bonn Anfechtungs-, Feststellungs- und Verpflichtungsantrag des Mitgliedes und Fraktionsgesch�ftsf�hrers von B�ndnis 90 / DIE GR�NEN / GAL im Kreisverband Hamburg-Wandsbek, Schelling- stra�e 83, 22159 Hamburg - Antragstellers - gegen den Bundesvorstand von B�ndnis / DIE GR�NEN, Baunscheidtstra- �e 1a, 53113, Bonn - Antragsgegner -. Antr�ge: I. Ich fechte an die Endabstimmung der Bundesversammlung von B�ndnis 90/ DIE GR�NEN bez�glich des Kosovo Problems vom 13. Mai 1999 in Bielefeld wegen groben Versto�es gegen die Bundessatzung. II. Ich beantrage festzustellen: Der Grundkonsens der Partei gilt vollumfanglich in der derzeitigen Fassung, zumindest so lange, wie er nicht von der Bundesversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abge�n- dert wird. III. Ich beantrage, den Antragsgegner zu verpflichten, die Er- gebnisse der Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes den Parteimitgliedern bekanntzugeben. Begr�ndung: Zu I.: Hier geht es zun�chst nicht darum, auf moralische, ethische oder politische Wertungen einzugehen, sondern rechtswidrige Verfahrensweisen zu erkennen. In der Satzung von B�ndnis 90/ DIE GR�NEN hei�t es in Paragraph 2 Abs. 1: "B�ndnis 90/ DIE GR�NEN legt seine grunds�tzlichen Ziele, Werte, und politischen Leits�tze in einem Grundkon- sens nieder. �nderungen des Grundkonsenses bed�rfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen auf einer Bundes- versammlung." Ob gewollt oder nicht gewollt, ob bewu�t oder unbewu�t, ist gleichg�ltig: Hier wurde gewisserma�en durch die kalte K�che der Grundkonsens abserviert.. Der Beschlu� der Bundes- versammlung vom 13. Mai 1999 durfte gar nicht zur Abstimmung zugelassen werden, weil er dem Grundkonsens der Partei in eklatanter Weise widerspricht. Im Grundkonsens der Partei hei�t es in Abs. 48: "Milit�rische Gewalt - zumal die mit hochtechnologischen und Massenvernichtungswaffen ausger�stete - stellt eine ge- nerelle Bedrohung dar. Krieg und Kriegsdrohung mit solchen Waffen ist schlimmste, illegitime Gewalt. Deshalb streben wir eine umfassende Abr�stung und Entmilitarisierung der Ge- sellschaft an und lehnen Krieg als Mittel der Konfliktl�sung ab." Zweifelsfrei werden bei dem Angriffskrieg - ohne UNO- Mandat - auf Jugoslawien hochtechnische Waffen eingesetzt, die - so der Wortlaut im Grundkonsens - als "schlimmste, il- legitime Gewalt" gewertet werden. Angesichts dieser Tatsache w�re nur ein Beschlu� auf so- fortigen Stop der Luftangriffe zul�ssig gewesen, weil eine befristete Einstellung nat�rlich beinhaltet, es d�rfe nach Fristablauf weitergebombt und gleichzeitig die vergangenen Bombardements gerechtfertigt werden. Es h�tte also zun�chst zumindest mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Absatz 48 des Grundkonsenses au�er Kraft gesetzt oder so ver�ndert werden m�ssen, um einen Beschlu� zu fassen, der sich nicht grund- s�tzlich gegen den Krieg - insbesondere mit hochtechnisier- ten Waffen - wendet, sondern zul��t. Es ist h�chst zweifelhaft, ob eine Bundesversammlung sich je auf eine �nderung des Grundkonsenses der oben ge- schilderten Art mit zwei Dritteln der Stimmen eingelassen h�tte. Durch diese Mi�achtung der Satzungsbestimmungen ist der Partei ein gro�er Schaden entstanden, vor allem an ihrer Glaubw�rdigkeit in der �ffentlichkeit. Gerade im letzten Bundestagswahlkampf hat sich B�ndnis 90/ DIE GR�NEN durchaus als pazifistische Partei dargestellt. Jetzt gilt sie weithin als Kriegspartei. Nun wird sogar noch versucht, das Bombar- dement, den Krieg gegen die Bev�lkerung, als Nothilfe hinzu- stellen, was nat�rlich heller Wahnsinn ist. Immer wieder wird versucht, die Beteiligung an einem Krieg aus dem per- s�nlichen Recht auf Notwehr und der Pflicht zur Nothilfe ab- zuleiten. Da� das Unsinn ist, ergibt sich auch aus der h�chstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts. Ich zitiere aus einem entsprechenden Urteil: "Der Senat hat in st�ndiger Rechtsprechung klar unter- schieden zwischen der T�tung eines Angreifers in (privater) Notwehr oder Nothilfe sowie in notwehr- oder nothilfe�hnli- chen Situationen im Krieg, zu der ein seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgr�nden anstrebender Wehrpflichtiger bereit sein darf und der Bereitschaft zur Mitwirkung an einem Verteidigungskrieg, die eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgr�nden aus- schlie�t: Einem Kriegsdienstverweigerer kann n�mlich nicht angesonnen werden, f�r seine Haltung zu 'leiden', ebenso wie er nicht tatenlos zusehen mu�, wie andere leiden; der erzwungene Verzicht auf die pers�nliche Verteidigung w�rde gleicherma�en wie das erzwungene Unterlassen der Hilfe f�r andere ein unzumutbares Ma� an Selbstent�u�erung, die Aufga- be der sittlichen Pers�nlichkeit bedeuten (vgl. z.B. Urteil vom 07.10.1975 - BVerwG 6 C 44.75 - (Buchholz 448.0 � 25 WpflG Nr. 97) mit Nachweisen)." Die Masche mit dem Nothilfegefasel erweist sich also als untauglicher Versuch, den Krieg zu veredeln. Freilich: Kaum jemand wird die greulichen Menschen- rechtsverletzungen durch das Milosewitsch-Regime im Kosovo ernsthaft bestreiten. Dagegen stehen allerdings die Ausk�nf- te des Au�enministeriums bis kurz vor Beginn des Luftkrie- ges. Danach sollte es im Kosovo keine Vertreibungen etc. ge- geben haben. So wurden denn, aufgrund dieser Ausk�nfte, die Asylantr�ge albanischer Asylbewerber aus dem Kosovo reihen- weise abgewiesen mit der Folge der Abschiebung dieser An- tragsteller. Das l�st nat�rlich Irritationen aus. Was ist denn nun wirklich wahr? Durch den Beginn des Luftkrieges wurde - wenn den Medien zu trauen ist - die Vertreibung der Kosovo-Albaner nur noch verst�rkt. Durch den Luftkrieg sollten die Menschenrechte der Kosovaren gesch�tzt werden. Wie denn das? Ich verweise hierzu insbesondere auf den Artikel 3 des Internationalen Gerichts, das ich nachfolgend auszugsweise zitiere: Statut des Internationalen Gerichts f�r das ehemalige Jugoslawien 1) 2) Angenommen durch Resolution 827 des Sicherheitsrats der Ver- einten Nationen vom 25. Mai 1993,ge�ndert durch Resolution 1166 vom 13. Mai1998. (�bersetzung) Das vom Sicherheitsrat kraft Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen errichtete Internationale Gericht zur Ver- folgung der Verantwortlichen f�r die seit 1991 im Hoheitsge- biet des ehenialigen Jugoslawien begangenen schweren Verst��e gegen das humanit�re V�lkerrecht (im folgenden als ,,das In- ternationale Gericht" bezeichnet) nimmt seine Aufgaben nach Ma�gabe der Bestimmungen dieses Statuts wahr. Art. 1 Zust�ndigkeit des Internationalen Gerichts. Das inter- nationale Gericht ist befugt, Personen, die f�r die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schwe- ren Verst��e gegen das humanit�re V�lkerrecht verantwortlich sind, nach den Bestimmungen dieses Statuts strafrechtlich zu verfolgen. (...) Art. 3 Verst��e gegen die Gesetze oder Gebr�uche des Krieges. Das Internationale Gericht ist befugt, Personen strafrecht- lich zu verfolgen, die gegen die Gesetze oder Gebr�uche des Krieges versto�en. Hierzu geh�ren, ohne Anspruch auf Voll- st�ndigkeit, die folgenden Verst��e: (Hervorhebung durch mich.) a) der Einsatz von Giftwaffen oder anderen Waffen, die so ausgelegt sind, da� sie unn�tige Leiden verursachen; b) die willk�rliche Zerst�rung von St�dten und D�rfern oder durch milit�rische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Ver- w�stung; c) der Angriff auf unverteidigte St�dte, D�rfer, Wohnst�tten oder Geb�ude oder deren Beschie�ung/Bombardierung, mit wel- chen Mitteln auch immer; d) die Inbesitznahme, Zerst�rung oder vors�tzliche Besch�di- gung von Einrichtungen, die der Religion, der Wohlt�tigkeit und der Erziehung, den K�nsten und den Wissenschaften ge- widmet sind, von geschichtlichen Denkm�lern und von Werken der Kunst und der Wissenschaft; e) die Pl�nderung �ffentlichen oder privaten Eigentums. (...) Ich bitte insbesondere im Artikel 3 die Abs�tze mit den Randbuchstaben a) bis c) zu beachten: a) der Einsatz von Giftwaffen oder anderen Waffen, die so ausgelegt sind, da� sie unn�tige Leiden verursachen; Die NATO hat keine direkten Giftgaswaffen eingesetzt. Sie hat aber Chemiefabriken bombardiert, und dadurch Giftga- se erzeugt. Jedes Kind begreift, da� dadurch unkontrollier- bare chemische Reaktion und giftige Wolken erzeugt werden. die zun�chst aufsteigen, dann aber herabsinken und die Atem- luft verpesten und auch Bodensch�den verursachen, die even- tuell nie saniert werden k�nnen. b) die willk�rliche Zerst�rung von St�dten und D�rfern oder durch milit�rische Erfordernisse nicht gerecht- fertigte Verw�stung. Sind Kraftwerke, milit�rische Ziele? Oder Fernsehsender? Meint die NATO es sei romantisch, im Dunklen im Luftschutz- keller vor Angst zu zittern? Und dann noch die elegant mit dem Fremdwort Kollateralsch�den bezeichneten Vorkommnisse, die billigend in Kauf genommen werden? c) der Angriff auf unverteidigte St�dte, D�rfer, Wohn- st�tten oder Geb�ude oder deren Beschie- �ung/Bombardierung, mit welchen Mitteln auch immer; All das hat die NATO bereits angerichtet. Zur Verteidi- gung der Menschenrechte!!!??? Was hat es f�r einen Sinn: Die Schergen von Milosewic begehen und begingen im Kosovo ihr himmelschreiendes Unrecht .Nicht nur durch Vertreibung. Sondern auch durch V�lkermord in der Definition des Art. 4 des Statuts des Internationalen Gerichts. Rechtfertigt das den Luftkrieg gegen das Volk, das ganz woanders wohnt, um es mit Angst und Schrecken und m�g- lichem Tod zu "begl�cken" ? Nur Verr�ckte k�nnen darin einen erstrebten Versuch zum Schutze der Menschenrechte erkennen. Hinzu kommt noch die Dreistigkeit der Kriegsbef�rworter, diejenigen, die sich dem sinnlosen Krieg widersetzen, un- menschlichen Handelns zu bezichtigen,, weil sie einfach weg- gucken, wenn anderswo in schlimmster Weise Menschenrechte verletzt werden. Wer guckt denn weg? Wer will denn nicht hel- fen? Es kann doch keine Rechtfertigung sein, um blo� nicht die H�nde in den Scho� zu legen, sondern etwas zu tun, auch wenn das Mittel einfach falsch und fruchtlos ist und nur noch weiteres Unrecht gebiert. Es ist schmerzlich, wenn Menschen, die die Gr�nen immer gew�hlt haben, weil sie antimilitaristisch sind, nun diese Partei f�r sie eine Kriegstreiberpartei ist und die Mitglied- schaft in dieser Partei als eine Schande ansehen. �ber den Vertrauensverlust bei unseren W�hlern sollten wir uns nicht wundern. Zumal es ja im Wahlkampf ein Faltblatt mit dem Titel "Kriege verhindern: F�R EINE AKTIVE FRIEDENSPOLI- TIK" gab mit dem nachfolgenden Text: Mit Entmilitarisierung bei uns anfangen. Milit�rische machtpolitische Konzepte haben ausgedient. Ge- meinsam mit europ�ischen Partnern kann Deutschland seinen Beitrag zu einer dauerhaften Friedensordnung leisten. Die po- litische Integration Europas ist der Rahmen auch f�r die k�nftige deutsche Au�enpolitik. Einen deutschen Sonderweg wird es daher mit B�NDNIS 90/DIE GR�NEN nicht geben - aber wir werden mit allem Nachdruck an der Schaffung eines neuen, kooperativen Sicherheitssystems arbeiten. Die NATO ist ein Kind des kalten Krieges. Ihre Ausweitung nach Osten schafft die Gefahr neuer Spaltungslinien in Euro- pa. Wir wollen Alternativen, die die NATO �berfl�ssig machen. Das gilt auch f�r Deutschland. Hier wurden f�r den Erhalt und die Modernisierung der Bundeswehr von 1990 bis 1998 mehr als 450 Mrd. DM ausgegeben. Dagegen wurde die staatliche F�r- derung der Friedens- und Konfliktforschung eingestellt. Bis heute sind keine eigenst�ndigen Einheiten f�r friedensbewah- rende Eins�tze der Vereinten Nationen aufgestellt und ausge- bildet worden. B�NDNIS 90/DIE GR�NEN wollen das �ndern. Die Vermeidung von gewaltsamen Konflikten, ihre zivile Bearbei- tung und friedliche Beilegung sind m�glich. Deutschland soll dazu beitragen, da� in der internationalen Politik ein Be- wu�tseinswandel m�glich wird. Innerhalb eines halben Jahres haben nun gro�e Teile von B�ndnis 90 / DIE GR�NEN eine 180-Grad-Wende vollzogen in ei- ner der wichtigsten Angelegenheiten, der Haltung zum Krieg. Das soll noch verst�ndlich und nachvollziehbar sein? Das geht nicht. Gl�cklicherweise, m�chte ich fast sagen, wurden nun ja deutlich erkennbar die Regelungen der Satzung verletzt, so da� schon aus formellen Gr�nden der Kosovo- Beschlu� auf der Bundesversammlung als nichtig anzusehen ist. Zu II.: Dieser Feststellungsantrag schlie�t die Feststellung der formellen Nichtbeachtung der Bundessatzung mit ein. Ich erlaube mir, nachfolgend auch noch auf einige Geset- zestexte, die f�r dieses Verfahren von Relevanz ist, hinzu- weisen. Grundgesetz f�r die Bundesrepublik Deutschland Art. 26 [Verbot des Angriffskrieges] (1) 1 Handlungen, die ge- eignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das fried- liche Zusammenleben der V�lker zu st�ren, insbesondere die F�hrung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfas- sungswidrig. 2Sie sind unter Strafe zu stellen. (2) 1Zur Kriegf�hrung bestimmte Waffen d�rfen nur mit Genehmi- gung der Bundesregierung hergestellt, bef�rdert und in Ver- kehr gebracht werden. 2 Das N�here regelt ein Bundesgesetz. Strafgesetzbuch Besonderer Teil Erster Abschnitt. Friedensverrat, Hochverrat und Gef�hrdung des demokratischen Rechtsstaates Erster Titel. Friedensverrat � 80. Vorbereitung eines Angriffskrieges. 1 Wer einen An- griffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges f�r die Bundesrepublik Deutschland herbeif�hrt, wird mit lebenslanger Freiheitsstra- fe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. � 80a. Aufstacheln zum Angriffskrieg. 1 Wer im r�umlichen Gel- tungsbereich dieses Gesetzes �ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (�11 Abs. 3) zum An- griffskrieg (� 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f�nf Jahren bestraft. Soldatengesetz � 11 Gehorsam. (1) Der Soldat mu� seinen Vorgesetztem gehor- chen. Er hat ihre Befehle nach besten Kr�ften vollst�ndig, gewissenhaft und unverz�glich auszuf�hren. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Men- schenw�rde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich uni einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umst�nden nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren. (2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen w�rde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn die Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umst�nden offensichtlich ist, da� dadurch eine Straftat begangen wird. *********************************** Weiterhin gilt: "Die Satzung der Vereinten Nationen enth�lt in Art. 2 Nr.4 dar�ber hinaus ein Verbot jeglicher mit den Zielen der UN unvereinbaren Gewaltanwendung (und sogar der blo�en Ge- waltandrohung) in den internationalen Beziehungen und damit ebenfalls ein mittelbares Verbot des Angriffskrieges Ferner ist nach Art. 51 der Satzung das Recht der Selbstverteidi- gung gew�hrleistet, allerdings mit gewissen Einschr�nkungen, die sich aus der Zust�ndigkeit des Sicherheitsrats ergeben, in einem solchen Fall die zur Friedensherstellung erforder- lichen Ma�nahmen zu ergreifen. Die Verwirklichung des Ver- bots des Angriffskrieges. wird erschwert durch unterschied- liche Auslegung des Begriffs ,'Angriff'. Nach einer von der UN-Vollversammlung am 14.12. 1974 verabschiedeten Defi- nition umfa�t ,,Aggression" jede Art von Gewaltanwendung ge- gen einen anderen Staat, die von der Charta nicht gerecht- fertigt wird; wer zuerst Gewalt anwendet, gilt 'prima facie' als Aggressor. Nach Art. 26 Abs,1 GG ist f�r die Bundesrepu- blik Deutschland. die Vorbereitung eines Angriffskrieges. verfassungswidrig und unter Strafe zu stellen." Danach ist die NATO eindeutig der Aggressor, und die Bundesrepublik geh�rt mit dazu, und gro�e Teile von B�ndnis 90 / DIE GR�NEN bejahen die Aggression, das hei�t den An- griffskrieg, und sie machen damit die gesamte Partei un- glaubw�rdig. Zu III.: Diese Verpflichtung d�rfte eigentlich eine Selbstver- st�ndlichkeit sein. Sie ergibt sich einfach aus dem Informa- tionsrecht der Mitglieder von B�ndnis 90 / DIE GR�NEN. Sie sollte auch unverz�glich erfolgen. Eine m�glichst schnelle Entscheidung ist nach diesseiti- ger Auffassung geboten, um m�glichst rasch die n�tige Klar- heit zu verschaffen. F�r eine eilige Behandlung der Angele- genheit w�re ich darum dem Bundesschiedsgericht sehr dankbar. Horst G�rner BVerwG Urteil v. 23.11.1988, Az.: 6 C 51/86, Fundst.: KID 415 V h: 1) Intemationale Quelle: UN Doc. S/257()4, Addendurn 1 2) Deutsche �bersetzung vom deutschen �bersetzungsdienst bei den Vereinten Nationen, New York Creifelds , Rechtsw�rterbuch, 13.Auflage, Verl. C.H. Beck, M�nchen 1996, S. 504. - 12 -
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