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1 total messages Started by DIE GRUeNEN/GAL Wandsbek Thu, 20 May 1999 00:00
Anfechtung der Himmelfahrtsabstimmung
#12
Author: DIE GRUeNEN/GAL Wandsbek
Date: Thu, 20 May 1999 00:00
395 lines
19038 bytes
## Nachricht vom 19.05.99 weitergeleitet
## Ursprung : /CL/GRUPPEN/GRUENE
## Ersteller: GAL-WANDSBEK@CL-HH.cl.sub.de

HORST G�RNER
Nedderndorfer Weg 12 * 22111  Hamburg * Tel.: nachm. Mo. - 
Fr.: 040/ 20 69 15
Tel. (privat): 040/65 99 32 28 * FAX: 040/200 29 30

16. Mai 1999


Abs.: Horst G�rner * Nedderndorfer Weg 12* 22111 Hamburg

Bundesschiedsgericht von 
B�ndnis 90 / DIE BR�NEN
Baumscheidtstra�e 1 a
53113 Bonn




Anfechtungs-, Feststellungs- und Verpflichtungsantrag


des Mitgliedes und Fraktionsgesch�ftsf�hrers von B�ndnis 90 / 
DIE GR�NEN / GAL im Kreisverband Hamburg-Wandsbek, Schelling-
stra�e 83, 22159 Hamburg

 - Antragstellers -

gegen


den Bundesvorstand von B�ndnis / DIE GR�NEN, Baunscheidtstra-
�e 1a, 
53113, Bonn
- Antragsgegner -.

Antr�ge:

I. Ich fechte an die Endabstimmung der Bundesversammlung von 
B�ndnis 90/ DIE GR�NEN bez�glich des  Kosovo Problems vom 
13. Mai 1999 in Bielefeld wegen groben Versto�es gegen die 
Bundessatzung. 

II. Ich beantrage festzustellen: Der Grundkonsens der Partei 
gilt vollumfanglich in der derzeitigen Fassung, zumindest 
so lange, wie er nicht von der Bundesversammlung mit einer 
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abge�n-
dert wird.

III. Ich beantrage, den Antragsgegner zu verpflichten, die Er-
gebnisse der Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes den 
Parteimitgliedern bekanntzugeben.

Begr�ndung:


Zu I.:

Hier geht es zun�chst nicht darum, auf moralische, 
ethische oder politische Wertungen einzugehen, sondern 
rechtswidrige Verfahrensweisen zu erkennen.
In der Satzung von B�ndnis 90/ DIE GR�NEN hei�t es in Paragraph
2 Abs. 1: "B�ndnis 90/ DIE GR�NEN legt seine grunds�tzlichen 
Ziele, Werte, und politischen Leits�tze in einem Grundkon-
sens nieder. �nderungen des Grundkonsenses bed�rfen einer 
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen auf einer Bundes-
versammlung."
Ob gewollt oder nicht gewollt, ob bewu�t oder unbewu�t, 
ist gleichg�ltig: Hier wurde gewisserma�en durch die kalte 
K�che der Grundkonsens abserviert.. Der Beschlu� der Bundes-
versammlung vom 13. Mai 1999 durfte gar nicht zur Abstimmung 
zugelassen werden, weil er dem Grundkonsens der Partei in 
eklatanter Weise widerspricht. Im Grundkonsens der Partei 
hei�t es in Abs. 48:
"Milit�rische Gewalt - zumal die mit hochtechnologischen 
und Massenvernichtungswaffen ausger�stete - stellt eine ge-
nerelle Bedrohung dar. Krieg und Kriegsdrohung mit solchen 
Waffen ist schlimmste, illegitime Gewalt. Deshalb streben 
wir eine umfassende Abr�stung und Entmilitarisierung der Ge-
sellschaft an und lehnen Krieg als Mittel der Konfliktl�sung 
ab."
Zweifelsfrei werden bei dem Angriffskrieg - ohne UNO-
Mandat - auf Jugoslawien hochtechnische Waffen eingesetzt, 
die - so der Wortlaut im Grundkonsens - als "schlimmste, il-
legitime Gewalt" gewertet werden.
Angesichts dieser Tatsache w�re nur ein Beschlu� auf so-
fortigen Stop der Luftangriffe zul�ssig gewesen, weil eine 
befristete Einstellung nat�rlich beinhaltet, es d�rfe nach 
Fristablauf weitergebombt und gleichzeitig die vergangenen 
Bombardements gerechtfertigt werden.
Es h�tte also zun�chst zumindest  mit einer Mehrheit von 
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Absatz 48 des 
Grundkonsenses au�er Kraft gesetzt oder so ver�ndert werden 
m�ssen, um einen Beschlu� zu fassen, der sich nicht grund-
s�tzlich gegen den Krieg - insbesondere mit hochtechnisier-
ten Waffen - wendet, sondern zul��t. 
Es ist h�chst zweifelhaft, ob eine Bundesversammlung 
sich je auf eine �nderung des Grundkonsenses der oben ge-
schilderten Art mit zwei Dritteln der Stimmen eingelassen 
h�tte.
Durch diese Mi�achtung der Satzungsbestimmungen ist der 
Partei ein gro�er Schaden entstanden, vor allem an ihrer 
Glaubw�rdigkeit in der �ffentlichkeit. Gerade im letzten 
Bundestagswahlkampf hat sich B�ndnis 90/ DIE GR�NEN durchaus 
als pazifistische Partei dargestellt. Jetzt gilt sie weithin 
als Kriegspartei. Nun wird sogar noch versucht, das Bombar-
dement, den Krieg gegen die Bev�lkerung, als Nothilfe hinzu-
stellen, was nat�rlich heller Wahnsinn ist. Immer wieder 
wird versucht, die Beteiligung an einem Krieg aus dem per-
s�nlichen Recht auf Notwehr und der Pflicht zur Nothilfe ab-
zuleiten. Da� das Unsinn ist, ergibt sich auch aus der 
h�chstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts. Ich zitiere aus einem entsprechenden Urteil:




"Der Senat hat in st�ndiger Rechtsprechung klar unter-
schieden zwischen der T�tung eines Angreifers in (privater) 
Notwehr oder Nothilfe sowie in notwehr- oder nothilfe�hnli-
chen Situationen im Krieg, zu der ein seine Anerkennung als 
Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgr�nden anstrebender 
Wehrpflichtiger bereit sein darf und der Bereitschaft zur 
Mitwirkung an einem Verteidigungskrieg, die eine Anerkennung 
als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgr�nden aus-
schlie�t: Einem Kriegsdienstverweigerer kann n�mlich nicht 
angesonnen werden, f�r seine  Haltung zu 'leiden', ebenso 
wie er nicht tatenlos zusehen mu�, wie andere leiden; der 
erzwungene Verzicht auf die pers�nliche Verteidigung w�rde 
gleicherma�en wie das erzwungene Unterlassen der Hilfe f�r 
andere ein unzumutbares Ma� an Selbstent�u�erung, die Aufga-
be der sittlichen Pers�nlichkeit bedeuten (vgl. z.B. Urteil 
vom 07.10.1975 - BVerwG 6 C 44.75 - (Buchholz 448.0 � 25 
WpflG Nr. 97) mit Nachweisen)."  
Die Masche mit dem Nothilfegefasel erweist sich also als 
untauglicher Versuch, den Krieg zu veredeln.
Freilich: Kaum jemand wird die greulichen Menschen-
rechtsverletzungen durch das Milosewitsch-Regime im Kosovo 
ernsthaft bestreiten. Dagegen stehen allerdings die Ausk�nf-
te des Au�enministeriums bis kurz vor Beginn des Luftkrie-
ges. Danach sollte es im Kosovo keine Vertreibungen etc. ge-
geben haben. So wurden denn, aufgrund dieser Ausk�nfte, die 
Asylantr�ge albanischer Asylbewerber aus dem Kosovo reihen-
weise abgewiesen mit der Folge der Abschiebung dieser An-
tragsteller. Das l�st nat�rlich Irritationen aus. Was ist 
denn nun wirklich wahr?
Durch den Beginn des Luftkrieges wurde - wenn den Medien 
zu trauen ist - die Vertreibung der Kosovo-Albaner nur noch 
verst�rkt. Durch den Luftkrieg sollten die Menschenrechte 
der Kosovaren gesch�tzt werden. Wie denn das?
Ich verweise hierzu insbesondere auf den Artikel 3 des 
Internationalen Gerichts, das ich nachfolgend auszugsweise 
zitiere:
Statut des Internationalen Gerichts f�r das ehemalige
 Jugoslawien 1) 2) 

Angenommen durch Resolution 827 des Sicherheitsrats der Ver-
einten Nationen vom 25. Mai 1993,ge�ndert durch Resolution 
1166 vom 13. Mai1998.
(�bersetzung)

Das vom Sicherheitsrat kraft Kapitel VII der Charta der 
Vereinten Nationen errichtete Internationale Gericht zur Ver-
folgung der Verantwortlichen f�r die seit 1991 im Hoheitsge-
biet des ehenialigen Jugoslawien begangenen schweren Verst��e 
gegen das humanit�re V�lkerrecht (im folgenden als ,,das In-
ternationale Gericht" bezeichnet) nimmt seine Aufgaben nach 
Ma�gabe der Bestimmungen dieses Statuts wahr.

Art. 1 Zust�ndigkeit des Internationalen Gerichts. Das inter-
nationale Gericht ist befugt, Personen, die f�r die seit 1991 
im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schwe-
ren Verst��e gegen das humanit�re V�lkerrecht verantwortlich 
sind, nach den Bestimmungen dieses Statuts strafrechtlich zu 
verfolgen.

(...)

Art. 3 Verst��e gegen die Gesetze oder Gebr�uche des Krieges. 
Das Internationale Gericht ist befugt, Personen strafrecht-
lich zu verfolgen, die gegen die Gesetze oder Gebr�uche des 
Krieges versto�en. Hierzu geh�ren, ohne Anspruch auf Voll-
st�ndigkeit, die folgenden Verst��e: (Hervorhebung durch 
mich.)
a) der Einsatz von Giftwaffen oder anderen Waffen, die so 
ausgelegt sind, da� sie unn�tige Leiden verursachen;
b)	die willk�rliche Zerst�rung von St�dten und D�rfern oder 
durch milit�rische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Ver-
w�stung;
c)	der Angriff auf unverteidigte St�dte, D�rfer, Wohnst�tten 
oder Geb�ude oder deren Beschie�ung/Bombardierung, mit wel-
chen Mitteln auch immer;
d)	die Inbesitznahme, Zerst�rung oder vors�tzliche Besch�di-
gung von Einrichtungen, die der Religion, der Wohlt�tigkeit 
und der Erziehung, den K�nsten und den Wissenschaften ge-
widmet sind, von geschichtlichen Denkm�lern und von Werken 
der Kunst und der Wissenschaft;
e)	die Pl�nderung �ffentlichen oder privaten Eigentums. (...)
Ich bitte insbesondere im Artikel 3 die Abs�tze mit den 
Randbuchstaben a) bis c) zu beachten:
a)  der Einsatz von Giftwaffen oder anderen Waffen, die so 
ausgelegt sind, da� sie unn�tige Leiden verursachen;
Die NATO hat keine direkten Giftgaswaffen eingesetzt. 
Sie hat aber Chemiefabriken bombardiert, und dadurch Giftga-
se erzeugt. Jedes Kind begreift, da� dadurch unkontrollier-
bare chemische Reaktion und giftige Wolken erzeugt werden. 
die zun�chst aufsteigen, dann aber herabsinken und die Atem-
luft verpesten und auch Bodensch�den verursachen, die even-
tuell nie saniert werden k�nnen.
b)  die willk�rliche Zerst�rung von St�dten und D�rfern 
oder durch milit�rische Erfordernisse nicht gerecht-
fertigte Verw�stung.
Sind Kraftwerke, milit�rische Ziele? Oder Fernsehsender? 
Meint die NATO es sei romantisch, im Dunklen im Luftschutz-
keller vor Angst zu zittern? Und dann noch die elegant mit 
dem Fremdwort Kollateralsch�den bezeichneten Vorkommnisse, 
die billigend in Kauf genommen werden?
c)  der Angriff auf unverteidigte St�dte, D�rfer, Wohn-
st�tten oder Geb�ude oder deren Beschie-
�ung/Bombardierung, mit welchen Mitteln auch immer;
All das hat die NATO bereits angerichtet. Zur Verteidi-
gung der Menschenrechte!!!???
Was hat es f�r einen Sinn: Die Schergen von Milosewic 
begehen und begingen im Kosovo ihr himmelschreiendes Unrecht 
.Nicht nur durch Vertreibung. Sondern auch durch V�lkermord 
in der Definition des Art. 4 des Statuts des Internationalen 
Gerichts. Rechtfertigt das den Luftkrieg gegen das Volk, das 
ganz woanders wohnt, um es mit Angst und Schrecken und m�g-
lichem Tod zu "begl�cken" ? Nur Verr�ckte k�nnen darin einen 
erstrebten Versuch zum Schutze der Menschenrechte erkennen.
Hinzu kommt noch die Dreistigkeit der Kriegsbef�rworter, 
diejenigen, die sich dem sinnlosen Krieg widersetzen, un-
menschlichen Handelns zu bezichtigen,, weil sie einfach weg-
gucken, wenn anderswo in schlimmster Weise Menschenrechte 
verletzt werden. Wer guckt denn weg? Wer will denn nicht hel-
fen? Es kann doch keine Rechtfertigung sein, um blo� nicht 
die H�nde in den Scho� zu legen, sondern etwas zu tun,  auch 
wenn das Mittel einfach falsch und fruchtlos ist und nur noch 
weiteres Unrecht gebiert.
Es ist schmerzlich, wenn Menschen, die die Gr�nen immer 
gew�hlt haben, weil sie antimilitaristisch sind, nun diese 
Partei f�r sie eine Kriegstreiberpartei ist und die Mitglied-
schaft in dieser Partei als eine Schande ansehen.
�ber den Vertrauensverlust bei unseren W�hlern sollten wir 
uns nicht wundern. Zumal es ja im Wahlkampf ein Faltblatt mit 
dem Titel "Kriege verhindern: F�R EINE AKTIVE FRIEDENSPOLI-
TIK" gab mit dem nachfolgenden Text:

Mit Entmilitarisierung bei uns anfangen.
Milit�rische machtpolitische Konzepte haben ausgedient. Ge-
meinsam mit europ�ischen Partnern kann Deutschland seinen 
Beitrag zu einer dauerhaften Friedensordnung leisten. Die po-
litische Integration Europas ist der Rahmen auch f�r die 
k�nftige deutsche Au�enpolitik. Einen deutschen Sonderweg 
wird es daher mit B�NDNIS 90/DIE GR�NEN nicht geben - aber 
wir werden mit allem Nachdruck an der Schaffung eines neuen, 
kooperativen Sicherheitssystems arbeiten.
Die NATO ist ein Kind des kalten Krieges. Ihre Ausweitung 
nach Osten schafft die Gefahr neuer Spaltungslinien in Euro-
pa. Wir wollen Alternativen, die die NATO �berfl�ssig machen. 
Das gilt auch f�r Deutschland. Hier wurden f�r den Erhalt 
und die Modernisierung der Bundeswehr von 1990 bis 1998 mehr 
als 450 Mrd. DM ausgegeben. Dagegen wurde die staatliche F�r-
derung der Friedens- und Konfliktforschung eingestellt. Bis 
heute sind keine eigenst�ndigen Einheiten f�r friedensbewah-
rende Eins�tze der Vereinten Nationen aufgestellt und ausge-
bildet worden. B�NDNIS 90/DIE GR�NEN wollen das �ndern. Die 
Vermeidung von gewaltsamen Konflikten, ihre zivile Bearbei-
tung und friedliche Beilegung sind m�glich. Deutschland soll 
dazu beitragen, da� in der internationalen Politik ein Be-
wu�tseinswandel m�glich wird.


Innerhalb eines halben Jahres haben nun gro�e Teile von 
B�ndnis 90 / DIE GR�NEN eine 180-Grad-Wende vollzogen in ei-
ner der wichtigsten Angelegenheiten, der Haltung zum Krieg. 
Das soll noch verst�ndlich und nachvollziehbar sein?
Das geht nicht. Gl�cklicherweise, m�chte ich fast sagen, 
wurden nun ja deutlich erkennbar die Regelungen der Satzung 
verletzt, so da� schon aus formellen Gr�nden der Kosovo-
Beschlu� auf der Bundesversammlung als nichtig anzusehen ist.

Zu II.:
Dieser Feststellungsantrag schlie�t die Feststellung der 
formellen Nichtbeachtung der Bundessatzung mit ein.
Ich erlaube mir, nachfolgend auch noch auf einige Geset-
zestexte, die f�r dieses Verfahren von Relevanz ist, hinzu-
weisen.
Grundgesetz f�r die Bundesrepublik Deutschland


Art. 26 [Verbot des Angriffskrieges] (1) 1 Handlungen, die ge-
eignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das fried-
liche Zusammenleben der V�lker zu st�ren, insbesondere die 
F�hrung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfas-
sungswidrig. 2Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2)  1Zur Kriegf�hrung bestimmte Waffen d�rfen nur mit Genehmi-
gung der Bundesregierung hergestellt, bef�rdert und in Ver-
kehr gebracht werden. 2 Das N�here regelt ein Bundesgesetz.


Strafgesetzbuch

Besonderer Teil


Erster Abschnitt. Friedensverrat, Hochverrat und Gef�hrdung
des demokratischen Rechtsstaates

Erster Titel. Friedensverrat

� 80. Vorbereitung eines Angriffskrieges. 1 Wer einen An-
griffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die 
Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet 
und dadurch die Gefahr eines Krieges f�r die Bundesrepublik 
Deutschland herbeif�hrt, wird mit lebenslanger Freiheitsstra-
fe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

� 80a. Aufstacheln zum Angriffskrieg. 1 Wer im r�umlichen Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes �ffentlich, in einer Versammlung 
oder durch Verbreiten von Schriften (�11 Abs. 3) zum An-
griffskrieg (� 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von 
drei Monaten bis zu f�nf Jahren bestraft.


Soldatengesetz


� 11 Gehorsam. (1) Der Soldat mu� seinen Vorgesetztem gehor-
chen. Er hat ihre Befehle nach besten Kr�ften vollst�ndig, 
gewissenhaft und unverz�glich auszuf�hren. Ungehorsam liegt 
nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Men-
schenw�rde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken 
erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich uni 
einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der 
Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und 
ihm nach den ihm  bekannten Umst�nden nicht zuzumuten war, 
sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.
(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine 
Straftat begangen w�rde. Befolgt der Untergebene den Befehl 
trotzdem, so trifft ihn die Schuld nur, wenn er erkennt oder 
wenn es nach den ihm bekannten Umst�nden offensichtlich ist, 
da� dadurch eine Straftat begangen wird.

***********************************
Weiterhin gilt:
"Die Satzung der Vereinten Nationen enth�lt in Art. 2 
Nr.4 dar�ber hinaus ein Verbot jeglicher mit den Zielen der 
UN unvereinbaren Gewaltanwendung (und sogar der blo�en Ge-
waltandrohung) in den internationalen Beziehungen und damit 
ebenfalls ein mittelbares Verbot des Angriffskrieges Ferner 
ist nach Art. 51 der Satzung das Recht der Selbstverteidi-
gung gew�hrleistet, allerdings mit gewissen Einschr�nkungen, 
die sich aus der Zust�ndigkeit des Sicherheitsrats ergeben, 
in einem solchen Fall die zur Friedensherstellung erforder-
lichen Ma�nahmen zu ergreifen. Die Verwirklichung des Ver-
bots des Angriffskrieges. wird erschwert durch unterschied-
liche Auslegung  des  Begriffs  ,'Angriff'. Nach einer von 
der UN-Vollversammlung am 14.12. 1974 verabschiedeten Defi-
nition umfa�t ,,Aggression" jede Art von Gewaltanwendung ge-
gen einen anderen Staat, die von der Charta nicht gerecht-
fertigt wird; wer zuerst Gewalt anwendet, gilt 'prima facie' 
als Aggressor. Nach Art. 26 Abs,1 GG ist f�r die Bundesrepu-
blik Deutschland. die Vorbereitung eines Angriffskrieges. 
verfassungswidrig und unter Strafe zu stellen."  
Danach ist die NATO eindeutig der Aggressor, und die 
Bundesrepublik geh�rt mit dazu, und gro�e Teile von B�ndnis 
90 / DIE GR�NEN bejahen die Aggression, das hei�t den An-
griffskrieg, und sie machen damit die gesamte Partei un-
glaubw�rdig.
 
Zu III.:
Diese Verpflichtung d�rfte eigentlich eine Selbstver-
st�ndlichkeit sein. Sie ergibt sich einfach aus dem Informa-
tionsrecht der Mitglieder von B�ndnis 90 / DIE GR�NEN. Sie 
sollte auch unverz�glich erfolgen.
Eine m�glichst schnelle Entscheidung ist nach diesseiti-
ger Auffassung geboten, um m�glichst rasch die n�tige Klar-
heit zu verschaffen. F�r eine eilige Behandlung der Angele-
genheit w�re ich darum dem Bundesschiedsgericht sehr dankbar.



Horst G�rner
  BVerwG Urteil v. 23.11.1988, Az.: 6 C 51/86, Fundst.: KID 415 V h:

1) Intemationale Quelle: UN Doc. S/257()4, Addendurn 1

2) Deutsche �bersetzung vom deutschen �bersetzungsdienst bei den Vereinten Nationen, New York

   Creifelds , Rechtsw�rterbuch, 13.Auflage, Verl. C.H. Beck, M�nchen 1996, S. 504. 
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