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Article #82Re: Funk <-> Telephon ?
From: Joachim Astel
Date: Wed, 04 Nov 1992 05:45
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kaba@wintermute.north.de (Kai Bartels) writes: >Weiss hier zufaellig jemand, ob das Kopplungsverbot von Funkanlagen >und anderen Einrichtungen der P*st gefallen ist oder geaendert wurde? Im Augenblick werden die Vorschriften im Amateurfunkdienst neu gefasst, die etwa im Februar oder Maerz 1993 zu erwarten sind. Ich zitiere aus der cq-DL 11/92, "BMPT: Funkamateure tragen hohe Verantwortung", mit Aussagen Regierungsdirektors Jankowiak gegenueber cq-DL zu den Vorent- wΓΌrfen vom September 1992. Ich habe den kompletten Text in den Computer eingetippt (14 KB), werde hier aber nur ausschnittsweise zitieren: [...] Auch FAG zu beachten Besonderen Wert legte Rolf Jankowiak auf die Feststellung, dass es ausser dem Amateurfunkgesetz und der Amateurfunkverordnung auch andere, den Funkamateur unmittelbar betreffende gesetzliche Regelungen gibt. "Wenn es Dinge gibt, die im AFuG oder in der AFuV nicht ausdruecklich geregelt werden, so heisst das nicht, dass sie damit automatisch erlaubt sind." Insbesondere wies er hier auf das Fernmeldeanlagengesetz (FAG) hin, dessen Bestimmungen der Funkamateur genauso zu beachten habe wie jene des AFuG und der dazugehoerigen AFuV, wenn AFuG oder AFuV zu einem im FAG behandelten Sachverhalt keine besonderen Regelungen fuer den Amateurfunkdienst vorsehen. Daher komme der Qualitaet der Ausbildung eine besondere Rolle zu. Auch wolle man in einem zukuenftigen Fragen- und Antwortenkatalog verstaerkt auf diesen Umstand eingehen. [...] Neue Regelung ueber Sprache und Inhalt der Aussendungen Verschwunden gegenueber dem Entwurf vom 24. Juli 1992 ist auch die Regelung, dass der Amateurfunk "in offener Sprache" abzuwickeln sei. Dies sei, so erlaeutert Jankowiak, insbesondere im Falle Datenueber- tragung von Bedeutung. Hier gelten in Zukunft alle allgemein bekannten oder bekannt gemachten Codes bzw. Uebertragungsprotokolle als genehmigt. Auch die bisher vorgesehen Beschraenkung "auf technische und betrieb- liche Nachrichten ueber Sende- und Empfangsversuche und persoenliche Mitteilungen" ist entfallen. Nicht erlaubt ist z. B. das Aussenden von Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken. Es gibt letztlich nur noch das Verbot der Uebermittlung verschluesselter Nachrichten oder auch des Funkverkehrs mit Stationen anderer Funkdienste. Auch darf der Amateur- funk nicht eingesetzt werden, um sich wirtschaftliche Vorteile durch das Umgehen der oeffentlichen Telekommunikationsnetze zu verschaffen. Daneben soll noch ein anderer "alter Zopf" abgeschnitten werden. Seit 1985 gab es in der DV-AFuG die Vorschrift, das Rufzeichen nach der im Anhang zur Vollzugsordnung fuer den Funkdienst angefuehrten Buchstabier- tafel (auch als "NATO-Alphabet" bekannt) zu buchstabieren. Der neue Entwurf sieht vor, dass das Rufzeichen vielmehr "in geeigneter Weise" anzugeben ist. Verbindung von Amateurfunkstellen mit oeffentlichen Telekommunikationsnetzen Die Verbindung von Amateurfunkstellen mit oeffentlichen Telekommunika- tionsnetzen wird - ausser zur Vermittlung von Sprache, so will es das FAG - erlaubt sein, wenn die Anschaltebedingungen des Netzbetreibers dies zulassen. -Achim -- Joachim Astel (J.A.T.), E-MAIL: achim@jat.nbg.sub.org
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