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Article #265Re: Gesetzentwurf: Urheberrechtsgesetz
From: Michaela Schoebel
Date: Fri, 09 Oct 1992 12:57
Date: Fri, 09 Oct 1992 12:57
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Free Software Association of Germany
fsag@eurom.rhein-main.de
Wir sind selber Programmierer. Und keiner von uns will den kommerziellen
Kollegen "koko ;-)" die sauer erarbeitete Bratwurst aus dem Mund ziehen.
Die Neuregelung zum Schutz von Computerprogrammen ist schon ok, aber
nicht auf diese Art und Weise:
Unsere Interpretation der geplanten Neuregelung des Urheberrechts fuer
Computerprogramme:
Auszuege aus dem Gesetzestext sind mit '>' gekennzeichnet.
> "1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;"
Damit werden Computerprogramme kuenstlerischer Arbeit gleichgesetzt. Mit
allen Konsequenzen fuer den Verbraucherschutz.
> (2) Der gewaehrte Schutz gilt fuer alle Ausdrucksformen eines
> Computerprogramms. Ideen und Grundsaetze, die einem Element
> eines Computerprogrammes zugrundeliegen, einschliesslich der
> den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsaetze,
> sind nicht geschuetzt.
Damit waeren z.B. die "Wordstar"-Art Textverarbeitung zu bedienen geschuetzt.
Auch die Art des Bildschirmaufbaus von Computerprogrammen waere nicht mehr
erlaubterweise nachprogrammierbar. Nicht geschuetzte Ideen und Grundsaetze
beziehen sich ausschliesslich auf ELEMENTE und SCHNITTSTELLEN keinesfalls
auf das ganze Programm. Darf ein selbst programmiertes 'ls' Kommando die
selbe Ausdrucksform haben, wie ein "originaler" AT&T Befehl?
> (4) Auf Computerprogramme finden die fuer Sprachwerke geltenden
> Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts an-
> deres bestimmt ist.
Computerprogramme sind nun also Schriftwerken gleichgesetzt. Was ist
ueberhaupt ein Computerprogramm? Es entsteht durch fast "handwerkliche"
Arbeit und soll einem bestimmten Zweck dienen. Das kann man von gut
recherchierten Reportagen z.B. auch behaupten. Grundsaetzliche Unter-
schiede bestehen allerdings darin, dass Schriftwerke immer im "Source-
Code" vorliegen. Ausserdem sind Schriftwerke nicht von ausseren Ein-
fluessen abhaengig (z.B. Hardware) und interaktiv.
> Der Rechtsinhaber hat das ausschliessliche Recht, folgende Handlungen
> vorzunehmen oder zu gestatten:
> 1. die dauerhafte oder voruebergehende Vervielfaeltigung, ganz oder
> teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder
> Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Uebertragen oder
> Speichern des Computerprogramms eine Vervielfaeltigung erfordert,
> beduerfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers.
Falls ich ein Programm auf einer 5 1/4" Diskette gekauft habe, mir
aber nur ein 3 1/2" Laufwerk zur Verfuegung steht, darf ich *nicht*
ohne Erlaubnis umkopieren.
> (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen,
> beduerfen die in Paragraph 69 c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen
> nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie fuer eine
> bestimmungsgemaesse Benutzung des Computerprogrammes einschliesslich
> der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Verviel-
> faeltigungsstuecks des Programms Berechtigten notwendig sind.
Es sollte fuer die Rechtsanwaelte der Software-Produzenten kein
Problem bedeuten, diese "besonderen vertraglichen Bestimmungen"
zu schaffen.
> (2) Die Erstellung eines Sicherungskopie durch eine Person, die
> zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich
> untersagt werden, wenn sie fuer die Sicherung kuenftiger Benutzung
> erforderlich ist.
Falls die Software-Firma vertraglich sicherstellt, dass bei defekter
Diskette kostenlos oder gegen geringe Gebuehr eine neue Diskette zur
Verfuegung gestellt wird, ist die Sicherungskopie *nicht* mehr fuer
die Sicherung kuenftiger Benutzung erforderlich. Ob die Firma im
Fall des Falles wirklich liefert oder ueberhaupt noch existiert?
> (3) Der zur Verwendung eines Vervielfaeltigungsstuecks eines Programms
> Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren
> dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem
> Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsaetze zu ermitteln,
> wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Uebertragen
> oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
Das dieser Absatz in das Gesetz aufgenommen hat, ist wirklich ein Witz.
Wie wollte man das verbieten und/oder kontrollieren?
> (1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn
> die Vervielfaeltigung des Codes oder die Uebersetzung der Codeform
> im Sinne des Paragraph 69 c Nr. 1 und 2 unerlaesslich ist, um die
> erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilitaet
> eine unabhaengig geschaffenen Programmes mit anderen zu erhalten,
> sofern folgende Bedingungen erfuellt sind........
dieser Absatz klingt zwar gut, aber gilt nur, wenn
> die fuer die Herstellung der Interoperabilitaet notwendigen
> Informationen sind fuer die in Nummer 1 genannten Personen
> nicht ohne weiteres zugaenglich gemacht worden;
Das bedeutet: Bevor man an's decompilieren (... disassemblieren?) geht,
muss man bei der Firma anfragen, ob man die notwendigen Informationen
nicht so erhaelt. Notfalls wird man beweisen muessen, wie und mit
wem man "interoperieren" moechte.......
Ausserdem (und das zum Thema "Clones"):
> (2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnenen Informationen duerfen
> nicht
> 3. fuer die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms
> mit im wesentlichen aehnlicher Ausdrucksform oder fuer irgendwelche
> andere das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
Und abschliessend dazu:
> (3) Die Absaetze 1 und 2 sind so auszulegen, dass Ihre Anwendung weder
> die normale Auswertung des Werkes beeintraechtigen noch die berechtigten
> Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
Wer moechte sich auf einen Rechtsstreit einlassen?
Zusammenfassend:
Alle im Urherrecht eingerauemten Rechte Dritter sind sehr schwammig und
koennen aufgrund von Nachsaetzen von den Urhebern "ausgehebelt" werden.
Machen wir uns nichts vor: Die Rechtsanwaelte der Softwareindustrie
werden entsprechend dieses Urheberrechts "Allgemeine Vertrags- und/oder
Nutzungsbestimmungen" erarbeiten um die genannten "Rechte" Dritter
bis gegen Null einzuschraenken.
Michaela
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