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Article #5

Re: Vista unangreifbar!

#5
From: Lina Rudin
Date: Wed, 12 Nov 2008 01:40
269 lines
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On 11 Nov., 22:14, Bernd Hohmann <ni...@nixwill.de> wrote:
> Juergen Ilse schrieb:
>
> > In de.comp.security.misc Lina Rudin <linasu...@gmail.com> wrote:
> >> Ihr dürft witer machen bis ende Jahr.
>
> > Du darfst deinen komischen Aufruf einpacken und wo anders spielen gehen ...
>
> Sehr geehrter Kollege Dr. Ilse,


In der Verfassung heisst es aber eindeutig:
Verfassung

Art. 1
Diese Verfassung gilt für unser Land, wobei Name und Territorium noch
gesucht wrden. Dieses Land ist eine Gemeinschaft von Personen, die
enttäuscht sind von ihrem Heimatland.

Art 2

Art. 3
Es gelten die in den Artikeln 1 bis 18 der europäischen
Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechte.

Art 10
Die Amtszeiten laufen nach dem Kalenderjahr. Waren die Stellen vakant,
beginnt die Amtszeit am Tag nach der Wahl.
Wenn 3 oder mehr Mitglieder gewählt werden, so muss die
Altersdifferenz zwischen dem jüngsten und ältesten Mitglied mindestens
25 Jahre betragen, mindestens 1 Mitglied muss unter 25 Jahre alt sein,
min 50 % müssen Frauen sein, min 1 Person muss schon mal Arbeitslos
oder Sozialhilfeempfänger oder mindestens 5 Tag am Stück im Gefängnis
gewesen sein, je mindestens 1 weitere oder dieselbe Person muss einer
anerkannten Minderheit angehören, die in der Gesellschaft 1 bis 25 %
Anteil hat, wie zB eine Subkultur, eine sexuelle Orientierung,
Behinderungen oder sonstige prägende Merkmale.
Maximal sind 20 Jahre Amtszeit in allen Ämtern zusammen möglich, dh es
werden dazu alle jemals politisch gewählten Ämter zusammen gerechnet.

Art 11
Der Regierungsrat führt die laufenden Geschäfte und die Verwaltung.
Er besteht aus 8 bis 12 Mitgliedern. Pro Jahr werden 3 Mitglieder dazu
gewählt.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre; bei der ersten Wiederwahl oder wer mehr
als 60 % aller Stimmen erhielt, hat eine Amtszeit von 3 Jahren.
Wer zum 3.mal oder mit mehr als 80 % aller Stimmen gewählt wird, hat
eine Amtszeit von 5 Jahren.
Dr Regierungsrat konstituiert sich selbst, whlt aus seiner Mitte einen
Präsidenten sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter.
Der Regierungsrat wacht als Kollektivgremium über die Verwaltung.

Art 12
Mehrere Botschafter vertreten unser Land gegenüber anderen Staaten.

Art 13
Ernannt werden 3 Einzelrichter, 5 Untersuchungsrichter (die auf Antrag
der Verfahrensparteien Untersuchungshandlungen vornehmen) und 1
Staatsanwalt sowie dessen Stellvertreter.
Dazu kommen mindestens 8 Fachgerichte, die durch das Gesetz näher
bezeichnet werden.
Die Fachgerichte bestehen aus 10 Richtern, wobei je die Hälfte aus
Vertretern jeder Seite (zB Mieter und Vermieter am Mietgericht,
Arbeitnehmer und Arbeitgeber am Arbeitsgericht, Vorbestrafte und
ehemalige Staatsanwälte etc in Strafverfahren) zu bestehen hat.
Für alle anderen Fälle gibt es das Zivilgericht.

Die Einzelrichter behandeln einfache Fälle, die eine rasche
Beurteilung benötigen, sowie wenn beide Parteien mehrheitlich sich auf
einen Einzelrichter einigen.
Die Einzelrichter entscheiden erstinstanzlich über Streitwerte bis
100'000 Franken, über Geldstrafe bis 100 Tagessätze und über
Ausschluss aus der Gemeinde bis 1 Jahr.

Alle anderen Fälle kommen vor das entsprechende Fachgericht. Von den
10 Richtern können von jeder Seite 2 Richter grundlos abgelehnt
werden. Die restlichen 6 Richter bilden dann eine 5er Besetzung (mit
einem Ersatzrichter).
Alle wichtigen Fristen betragen 60 Tage und sind gut begründet maximal
1 mal erstreckbar.
In Zwischenfragen, Antworten auf Eingaben und sonstigen
Zwischenschritten betragen die Fristen 20 Tage und sind maximal 2 mal
begründet um je 20 Tage erstreckbar.
Das Gericht selber hat seit der jeweils letzten Eingabe oder
Anklageerhebung eine Frist von 100 Tagen für weitere Anordnungen oder
Verfahrensschritte.
Einfache Fälle werden innert 1 Jahres, komplexere Fälle und Fälle vor
Kollektivgericht innert 2 Jahren durch die 1.Instanz beurteilt.

Art 16
Der Gemeinderat bildet das Parlament.

Art 17
Der Gemeinderat besteht aus rund 30 Mitgliedern. Die Konstituierung
erfolgt jeweils im Dezember vor dem neuen Amtsjahr.
Pro Jahr werden 12 Mitglieder für die Amtszeit von 3 Jahren gewählt.
Auch wenn mehr SItze vakant werden, werden nur 12 Mitglieder gewählt.

Art 18
Der Bundespräsident wird auf die Dauer von 10 Jahren ernannt.
Der erste Bundespräsident ist Alexander Moshe. Er wählt mehrere 2
Stellvertreter, die ihm automatisch nachfolgen.
Jeder neue Bundespräsident kann maximal 2 neue Stellvertreter
ernennen, wobei die vorherigen Stellvertreter um je 1 Position nach
oben rutschen bzw im Amt bleiben.
Die Stellvertreter können im Auftrag des Präsidenten handeln, deren
Entscheide können jedoch innert 7 Tagen durch den Präsidenten
aufgehoben werden.

Art 19
Der Präsident ernennt und entlässt die Richter. Er muss dazu über ein
ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden verfügen.
Weiters wählt er die Mitglieder des Wahlbüros und sorgt für die
korrekt Durchführung der Wahlen.
Der Präsident ist eine Art Aufpasser und darf kein anderes Amt
ausüben.

Fragen zur Auslegung der Verfassung beantwortet der Präsident auf
Anfrage von Justizbehörden, anderen Behörden und Bürgern.

Er kann auf Antrag von Verfahrensbeteiligten und wenn er das Urteil
ungerecht findet Gerichtsurteile aufheben und die Neubeurteilung durch
die nicht am Verfahren teilgenommenen (auch in den Ausstand
geschickten) Richter des selben Fachgerichts verfügen oder den Fall an
ein anderes Gericht überweisen.


Art 20
...

Art 21
...

Art 22
...

Art 23
Wählbar in alle Ämter sind alle Personen die Staatsbürger und zwischen
15 und 60 Jahre alt sind.
Wählen (aktives Wahlrecht) dürfen alle Personen zwischen 12 und 75
Jahren, die Bürger unserer Gemeinde sind.

Art 24
...

Art 25

...

Art 26
Stichentscheid bei Stimmengleichheit hat das biologisch jüngste
Mitglied oder der Präsident der Behörde, falls es einen solchen gibt.

Art 27
Der Regierungsrat erledigt alle Geschäfte und trifft alle
Entscheidugen, die nicht explizit einer anderen Behörde übertragen
sind.

Art 30
Wahlen und Volksabstimmungen sind jeweils im November und April.

Art 31
Amtszeiten laufen immer ab 1.Januar, ausser wenn die Stelle unbesetzt
war, dann erfolgt der Amtsantritt am Tag nach der Wahl.

Art 32
Der Regierungsratlegt Legislaturziele für das Folgejahr sowie
ungefähre Ziele für das restliche Jahrzehnt an. (In Jahren, die auf 9
enden, jeweils für das Folgejahrzehnt).

Art 33
Der Regierungsrat kann mit einem Globalbudget von jährlich allgemein
5'000 EUR jährlich selber machen was er für richtig hält, solange es
der Gemeinde dient. Darin können auch wiederkehrende Ausgaben
enthalten sein, oder Globalbudgets für einzelne Abteilungen.
Der Gemeinderat spricht für genau definierte Verwaltungsstellen sowie
gebundene Ausgaben im Laufe des Jahres für jeweils das übernächste
Jahr feste Budgtes aus.
Diese gelten auch noch für das darauf folgende Jahr (das dritte
beginnende Jahr ab Entscheid), wobei da automatisch ein um 5 %
gesteigerter Rahmen gilt. Für weitere Jahre müssen die Gelder erneut
gesprochen werden.
Sinngemäss gilt selbiges auch für die Gerichte.
Diese Beträge können durch den Gemeinderat gekürzt werden, wenn es die
finanzielle Lage erfordert.

Art 34
Die Entscheide des Gemeinderates und des Regierungsrates müssen nach
Themen geordnet und übersichtlich publiziert und archiviert werden.
Sofern für ein Thema noch keine Vorschriften vorhanden sind,
entscheidet der Gemeinderat nach freiem Ermessen.

Art 35
Zusätzlich werden die Entscheide des Regierungsrates, inklusive der
Legislaturziele und aller Verfügungen (anonymisiert) sowie des
Gemeinderates im quartalsweise im Internet erscheinenden Amtsblatt
publiziert.

Art 36
Das Amtsblatt erscheint einmal pro Quartal.
In der dritten Ausgabe sind die anstehenden Wahlen zu bezeichnen und
zur Kandidatur aufzufordern.
Im letzten Quartal des Jahres werden im Amtsblatt die Wahlergebnisse
nochmals publiziert, sowie alle Gesetze die am 1.Januar in Kraft
treten.

Art 40
Dem Regierungsrat untersteht vorbehältlich abweichender Bestimmungen
die gesamte Verwaltung des Landes

Art 41
Der Gemeinderat hat ein Büro des Gemeinderates, in welches der
Gemeinderat Mitglieder aus seiner Mitte wählt.
Das Büro hat einen Ratsschreiber sowie dessen 2 Stellvertreter.

Art 42
...


Art 51
Bei Gerichtsverfahren vor Kollektivgericht gemäss Art 13 erhalten die
Richter die Akten anonymisiert.
Die Richter unterhalten sich ausschliesslich öffentlich gemeinsam über
das Verfahren und stimmen dann ab, ob schuldig oder nicht schuldig,
und welche Strafe angemessen wäre im Schuldfall.
Es braucht 65 % Schuldsprüche für eine Verurteilung oder 55 %
Ablehende Stimmen im Falle einer Beschwerde, für eine Verurteilung bzw
Abweisung der Beschwerde.
Im Falle einer Verurteilung kommt die durchschnittliche Strafe aller
Richter zur Anwendung

Art 52
Mögliche Strafen sind:
Bei Verfassungsbruch, sowie versuchter Zerstörung oder Sturz des
Landes:
Ausschluss bis 25 Jahre oder bis zu 10000 Tagessätze Geldstrafe.
Für Körperverletzungen ohne bleibende Schäden soviele Tagessätze wie
die Körperverletzung nachweisbar bleibt.
Für Körperverletzung mit bleibenden Schäden ist dem Opfer je nach
Verletzung bis zu 1 Million CHF Schmerzensgeld auszurichten.
Für Vermögensdelikte beträgt die Strafe bis 10 Tagessätze Geldstrafe
oder Zahlung des Schadens.
Für Freiheitsdelikte inklusive Nötigung, Drohung, etc Ausschluss aus
unserem Land bis 5 Jahre oder bis 500 Tagessätze Geldstrafe.
Für weitere Einschränkungen der persönlichen Freiheit, Angriffe, etc
bis zu 1 Jahr Ausschluss aus unserem Land oder bis 200 Tagessätze
Geldstrafe.

Art 53
Die Höhe des Tagessatzes ist das durchschnittliche Tageseinkommen,
nach Abzug von 50 CHF.

Art 60
Der Staat finanziert sich über Spenden und sachbezogene Gebühren.

Art 98
25 Bürger können zusammen schriftlich eine Volksabstimmung gegen einen
Entscheid des Gemeinderates verlangen.
Verfasungsänderungen sind immer durch Volksabstimmung auszuführen.

Art 99
Diese Verfassung tritt am 1.Januar 2009.
Wer die Staatsbürgerschaft will, hat 2 unterzeichnete Exemplare der
Verfassung mit ihren vollen Personalien in Blockschrift einzureichen.
Technical Details
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From: Lina Rudin <linasuess@gmail.com>
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Subject: Re: Vista unangreifbar!
Date: Tue, 11 Nov 2008 17:40:59 -0800 (PST)
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