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Article #5Re: Vista unangreifbar!
From: Lina Rudin
Date: Wed, 12 Nov 2008 01:40
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On 11 Nov., 22:14, Bernd Hohmann <ni...@nixwill.de> wrote: > Juergen Ilse schrieb: > > > In de.comp.security.misc Lina Rudin <linasu...@gmail.com> wrote: > >> Ihr dürft witer machen bis ende Jahr. > > > Du darfst deinen komischen Aufruf einpacken und wo anders spielen gehen ... > > Sehr geehrter Kollege Dr. Ilse, In der Verfassung heisst es aber eindeutig: Verfassung Art. 1 Diese Verfassung gilt für unser Land, wobei Name und Territorium noch gesucht wrden. Dieses Land ist eine Gemeinschaft von Personen, die enttäuscht sind von ihrem Heimatland. Art 2 Art. 3 Es gelten die in den Artikeln 1 bis 18 der europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechte. Art 10 Die Amtszeiten laufen nach dem Kalenderjahr. Waren die Stellen vakant, beginnt die Amtszeit am Tag nach der Wahl. Wenn 3 oder mehr Mitglieder gewählt werden, so muss die Altersdifferenz zwischen dem jüngsten und ältesten Mitglied mindestens 25 Jahre betragen, mindestens 1 Mitglied muss unter 25 Jahre alt sein, min 50 % müssen Frauen sein, min 1 Person muss schon mal Arbeitslos oder Sozialhilfeempfänger oder mindestens 5 Tag am Stück im Gefängnis gewesen sein, je mindestens 1 weitere oder dieselbe Person muss einer anerkannten Minderheit angehören, die in der Gesellschaft 1 bis 25 % Anteil hat, wie zB eine Subkultur, eine sexuelle Orientierung, Behinderungen oder sonstige prägende Merkmale. Maximal sind 20 Jahre Amtszeit in allen Ämtern zusammen möglich, dh es werden dazu alle jemals politisch gewählten Ämter zusammen gerechnet. Art 11 Der Regierungsrat führt die laufenden Geschäfte und die Verwaltung. Er besteht aus 8 bis 12 Mitgliedern. Pro Jahr werden 3 Mitglieder dazu gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre; bei der ersten Wiederwahl oder wer mehr als 60 % aller Stimmen erhielt, hat eine Amtszeit von 3 Jahren. Wer zum 3.mal oder mit mehr als 80 % aller Stimmen gewählt wird, hat eine Amtszeit von 5 Jahren. Dr Regierungsrat konstituiert sich selbst, whlt aus seiner Mitte einen Präsidenten sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter. Der Regierungsrat wacht als Kollektivgremium über die Verwaltung. Art 12 Mehrere Botschafter vertreten unser Land gegenüber anderen Staaten. Art 13 Ernannt werden 3 Einzelrichter, 5 Untersuchungsrichter (die auf Antrag der Verfahrensparteien Untersuchungshandlungen vornehmen) und 1 Staatsanwalt sowie dessen Stellvertreter. Dazu kommen mindestens 8 Fachgerichte, die durch das Gesetz näher bezeichnet werden. Die Fachgerichte bestehen aus 10 Richtern, wobei je die Hälfte aus Vertretern jeder Seite (zB Mieter und Vermieter am Mietgericht, Arbeitnehmer und Arbeitgeber am Arbeitsgericht, Vorbestrafte und ehemalige Staatsanwälte etc in Strafverfahren) zu bestehen hat. Für alle anderen Fälle gibt es das Zivilgericht. Die Einzelrichter behandeln einfache Fälle, die eine rasche Beurteilung benötigen, sowie wenn beide Parteien mehrheitlich sich auf einen Einzelrichter einigen. Die Einzelrichter entscheiden erstinstanzlich über Streitwerte bis 100'000 Franken, über Geldstrafe bis 100 Tagessätze und über Ausschluss aus der Gemeinde bis 1 Jahr. Alle anderen Fälle kommen vor das entsprechende Fachgericht. Von den 10 Richtern können von jeder Seite 2 Richter grundlos abgelehnt werden. Die restlichen 6 Richter bilden dann eine 5er Besetzung (mit einem Ersatzrichter). Alle wichtigen Fristen betragen 60 Tage und sind gut begründet maximal 1 mal erstreckbar. In Zwischenfragen, Antworten auf Eingaben und sonstigen Zwischenschritten betragen die Fristen 20 Tage und sind maximal 2 mal begründet um je 20 Tage erstreckbar. Das Gericht selber hat seit der jeweils letzten Eingabe oder Anklageerhebung eine Frist von 100 Tagen für weitere Anordnungen oder Verfahrensschritte. Einfache Fälle werden innert 1 Jahres, komplexere Fälle und Fälle vor Kollektivgericht innert 2 Jahren durch die 1.Instanz beurteilt. Art 16 Der Gemeinderat bildet das Parlament. Art 17 Der Gemeinderat besteht aus rund 30 Mitgliedern. Die Konstituierung erfolgt jeweils im Dezember vor dem neuen Amtsjahr. Pro Jahr werden 12 Mitglieder für die Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Auch wenn mehr SItze vakant werden, werden nur 12 Mitglieder gewählt. Art 18 Der Bundespräsident wird auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Der erste Bundespräsident ist Alexander Moshe. Er wählt mehrere 2 Stellvertreter, die ihm automatisch nachfolgen. Jeder neue Bundespräsident kann maximal 2 neue Stellvertreter ernennen, wobei die vorherigen Stellvertreter um je 1 Position nach oben rutschen bzw im Amt bleiben. Die Stellvertreter können im Auftrag des Präsidenten handeln, deren Entscheide können jedoch innert 7 Tagen durch den Präsidenten aufgehoben werden. Art 19 Der Präsident ernennt und entlässt die Richter. Er muss dazu über ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden verfügen. Weiters wählt er die Mitglieder des Wahlbüros und sorgt für die korrekt Durchführung der Wahlen. Der Präsident ist eine Art Aufpasser und darf kein anderes Amt ausüben. Fragen zur Auslegung der Verfassung beantwortet der Präsident auf Anfrage von Justizbehörden, anderen Behörden und Bürgern. Er kann auf Antrag von Verfahrensbeteiligten und wenn er das Urteil ungerecht findet Gerichtsurteile aufheben und die Neubeurteilung durch die nicht am Verfahren teilgenommenen (auch in den Ausstand geschickten) Richter des selben Fachgerichts verfügen oder den Fall an ein anderes Gericht überweisen. Art 20 ... Art 21 ... Art 22 ... Art 23 Wählbar in alle Ämter sind alle Personen die Staatsbürger und zwischen 15 und 60 Jahre alt sind. Wählen (aktives Wahlrecht) dürfen alle Personen zwischen 12 und 75 Jahren, die Bürger unserer Gemeinde sind. Art 24 ... Art 25 ... Art 26 Stichentscheid bei Stimmengleichheit hat das biologisch jüngste Mitglied oder der Präsident der Behörde, falls es einen solchen gibt. Art 27 Der Regierungsrat erledigt alle Geschäfte und trifft alle Entscheidugen, die nicht explizit einer anderen Behörde übertragen sind. Art 30 Wahlen und Volksabstimmungen sind jeweils im November und April. Art 31 Amtszeiten laufen immer ab 1.Januar, ausser wenn die Stelle unbesetzt war, dann erfolgt der Amtsantritt am Tag nach der Wahl. Art 32 Der Regierungsratlegt Legislaturziele für das Folgejahr sowie ungefähre Ziele für das restliche Jahrzehnt an. (In Jahren, die auf 9 enden, jeweils für das Folgejahrzehnt). Art 33 Der Regierungsrat kann mit einem Globalbudget von jährlich allgemein 5'000 EUR jährlich selber machen was er für richtig hält, solange es der Gemeinde dient. Darin können auch wiederkehrende Ausgaben enthalten sein, oder Globalbudgets für einzelne Abteilungen. Der Gemeinderat spricht für genau definierte Verwaltungsstellen sowie gebundene Ausgaben im Laufe des Jahres für jeweils das übernächste Jahr feste Budgtes aus. Diese gelten auch noch für das darauf folgende Jahr (das dritte beginnende Jahr ab Entscheid), wobei da automatisch ein um 5 % gesteigerter Rahmen gilt. Für weitere Jahre müssen die Gelder erneut gesprochen werden. Sinngemäss gilt selbiges auch für die Gerichte. Diese Beträge können durch den Gemeinderat gekürzt werden, wenn es die finanzielle Lage erfordert. Art 34 Die Entscheide des Gemeinderates und des Regierungsrates müssen nach Themen geordnet und übersichtlich publiziert und archiviert werden. Sofern für ein Thema noch keine Vorschriften vorhanden sind, entscheidet der Gemeinderat nach freiem Ermessen. Art 35 Zusätzlich werden die Entscheide des Regierungsrates, inklusive der Legislaturziele und aller Verfügungen (anonymisiert) sowie des Gemeinderates im quartalsweise im Internet erscheinenden Amtsblatt publiziert. Art 36 Das Amtsblatt erscheint einmal pro Quartal. In der dritten Ausgabe sind die anstehenden Wahlen zu bezeichnen und zur Kandidatur aufzufordern. Im letzten Quartal des Jahres werden im Amtsblatt die Wahlergebnisse nochmals publiziert, sowie alle Gesetze die am 1.Januar in Kraft treten. Art 40 Dem Regierungsrat untersteht vorbehältlich abweichender Bestimmungen die gesamte Verwaltung des Landes Art 41 Der Gemeinderat hat ein Büro des Gemeinderates, in welches der Gemeinderat Mitglieder aus seiner Mitte wählt. Das Büro hat einen Ratsschreiber sowie dessen 2 Stellvertreter. Art 42 ... Art 51 Bei Gerichtsverfahren vor Kollektivgericht gemäss Art 13 erhalten die Richter die Akten anonymisiert. Die Richter unterhalten sich ausschliesslich öffentlich gemeinsam über das Verfahren und stimmen dann ab, ob schuldig oder nicht schuldig, und welche Strafe angemessen wäre im Schuldfall. Es braucht 65 % Schuldsprüche für eine Verurteilung oder 55 % Ablehende Stimmen im Falle einer Beschwerde, für eine Verurteilung bzw Abweisung der Beschwerde. Im Falle einer Verurteilung kommt die durchschnittliche Strafe aller Richter zur Anwendung Art 52 Mögliche Strafen sind: Bei Verfassungsbruch, sowie versuchter Zerstörung oder Sturz des Landes: Ausschluss bis 25 Jahre oder bis zu 10000 Tagessätze Geldstrafe. Für Körperverletzungen ohne bleibende Schäden soviele Tagessätze wie die Körperverletzung nachweisbar bleibt. Für Körperverletzung mit bleibenden Schäden ist dem Opfer je nach Verletzung bis zu 1 Million CHF Schmerzensgeld auszurichten. Für Vermögensdelikte beträgt die Strafe bis 10 Tagessätze Geldstrafe oder Zahlung des Schadens. Für Freiheitsdelikte inklusive Nötigung, Drohung, etc Ausschluss aus unserem Land bis 5 Jahre oder bis 500 Tagessätze Geldstrafe. Für weitere Einschränkungen der persönlichen Freiheit, Angriffe, etc bis zu 1 Jahr Ausschluss aus unserem Land oder bis 200 Tagessätze Geldstrafe. Art 53 Die Höhe des Tagessatzes ist das durchschnittliche Tageseinkommen, nach Abzug von 50 CHF. Art 60 Der Staat finanziert sich über Spenden und sachbezogene Gebühren. Art 98 25 Bürger können zusammen schriftlich eine Volksabstimmung gegen einen Entscheid des Gemeinderates verlangen. Verfasungsänderungen sind immer durch Volksabstimmung auszuführen. Art 99 Diese Verfassung tritt am 1.Januar 2009. Wer die Staatsbürgerschaft will, hat 2 unterzeichnete Exemplare der Verfassung mit ihren vollen Personalien in Blockschrift einzureichen.
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