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1 total messages Started by Geist der Wahrheit Sat, 15 Aug 2009 07:22
Verbrecherische Strafverfolgung
#118
Author: Geist der Wahrheit
Date: Sat, 15 Aug 2009 07:22
1009 lines
58891 bytes
Das ist, was Geld- und Machthabende, Politiker, Diebe, Betrueger, 
Steuerhinterzieher, Luegner, Hochstapler und Scharlatane, welche diese 
Gesellschaft regieren, uns allen angetan haben: sie warfen Gesellschaft 
in Abgrund der Verdorbenheit. Sie wollen uns allen zu Verbrechern machen. 
Dieses Dokument wurde gemae� dem Artikel 5 des Grundgesetzes 
veroeffentlicht. Weitere Verbreitung, Weitergeben und Reprint des 
Dokuments ist willkommen. Wir wollen Verdorbenheit der Gesellschaft nicht 
mehr dulden.
Ihr Geist der Wahrheit   




Landgericht Darmstadt
Mathildenplatz 15
64283 Darmstadt
Telefom: 06151-992-0
Fax: 06151-992-3227
E-mail: verwaltung@lg-darmstadt.justiz.hessen.de 



Az. 8110 Js 1.537/09 � 8Ns	
                          XXXX XXXXXX XXXX XXXXXX
                          Ehemalige assoziierter Professor 
                          fuer deutsche  Recht und Prozess 
                          XXXXXXXX XXX. XX
                          XXXXX XXXXXXX
                          Fon: +49(0)XXX-XXX XXX
                          Mail: XXX@XXXX.com
                          Internet: www.XXXXX.de


                                        Datum
Es wird beantragt, den Strafverfahren wegen dessen Unzulaessigkeit und 
massive 
Verletzungen der Gesetze, Rechtsvorschriften und mehreren Artikeln der 
Konvention fuer Menschenrechte im ersten und zweiten Rechtzug gemae� � 
383 StPO 
einzustellen. Es gibt insgesamt 55 Gesetzverletzungen. 

               Begruendung der Revision

In eigener Strafsache wegen angeblichen Beleidigung

Verletzter: Richter des Sozialgerichts 
Darmstadt Herr Schoeler
vertretend durch 
Staatsanwaltschaft Darmstadt       also                              
Anklage  

Beschuldigter: XXXXXX XXXX XXXXXX, 
Klaeger beim Sozialgericht Darmstadt, 
ALG II Empfaenger,
vertretend durch sich selbst       also                              
Verteidiger         


                        Inhaltverzeichnis
Praeambel
	                                                                     
2
1. Gerichtliche Strafverfolgung war vom Anfang an unzulaessig
	                     6
2. Gesetzwidrigkeit der Anklageschrift
	                                             7
 2.1 Die Anklageschrift (Anlage 2) erfuehlt nicht die gesetzliche 
Voraussetzungen    7
 2.2. Die Anklageschrift ist gesetzwidrig
	                                     8
3. Verletzungen der Gesetzen und Rechtvorschriften im ersten Rechtszug
	             9
 3.1. Gesetzwidrige Vorbereitung der Hauptverhandlung
	                             9
 3.2. Verletzung der Gesetzen im Hauptverhandlung
	                            10
 3.3. Gesetzwidrigkeit der Urteilbegruendung
	                                    10
4. Verletzungen der Gesetzen und Rechtsvorschriften im zweiten Rechtzug
	            12
4.1 Verletzungen der Gesetze in der Vorbereitungsphase
	                            13
4.2 Gesetzverletzungen waehrend der Hauptverhandlung
	                            15
5. Zusammenfassung
	                                                            19

Praeambel 
                                            Symbolische Doktorarbeit in 
Jura unter dem 
                                            Titel �Verbrecherische 
Strafverfolgung�

Der 60 jaehriger nicht vorbestrafte Diplommathematiker und Philosoph 
wurde durch Strafanzeige eines Richters, welche der vorsitzende Richter 
im Prozess beim Landsozialgericht Darmstadt ist, und wo der Beschuldigte 
als Klaeger auftritt, zu 20 Tagen Sitzen wegen angeblicher Beleidigung 
verurteilt, wobei eine Stellungnahme des Beschuldigten zum 
zurueckweisendem Beschluss ueber Befangenheit einer Richterin als eine 
Beleidigung angestuft worden war. Was ist dabei gro� und was ist dabei 
klein: Geringfuegigkeit des Vergehens; 20 Tagen Sitzen; Eintragung den 
Namen eines unschuldigen und nicht vorbestraften Menschen in 
Strafregister, welche so gro�en Wert darauf liegt, weiterhin unbestraft 
zu bleiben; Missbrauch des Amtes und der Staatsgewalt; unbegrenzte Hass 
zu kleinen und schutzlosen Menschen; zahlreiche Straftaten im Amt von 
Justizbeamten, welche, als sie angezeigt wurden, von Aufsichtbehoerden 
und Staatsanwaltschaft zu keiner Verantwortung gezogen wurden; massive 
Verletzung der  Gesetzen, Rechtsvorschriften und mehreren Artikeln der 
Konvention fuer Menschen Rechte? Ist es nicht eine Rache gegen einen 
kleinen, bettelarmen, schutzlosen und aus der Gesellschaft de facto 
ausgeschlossenen ALG II Empfaenger, welche gewagt hat, eine Richterin 
abzulehnen, und welche von der Justiz des Unrechtes auch zu einem Paria 
gemacht wurde? Warum war so was ueberhaupt moeglich gewesen? Wo liegen 
die Ursachen der Verdorbenheit des Rechtsystems? Was ist dabei wichtiger: 
Konvention fuer Menschenrechte als gute Sitten der Zivilisation oder 
Verdorbenheit der Justiz und Aufgeblasenheit der Justizbeamten? Was ist 
die Ursache der beruflichen Inkompetenz? Einige Juristen haben ihre 
Ausbildung vielleicht in wenigen Monaten an einem Weiterbildungskurs 
gemacht, und schon sind sie zugelassene Rechts- und Staatsanwaelte, 
welche menschlichen Seelen und Wuerde mit Fue�en treten duerfen und 
benehmen sich wie Wikinger. Wie viele Juristen haben Uni Abschluss in 
Jura gemacht? Welchen Wert ein Doktortitel haben muss, wenn sein Traeger 
nach beliebig, absichtlich oder nicht, wissend oder unwissend Gesetze 
verletzt? Darf ein Sterblicher den Beschluss eines Richters kritisieren, 
in dem der Sterbliche dem Richter symbolisch eine fette 6 in Jura 
gestellt hat? Muss in Jurisprudenz alles so uebertrieben sein, so dass 
jeder Richter sich wegen  winzig kleiner Kritik empoert und gekraenkt 
fuehlen darf? Darf ein Richter selbst wegen Straftat in Amt, Missbrauch 
der Staatsgewalt oder  eines Rachefeldzuges gegen einen unschuldigen 
Menschen verklagt oder angezeigt werden, wobei seine unmittelbaren 
Kollegen bei Oberlandgericht oder Staatsanwaltschaft sich fuer ihn sofort 
einsetzen und auf alle Straftaten Augen und Ohren schlie�en werden? ueber 
Rechtverletzung eines Bundesrichters entscheidet Artikel 98 (3) GG. 
Gemae� Artikel 98 (3) GG ist Rechtstellung eines Richter in den Laendern 
durch besondere Landesgesetze zu regeln. Hessisches Richtergesetz seit 
1962 sagt nichts Vergleichbares ueber Verletzung der Gesetze der 
Landrichter. Ein Disziplinarverfahren gegen Richter darf nur ein 
Justizminister anleiten. Wird ein Justizminister einen 
Disziplinarverfahren anleiten, wenn Vergehen eines Richters nicht gegen 
ihn persoenlich gerichtet oder aus politischen Gruenden nicht erwuenscht 
ist? Hessisches Justizministerium hat alle Beschwerden des 
Revisionsfuehrers wegen rechtswidrige Handlungen der Richter im Lande mit 
der Ausrede: �Wir mischen uns nicht in die Sachen der Gerichte ein.� 
zurueckgewiesen. Ist ein Justizminister nicht fuer Rechtstellung eines 
Richters im Lande verantwortlich? Warum hat Justizministerium die ganze 
Justiz im Lande zu einem Weisenkind gemacht, fuer welchen es keine 
Aufsicht gibt und keine Verantwortung geltend gemacht werden konnte? 
Wohin soll ein Sterblicher mit dem Unheil des Unrechtes, welchen ihm ein 
Richter angetan hat, gehen? In dieser Frage geht es nicht um sachliche 
Aspekte eines Verfahrens, sondern um Straftaten im Amt eines Richters: 
Befangenheit, Verweigerung des rechtlichen Gehoers, Ignorierung der 
richtigen Gesetzen und Anwendung der Gesetzen, welche mit der Sache 
nichts zu tun haben. Was fuer eine Bestrafung verdient ein Richter, 
welche die Rechte eines kleinen, betelarmen und schutzlosen ALG II 
Empfaenger mit Fue�en getreten hat? Aber dem Betroffenen geht es nicht um 
Bestrafung eines Richters, sondern um Wiederherstellung der Gerechtigkeit 
und seines Rechtes. Wuerde es weiter so gehen, wird Deutschland bald im 
Ozean der Revisionen und Beschwerden, welche zu obersten Gerichten 
aufstiegen, verzinken. Warum sollen Bundesgerichtshof und 
Bundesverfassungsgericht die Arbeit erledigen, welche Landesrichter 
versagt haben zu tun? Kann schlechte Ausbildung und juristische 
Inkompetenz die Ehre eines Richters verletzen? ueber alle diesen Fragen 
ueber Fragen muessen moralische Werte und gute Sitten der Gesellschaft 
Antwort geben. 
Was diese Gesellschaft braucht, ist wirkende im Rechtsystem verankerte 
Praesumtion der Unschuld (ei incumbit probatio qui dicit, non qui negat. 
uebersetzt aus Lateinisch: Beweislast liegt an dem, wer behauptet, und 
nicht an dem wer bestreitet). Diese absolute Wahrheit ist der 
Zivilisation schon seit mehreren Tausend Jahren bekannt und doch bis 
heute findet sie keinen klaren und erkennbaren Platz in deutschem Recht. 
Herr hat Abraham versprochen Sodom und Gomorra zu begnadigen (Gen. 19), 
wenn dort mindestens ein Unschuldiger gefunden wird, weil Er nicht 
wollte, zusammen mit tausenden Schuldigen einen Unschuldigen zu 
bestrafen. Was macht das Wesen der Praesumtion der Unschuld aus? Im 
Grunde des Begriffes liegt leicht nachvollziehbare Tatsache: es ist 
unmoeglich theoretisch, logisch und praktisch zu beweisen, dass etwas 
nicht existiert, weil man immer Beweise des Nichtexistenz mit folgenden 
Worten entkraeften kann: Du hast nicht ueberall gesucht. Dank dem Wesen 
des Begriffes der Praesumtion der Unschuld koennen wir mit Freude und 
Stolz sagen: Es gibt einen Gott aus gleichem Grund, weshalb auch 
Praesumtion der Unschuld existiert! Deswegen ist das Wesen der 
Praesumtion der Unschuld das wichtigste Teil des Wesens des Universums, 
der Zivilisation und der gesunden Verstand. Jedes Gericht, welche 
anfordert, dass ein Beschuldigter seine Unschuld (Nichtexistenz der 
Schuld) beweisen muss, ist Dillethantisch, weil dadurch Prozess zu einer 
Farce und Schikane des Beschuldigten gemacht und Praesumtion der Unschuld 
bei Seite gelegt wird. Fuer Strafrecht bedeutet Praesumtion der Unschuld 
folgende Grundregeln:
1.	Im Bezug auf allen kritischen Tatsachen der Strafsache, ob Straftat 
ueberhaupt stattfand und der Beschuldigte es begangen hat, der Staat 
traegt voller Pflicht des Beweises.  
2.	Im Bezug auf kritischen Tatsachen der Strafsache ist der 
Beschuldigte nicht verpflichtet zu beweisen was auch immer. Er ist nicht 
verpflichtet Aussagen unter Eid oder ohne zu machen, Zeugen, welche seine 
Unschuld bestaetigen, zu rufen, oder Beweise seiner Unschuld dem Gericht 
zur Verfuegung zu stellen. Und, wenn der Beschuldigte sich dafuer 
entscheidet, dass kann nicht gegen ihn angewendet werden.
3.	ueberwindung des berechtigten Zweifels an der Schuld des 
Beschuldigten ist unentbehrliche Pflicht der Anklage. Schuld des 
Beschuldigten soll eindeutig und zweifellos bewiesen werden. Zweifel oder 
Uneindeutigkeit muessen zu Gunsten des Beschuldigten angewendet und 
Strafverfolgung sofort eingestellt werden.            
Wenigen Juristen verstehen, was Praesumtion der Unschuld bedeutet, und 
noch wenige leisten dieser Rechtsnorm die Folgen. Verdorbene Praxis im 
Bezug auf Praesumtion der Unschuld nimmt dann folgende gesetzwidrige 
Form: Der Beschuldigte wird vom Gericht gezwungen, seine Unschuld zu 
beweisen; der Richter beschaeftigt sich nur damit, alle Argumente des 
Beschuldigten unter Zweifel zu stellen oder zu ignorieren, was ihm in 
allen Faellen gelingen wird; Beweis der Schuld wird von der Anklage nicht 
angefordert; der Beschuldigte wird schuldig (in allen Faellen) 
gesprochen, weil ihm Beweis der Unschuld nicht gelungen war. 
Nehmen wir andere Aspekt der Sache in Betrachtung. Wenn ein Richter 
meint: �Soweit der Beschuldigte seinen Mund oeffnet, erschuettert er Luft 
mit seiner Rede umsonst.� � ist es eine Verletzung des Rechtes auf 
rechtliches Gehoer? Die Antwort lautet mit Sicherheit: Ja!   
Zitat. 
�Das Recht auf Gehoer gibt den Verfahrensberechtigten das Recht darauf, 
da� sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichtlichen 
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu aeu�ern; dem entspringt 
die Pflicht des Gerichts, die Ausfuehrungen der Beteiligten bei seiner 
Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwaegung zu ziehen (...).� 
(BVerfGE 55, 72. Zitiert in: Prof. Dr. Ingo Richter (1996): Casebook 
Verfassungsrecht, S. 645. Muenchen: C.H. Beck)
Also, die Beruecksichtigung der Argumente des Beschuldigten muss 
erkennbar sein. 
Zitat. 
�Die Verpflichtung zur �Beruecksichtigung� bedeutet, da� das Gericht die 
aeu�erung zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung ernsthaft in 
Erwaegung ziehen mu� (BVerfGE 5, 22, 24 ff.; 11, 218, 220; 18, 380, 383; 
21, 46, 48; 21, 102, 103 L; 22, 267; 36, 92, 97; 36, 298, 301; 40, 101, 
104; 42, 364, 367 L; 54, 140, 142; 55, 95). Da nur die Begruendung 
erkennen lae�t, ob das Gericht dieser Verpflichtung nachgekommen ist, 
ergibt sich daraus eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Begruendung 
richterlicher Entscheidungen (BVerfGE a.a.0.) unabhaengig davon, da� 
diese auch zu deren Legitimierung im demokratischen Rechtsstaat und zur 
Ermoeglichung der Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht unumgaenglich 
ist (...).� 
(Rudolf Wassermann u.a. (1984): Kommentar zum Grundgesetz fuer die 
Bundesrepublik Deutschland. Band 2, Art. 21-146, S. 1211. Luchterhand 
Verlag)
Wie erkennt man eine Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehoer?
Zitat. 
�Wird erhebliches Vorbringen voellig uebersehen (wofuer in der Regel die 
Nichterwaehnung in der Begruendung als Nachweis ausreicht; zur �
Beweislast� des Gerichts fuer die Erfuellung der Anforderungen aus Abs. 1 
vgl, Kopp), so ist der Anspruch auf Gehoer eindeutig verletzt (BVer,fGE 
47, 182, 188 ff.).� 
(Rudolf Wassermann u.a. (1984): Kommentar zum Grundgesetz fuer die 
Bundesrepublik Deutschland. Band 2, Art. 21-146, S. 1211. Luchterhand 
Verlag)�
Daraus ergeben sich folgende Leitsaetze:
1. Die Nichtbehandlung des Vorbringens einer Partei in den 
Entscheidungsgruenden rechtfertigt nur dann eine Ruege wegen einer 
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer, wenn das Vorbringen 
entscheidungserheblich war. 
2. Bei einem Urteil, das auf mehrere selbstaendig tragende Begruendungen 
von verschiedener Rechtskraftwirkung gestuetzt ist, kann die Revision 
auch dann zuzulassen sein, wenn nur hinsichtlich einer der Begruendungen 
ein Zulassungsgrund besteht.
Es erhebt sich dann folgende Frage: �Ist eine Verletzung des Anspruchs 
auf rechtliches Gehoer, welche selbst auf der Verletzung von mehreren 
Gesetzen basiert, erheblich genug fuer Gerichtsentscheidung?� Mit anderen 
Worten: �Wenn ein Gericht mehrere Gesetze verletzt und dazu noch 
rechtliches Gehoer nicht gewaehrleistet, ist es erheblich fuer 
Gerichtsentscheidung?� Die Antwort lautet mit Sicherheit, Ja! Darf eine 
Gerichtsentscheidung, welche durch massive Verletzungen der Gesetzen, 
Rechtsvorschriften und mehreren Artikeln der Konvention fuer Menschen 
Rechte entstanden, rechtskraeftig werden? Die Antwort lautet, Nein! Recht 
oder Unrecht, dass ist hier die Frage! Aus einer Fliege des 
Missverstaendnisses wurde Rachefeldzug eines Elefanten der unbegrenzten 
Ambitionen und Arroganz gemacht, eine Parade der Gesetzverletzungen. 

1. Gerichtliche Strafverfolgung war vom Anfang an unzulaessig
Was bedeutet wohl bekannte Parole �Auge um Auge�? Muss es als eine Rache 
verstanden werden, wobei der Verletzte einen Anspruch hat, dem Gegner 
auch ein Auge entrei�en laesst? Nein! Dieses Konzept aus heiligen 
Schriften bedeutet keine Rache, sonder Anspruch auf eine gerechte 
Entschaedigung. Der Verletzte hat wegen verlorenen Auges nur Anspruch auf 
eine Entschaedigung, welche nicht weniger als Wert eines Auges hat. 
Entschaedigung fuer eine Beleidigung kann nur eine Entschuldigung sein, 
wenn keine weitere Schaden entstanden sind, und nicht 20 Tagen Sitzen und 
Eintragung in Strafregister, wie es Gericht verfehlt richtig zu 
entscheiden. Der Gesetzgeber sieht folgende Voraussetzungen fuer eine 
Beleidigungsklage vor.

Zitat. 
�Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, 
Koerperverletzung (�� 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und 
Sachbeschaedigung ist die Erhebung der Klage erst zulaessig, nachdem von 
einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden 
Vergleichsbehoerde die Suehne erfolglos versucht worden ist. Gleiches 
gilt wegen einer Straftat nach � 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im 
Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. Der Klaeger 
hat die Bescheinigung hierueber mit der Klage einzureichen.� 
� 380 (1) StPO
Tatsache 1.
 Der Beschuldigte hat sich mehr als drei Monate vor Hauptverhandlung mit 
der Schreibung vom 22.03.09 (Anlage 1) an den Praesident des 
Sozialgerichtes fuer Missverstaendnis entschuldigt, womit die Sache 
erledigt wurde!
Tatsache 2.
Die Anklage hat eine Bescheinigung des Suehneversuchs gemae� � 380 (1) 
StPO dem Gericht nicht vorgelegt.  
Tatsache 3. 
Der Beschuldigte hat in Hauptverhandlung der ersten und zweiten Instanz 
geaeu�ert, dass er zu einem Kompromiss bereit ist, was von beiden 
Gerichten voellig ignoriert wurde. 
Tatsache 4. Die beiden Gerichte haben sich um eine Suehne nicht 
gekuemmert, als ob um eine zerbrochene chinesische Porzellanvase handele, 
welche in ihre Form nie wiederhergestellt werden konnte.   
Gesetzesbruch 1. � 380 (1) StPO Voraussetzungen fuer eine gerichtliche 
Strafverfolgung wurden nicht erfuehlt.
Gesetzesbruch 2. �164 StPO Falsche Verdaechtigung. Der Beschuldigte hat 
keine Straftat begangen.

Fazit. 
Das Vergehen des Beschuldigten hat das geringste moegliche Ausma�. Die 
umstrittene Schreibung des Beschuldigten ist eine schriftliche 
Stellungnahme zu einem Gerichtsbeschluss, welche ihr Platz in Unterlagen 
des Prozesses beim Sozialgericht Darmstadt gefunden hat, und nicht 
weiteres. Der beschuldigte hat sich dafuer entschuldigt, und er war trotz 
alle Rechtsvorschriften gesetzwidrig verurteilt, was durch massive 
Verletzungen der Gesetze zu Stande gekommen war.   

2. Gesetzwidrigkeit der Anklageschrift
2.1 Die Anklageschrift (Anlage 2) erfuehlt nicht die gesetzliche 
Voraussetzungen

Zitat. 
�Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last 
gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der 
Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen 
(Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem 
die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben.�
� 200 (1) StPO
Tatsache 5. Die gesetzlichen Merkmale der Straftat in der Anklageschrift 
sind nicht angegeben, weil solche auch nicht existieren.
Tatsache 6. Ein Beweis der Schuld wurde von der Anklage auch nicht 
vorgefuehrt.

Zitat. 
�Sie taten dies in der Absicht, die Ehre des Herrn Schoeler zu kraenken.�
Anklageschrift. Anlage 2.
Das ist eine unbegruendete und nicht beweisbare Behauptung. Die Anklage 
kann Absichten des Beschuldigten nicht wissen. Die aus der Luft gezogene 
Behauptung hatte Ziel, der Anklage mehr Wert zu verleihen, es hat aber 
diese in eine Tragikomoedie umgewandelt. 

Zitat. 
�Der Brief hat mit einer sachlichen Kritik nichts zu tun.�
Anklageschrift. Anlage 2.
Diese Aussage ist unwahr! Die Tatsache, dass der Beschuldigte dem 
Verletzten symbolisch fette 6 in Jura erteilt hat, war, ist und wird eine 
Kritik bleiben. Die Motivation der Anklage bezueglich oben genannter 
Luege besteht darin, dass die Sache aus dem Bereich des Rechtes auf freie 
Meinungsaeu�erung gemae� Artikel 5 des Grundgesetzes in Nirgendwo zu 
verschieben. Gemae� Gesetzen der Logik kann aus Luege beliebige 
Schlussfolgerungen gebildet werden. Das ist das wahre Ziel der Anklage � 
die Rechte eines unschuldigen Menschen nach beliebig zu verletzen, wozu 
diese ganze juristische Farce ein Beweis ist.
Gesetzbruch 3. � 200 (1) StPO. Es wurden keine gesetzliche Merkmale der 
Straftat und die anzuwendende Strafvorschriften vorgelegt.
Fazit. 
Die Anklageschrift ist einziges, was die Anklage als Argumentation 
geleistet hat, um Schuld des Beschuldigten zu beweisen, was ihr auch 
nicht gelungen, weil eine Behauptung nicht darf, als Beweis sich selbst 
zu fundieren. Keine zusaetzlichen Angaben wurden von der Seite der 
Anklage in ersten und zweiten Hauptverhandlungen gemacht. Also, es gibt 
Null Beweise. Der Richter Siebertz griff zu Luege, um die Tatsachen zu 
verfaelschen: er hat in Hauptverhandlung zugegeben, dass es im 
umstrittenen Dokument des Beschuldigten doch um eine Kritik handelt, aber 
in der Urteilbegruendung vom 29.04.2009 hie� dagegen, dass es um keine 
Kritik handele.  
2.2. Die Anklageschrift ist gesetzwidrig
Das StGB, � 11, Satz 5 gibt folgende Definition vor: �Rechtswidrige Tat: 
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;� 
Also, Tatbestand eines Gesetzes! Gleiche Meinung hat auch Konvention fuer 
Menschenrechte, Artikel 7 � Keine Strafe ohne Gesetz! � 1 StGB besagt 
auch klar und deutlich � Keine Strafe ohne Gesetz! Wir werden es sehen, 
dass der Beschuldigte genau im Gegensatz zu � 1 StGB ganz ohne Gesetz 
verurteilt wurde.  
Zitat. 
�Vergehen, strafbar nach �� 185, 194 Strafgesetzbuch� 
Anklageschrift. Anlage 2
Tatsache 7. �� 185 und 194 StGB, auf welche die Anklageschrift verweist, 
sind fuer eine Straftat nicht ma�gebend. Sie beschreiben oder definieren 
keinen Tatbestand! Ihre Bestimmung besteht nicht darin, die Merkmale 
einer Straftat zu beschreiben und die Straftat zu identifizieren. Dafuer 
sind �� 186 � 193 StGB zustaendig. Das seinerseits bedeutet, dass 
Straftat, welche dem Beschuldigten zu Last gelegt wurde, dem Tatbestand 
keines Strafgesetzes entspricht oder zugeordnet ist. 
Gesetzbruch 4. Dadurch wurden � 11 StGB und Artikel 7 der Konvention fuer 
Menschenrechte verletzt. 
Gesetzbruch 5.  � 1 StGB. Keine Bestrafung ohne Gesetz!
Gesetzbruch 6. � 136a StPO Die Taeuschung bei der Vernehmung ist 
verboten, dass der Angeschuldigte aufgrund nicht vorhandener Beweise oder 
Zeugenaussagen ueberfuehrt sei. Die Beweise der Schuld sind nicht 
vorhanden! Also, Vernehmung wurde getaeuscht!
Gesetzbruch 7. Art. 5 GG Alle Menschen haben das Recht auf freie Meinung. 
Der Beschuldigte wurde genau wegen seines Rechts auf Art. 5 GG 
gesetzwidrig verurteilt. 
Fazit. 
Die Anklage ist nicht nur gesetzwidrig, sondern auch belanglos. Sie 
basiert sich auf nichtbeweisbaren Behauptungen und faelscht die 
Tatsachen. Der Beschuldigte hat sich wegen Missverstaendnis entschuldigt 
(Tatsache 1), womit die Sache schon am 22.03.09 erledigt wurde. In beiden 
Rechtzuegen wurde � 380(1) StPO verletzt. Beide Gerichte haben die Frage 
der Suehne au�er Acht gelassen. Die Anklage in beiden Rechtszuegen kein 
beweis der Schuld geleistet, au�er Behauptung: �Der Beschuldigte ist 
schuldig im Sinne der Anklage.� Dabei die Anklage selbst keinen Sinn hat 
und sie ist gesetzwidrig. 

3. Verletzungen der Gesetzen und Rechtvorschriften im ersten Rechtszug
3.1. Gesetzwidrige Vorbereitung der Hauptverhandlung
Zitat. 
�Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts 
wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die fuer die 
Entscheidung von Bedeutung sind.�
� 244 (2) StPO
Gemae� � 244 (2), � 219 � 200(1)  StPO hat der Beschuldigte den Antrag 
vom 10.04.2009 (Anlage 3) mit folgenden Punkten gestellt:
1.	Aufhebung des Termins am 29.04.09 um 10:15, Darmstadt, 
Mathildenplatz 15, Raum 8. (Begruendung unten)
2.	Anberaumung eines Termins fuer Siebecker (Anklage), so dass er seine 
Beschuldigungen gesetzgemae� begruendet und angeblichen Schuld des 
Beschuldigten beweist. Beweisstand im Moment ist gleich Null.
3.	 Anberaumung eines Termins fuer Unterzeichner, um die 
Beschuldigungen zu erwidern.  
Tatsache 8. Richter Siebertz hat diesen Antrag auf Beweisaufnahme 
ignoriert und im Rechtszug keine Stellung dazu genommen.
Gesetzbruch 8.  Die Tatsache 8 stellt eine deutliche und erkennbare 
Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehoer dar. Art. 103 GG. 
Gesetzbruch 9. � 163a StPO Der Beschuldigte ist vor Abschluss der 
Ermittlungen zu hoeren. Dabei kann er Beweisantraege (Anlage 3) stellen, 
die zu seiner Entlastung dienlich sind, und in der anhaengenden Sache 
vorgetragen werden koennen. Er kann sich auch schriftlich aeu�ern. 
Gesetzbruch 10. � 383 StPO Die Einstellung des Verfahren ist jederzeit 
moeglich, wenn sich die Anschuldigungen nicht zweifelsfrei erweisen 
lassen, wie der Beschuldigte in seiner Schreibung 10.04.2009 (Anlage 3) 
angefordert hat.

Fazit. 
Ganzen ersten Rechtzug der gesetzwidrigen Strafverfolgung besteht aus 
einer Reihe der Verletzungen der Gesetze. Der Richter Siebertz hat alle 
gesetzliche Rechte des Beschuldigten ignoriert und ihm kein rechtliches 
Gehoer gewaehrleistet. Es gehen folgende Fragen auf. Ist ein Beweis der 
Schuld des Beschuldigten fuer Gerichtsentscheidung erheblich genug? Kann 
ein Gericht ohne Schuldbeweis eine richtige Entscheidung treffen? Dadurch 
wurde dem Beschuldigten auch Recht entzogen, zu dem Schuldbeweis sich zu 
aeu�ern: kein Schuldbeweis � keine aeu�erungen. Genauso wenig hat sich 
der Richter ueber � 380(1) StPO gekuemmert. Das ergibt noch eine 
Gesetzverletzung:
Gesetzbruch 11. � 380(1) StPO
Haette der Richter Siebertz die Anklage angefordert, gesetzmae�igen 
Beweis der Schuld vorzubringen, wurde der Beschuldigte sofort entlastet, 
weil solcher Beweis nicht existiert, und die Strafverfolgung haette auf 
der Stelle eingestellt werden. 
 
3.2. Verletzung der Gesetzen im Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung fand am 29.04.2009 statt. Der Beschuldigte hat zu 
den Vorwuerfen eine Stellung schriftlich mit der Schreibung vom 
29.04.2009 genommen. Dem Richter beim Amtsgericht Darmstadt Siebertz 
wurde Beweisantrag (Anlage 3) und dessen Anbschrift vom 29.04.2009 
persoenlich ueberreicht. Der Richter beim Amtsgericht Darmstadt Siebertz 
nahm den Abschrift der Schreibung vom 29.04.2009 mit den Worten: �Das ist 
Ihr Beweis der Unschuld!� Er ist tatsaechlich ueberzeugt, dass der 
Beschuldigte seine Unschuld beweisen muss. Im Laufe der Hauptverhandlung 
fand keine Beweisaufnahme der Anklage statt, sondern nur Vernehmen des 
Beschuldigten.
Tatsache 9. Beweisaufnahme fand nicht statt. Stattdessen hat der Richter 
beim Amtsgericht Darmstadt Siebertz die Rolle der Anklage mit allen 
Behauptungen und nicht vorhandenem beweis der Schuld uebernommen, und 
benahm sich so, als ob alles 100% bewiesen waere. 
Gesetzbruch 12.  � 339 StGB Rechtsbeugung folgt aus der Tatsache 9.
Tatsache 10. Der Beschuldigte hat das Gericht darauf hingewiesen, das 
umstrittene Schreibung keine Schimpfworte gemae� Duden beinhaltet.
Tatsache 11.  Der Beschuldigte hat das Gericht auch darauf hingewiesen, 
dass Vergehen, welche ihm zu Last gelegt wurde, keine Merkmale einer 
Straftat gemae� Gesetz beinhaltet.
Auf Tatsache 11 hat der Richter beim Amtsgericht Darmstadt Siebertz 
antwortet, dass es noch Kommentare gebe und er einen schon finden wird.
Tatsache 12. Richter Siebertz und Vertreter der Anklage haben waehrende 
der Hauptverhandlung zugegeben, dass es sich in der umstrittenen 
Schreibung des Beschuldigten, welche ihm zu Last gelegt wurde, um eine 
Kritik handelt.   
3.3. Gesetzwidrigkeit der Urteilbegruendung

Mit der Einrechnung der Urteilsbegruendung ergibt es sich folgende 
Statistik (Zahl der Worte). 

Tabelle 1.

Argumentation des Beschuldigten		1268
Vernehmung des Beschuldigten		569
Beweisaufnahme				0

Die Statistik oben bestaetigt Gesetzbruch 12 � Rechtsbeugung. Im 
Gegensatz zur Tatsache 12 behauptet der Richter beim Amtsgericht 
Darmstadt Siebertz in der Urteilsbegruendung, dass die umstrittene 
Schreibung des Beschuldigten �mit der Kritik nichts zu tun habe.� Waere 
es eine Kritik, was es auch ist, dann platzte die Anklage wie eine 
Seifenblase und der ganze juristische Wahnsinn wurde zu einem Flop, weil 
es um Recht auf freie Meinungsaeu�erung gemae� Artikel 5 des 
Grundgesetzes handelt. Es zeigen sich weitere Gesetzverletzungen. 
Zitat. 
�3.1 Es ist im Strafbefehl nicht festgestellt, was fuer eine Beleidigung 
angeblich stattfand. � 185 und � 194  StGB sind fuer Klassifikation oder 
Erkennung einer Beleidigung als Straftat nicht ma�gebend. Was dem 
Beschuldigten inkriminiert wird, passt auch keinem von Paragraphen StGB 
vorgesehenen Arten der Beleidigungen: � 186, � 187, � 188, � 189, � 190, 
� 192, � 193 und � 199. Das ist absoluter Beweis dafuer, dass es keine 
Straftat von der Seite des Beschuldigten im Sinne des Gesetzes begangen 
wurde und die Beschuldigung deshalb substanzlos ist.�
Stellungnahme des Beschuldigten zur Anklage vom 29.04.2009, Seite 2.
Tatsache 12. Die Urteilsbegruendung nimmt keine Stellung zum oberen 
Zitat.  Ist es erheblich, nach einem Gesetz verurteilt zu werden, und im 
vollen Widerspruch zum � 1 StGB?   Also
Gesetzbruch 13. Art. 103 GG. Recht auf Gehoer.
Zitat. 
�3.2 StGB sieht auch nicht vor, eine Verletzung der Ehre, wie es im 
Strafbefehl ausgefuehrt ist, als Gegenstand einer Strafverfolgung.�
Stellungnahme des Beschuldigten zur Anklage vom 29.04.2009, Seite 2.
Die Anklage hat ein Merkmal einer Straftat angegeben, welche in keinem 
Gesetz als Tatbestand existiert. Kein Merkmal vom Gesetz vorgesehener 
Straftat bedeutet auch keine Straftat. Es ist aeu�erst erheblich fuer 
einen Urteil, dass es gemae� � 1 StGB gehandelt wird. Urteilbegruendung 
hat zu dieser Tatsache keine Stellung genommen. Also 
Gesetzbruch 14. Art. 103 GG. Recht auf Gehoer.
Zitat. 
�Gemae� StGB sehen alle Arten der Beleidigung eine persoenliche Ansprache 
an den Verletzten vor. Diese Voraussetzung ist im Fall des Beschuldigten 
nicht erfuellt. Stellungnahme des Beschuldigten adressiert nur einen 
laecherlichen Beschluss und niemanden persoenlich. Im Beweisstueck BS4 
ist keinen Satz in Form �Herr Schoeler ist �so�und�so.� zu finden.�
Stellungnahme des Beschuldigten zur Anklage vom 29.04.2009, Seite 2.
Tatsaechlich, persoenlich hat der Verletzte nur die Note 6 in Jura vom 
Beschuldigten bekommen. Alle anderen Saetze der umstrittenen Schreibung 
stellen nur allgemeine niemanden persoenlich ansprechende Rhetorik dar. 
Die Urteilbegruendung nahm auch zur diese Tatsache keine Stellung. Wer 
kann Erheblichkeit von dem bestreiten, dass ein Straftaeter nur anhand 
der vom Gesetz vorgesehenen Merkmale einer Straftat ueberfuehrt werden 
darf? Die Tatsache, welche dem Sinn des � 1 StGB widerspricht, ist 
erheblich fuer einen richtigen Urteil. Also
Gesetzbruch 15. Art. 103 GG. Recht auf Gehoer.
 Zitat. 
�Das Gericht hat nach dem persoenlichen Eindruck des Angeklagten in der 
Hauptverhandlung keinerlei Zweifel daran, dass dem Angeklagten�handelt, 
sondern um einen persoenlichen Angriff auf die Ehre der diesem Beschluss 
befassten Richter.�
Begruendung des Urteils 218 Cs 8110 Js 1537/09, Seite 5
Im Klartext hei�t es: es gibt keine Schuldbeweise, aber Eindruck des 
Angeklagten lie�t keinen Zweifel daran. So was kann man nur in einem 
Albtraum vorstellen, dass sein Eindruck (Duden, Syn. Aussehen) vom 
Richter beim Amtsgericht Darmstadt Siebertz fuer zweifellose Beweis der 
Schuld gehalten wird? Und was ist die Ursache von dessen? Jeder Jude hat 
�Eindruck des Angeklagten�, meint Richter beim Amtsgericht Darmstadt 
Siebertz im Zitat oben. Wie verletzt muss sich ein Volk fuehlen, welche 
mit dem �Eindruck des Angeklagten� gepraegt ist, und die Tatsache, dass 
ein Vertreter dieses Volkes nur durch sein Aussehen und ohne Schuld 
verurteilt werden kann? Welchen unertraeglichen seelischen Schaden darf 
man dem juedischen Volk in Deutschland noch zufuegen? Die einzige 
Motivation der juristischen Hexenjagd und Schikane besteht darin, dass 
der Beschuldigte ein Jude ist!  Also
Gesetzbruch 16. � 129a (1) StGB �1.einem anderen Menschen schwere 
koerperliche oder seelische Schaeden, insbesondere der in � 226 
bezeichneten Art, zuzufuegen,�
Gesetzbruch 17. Art. 1 GG Die Wuerde des Menschen ist unantastbar, zu 
schuetzen vor Folter und personenbezogenen Beleidigungen, in Form von 
Kraftausdruecken.
Gesetzbruch 18. � 7 VstGB (Voelkerstrafgesetzbuch) Verbrechen gegen die 
Menschlichkeit
�(8) einem anderen Menschen schwere koerperliche oder seelische Schaeden, 
insbesondere der in � 226 des StGB bezeichnet Art, zufuegt�
Fazit.
Der Vorfall, in dem Richter Ziebertz einen unschuldigen Menschen anhand 
seines Aussehens verurteilt hat, ist ein Relikt der Vergangenheit, als 
unschuldige Menschen wegen Glauben, Herkunft oder Merkmalen der Rasse 
verurteilt und vernichtet worden. Mentalitaet dieser Zeiten lebt auch 
heute noch, dessen Beweis Richter Siebertz verkoerpert. Er meint 
vielleicht, dass es auch heute noch gilt.  

4. Verletzungen der Gesetzen und Rechtsvorschriften im zweiten Rechtzug 

Es ergibt sich im Ergebnis des zweiten Rechtzuges folgende Statistik:

Tabelle 2
Argumentation des Beschuldigten		6.915
Vernehmung des Beschuldigten		1.171
Beweisaufnahme				0

Es ist aus dieser Statistik zu ersehen, dass die Waage von Themis 
(griechische Goettin der Sitten und der Rechtsordnung) absichtlich kaputt 
gemacht worden ist. Schon wieder hat die Anklage kein Wort verloren, um 
Beschuldigungen zu beweisen. Der vorsitzende Richter am Landsgericht 
Darmstadt Happel hat die Anklageseite dazu auch nicht angefordert. 
Gesetzbruch 19. � 244 StPO. Also, eine Beweisaufnahme gemae� � 244 StPO 
hat in der Hauptverhandlung der Berufung am 23.06.2009 nicht 
stattgefunden, obwohl es obligatorisch ist. 
Die Anklage hat diesmal auch Null Argumentation und keine Begruendung 
vorgebracht. Waehrend der Hauptverhandlung sa� Vertreter der Anklage 
unbeteiligt, weil der Richter Happel fuer ihn die ganze Arbeit geleistet 
hat. Der vorsitzende Richter am Landgericht Darmstadt Happel 
konzentrierte sich dabei nur auf Vernehmung der Beschuldigten mit dem 
Ziel, seine Aussagen ihm zu Last zu legen, was er in Urteilbegruendung 
auch getan hat. Der vorsitzende Richter am Landgericht Darmstadt Happel 
hat die Funktion der Anklage und deren Meinung ueber den Straftat 
uebernommen und dem entsprechen handelte, was seine absolute 
Parteilichkeit in der Sache der verletzten Richter Schoeler vertretend 
durch Anklage auch beweist. Es ergab sich zweifellos ein Grund,  
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des vorsitzenden Richters am 
Landgericht Darmstadt Happel zu rechtfertigen. Das hat zu Folge noch ein 
Gesetzbruch 20. � 24 StPO. Befangenheit.
Gesetzbruch 21. � 136a StPO. Die Taeuschung bei der Vernehmung ist 
verboten, dass der Angeschuldigte aufgrund nicht vorhandenen Beweises 
ueberfuehrt sei. Schuldbeweis war nicht vorhanden und es wurde durch 
Anklage auch nicht vorgebracht.
4.1 Gesetzverletzungen in der Vorbereitungsphase
Gemae� � 244 (2), � 219 � 200(1)  StPO hat der Beschuldigte den Antrag 
vom 06.06.2009 (Anlage 4) mit folgenden Punkten gestellt:
1.	Aufhebung des Termins am 23.06.2009
2.	Anberaumung eines Termins fuer Erwiderung der gegnerischen Seite zur 
Berufungsbegruendung, weil solche nicht vorhanden ist.  
3.	Anberaumung eines Termins fuer Stellungnahme des Berufungsfuehrers 
zur Erwiderung der gegnerischen Seite.
4.	Anberaumung eines neuen Termin fuer Gerichtsverhandlung
Diese Antrag war deshalb unentbehrlich, weil in der Berufungsbegruendung 
vom 11.05.2009 wesentliche Gesetzverletzungen dargestellt und absolute 
Nichtvorhandensein des gesetzmae�igen Beweises der Schuld des 
Beschuldigten festgestellt worden, wie wir unten im Text noch sehen 
werden. Der Antrag wurde durch Bescheid des vorsitzenden Richters am 
Landgericht Darmstadt Happel vom 10.06.2009 lapidar und unbegruendet 
abgelehnt. (Anlage 6)
Zitat. 
�Der Antrag war abzulehnen. Eine Terminsverlegung kommt nicht in 
Betracht. Die vom Angeklagten geltend gemachten Rechtverstoe�e liegen 
nicht vor.�  
Bescheid vom 10.06.2009. Anlage 6
Gehoeren lapidare Aussagen, welche mit der Realitaet nicht vereinbar 
sind, zur Grundausstattung eines Richters? Warum sieht der vorsitzende 
Richter am Landgericht Darmstadt Happel keine Rechtverstoe�e, welche in 
der Berufungsbegruendung des Klaegers sachlich dargestellt und absolut 
bewiesen sind? Hat er nicht ausreihende Ausbildung? Hat er Gesetze nie in 
seinem Leben gelesen? Ist er ueberhaupt prozess- und berufsfaehig, um 
juristische A von B unterscheiden zu koennen und Beruf eines Richters 
auszuueben? Oder er stellt sich nur so blind, weil er an Befangenheit 
leidet? Eines ist klar, er wollte Gesetzverletzungen seines Kollegen-
Richter nicht wahrnehmen, weil er selbst vorhatte, Gesetze zu ignorieren 
und zu verletzen.
Zitat. 
�Ebenso wenig ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, schriftlich zu den 
Gruenden, die der Angeklagte in seiner Berufungsbegruendung geltend 
gemacht, Stellung zu nehmen. Dies hat die Staatsanwaltschaft auch nicht 
getan, weswegen dem Angeklagten auch kein rechtliches gehoer gewaehrt 
werden kann.�
Bescheid vom 10.06.2009. Anlage 6
Die Staatsanwaltschaft hat der Beweispflicht im ersten und im zweiten 
Rechtzug wider schriftlich, noch muendlich nachgegangen. Wozu auch, wenn 
die Anklage so einen perfekten Vormund, Prozessvertreter und -Betreuer 
hat, wie der vorsitzende Richter am Landgericht Darmstadt Happel 
beziehungsweise Richter Ziebertz, welche eigenstaendig fuer 
Staatsanwaltschaft entscheidet, ob sie eine Stellung zu Argumenten des 
Beklagten nimmt oder nicht, ob sie einer Beweisaufnahme unterworfen muss 
oder nicht. Der vorsitzende Richter am Landgericht Darmstadt Happel hat 
im Zitat oben zugegeben, dass der Angeklagte ueberhaupt keinen Anspruch 
auf rechtliches Gehoer hat, welche er dem Angeklagten, wie wir unten im 
Text sehen werden, mehrere male entzogen hat. Es ergeben sich folgende 
Gesetzverletzungen:
Gesetzbruch 22. � 244 (2), � 219, � 200(1), � 163 a  StPO
Gesetzbruch 23. Art. 103(1) GG. Rechtliches Gehoer. 

Fazit.
Wie man sieht, es gab in der Vorbereitungsphase  wohl begruendete 
Misstrauen gegenueber den vorsitzenden Richters am Landgericht Darmstadt 
Happel. Der Beschuldigte hat deshalb gemae� � 25 StPO den 
Ablehnungsantrag vom 15.06.2009 gegen den vorsitzenden Richter am 
Landgericht Darmstadt Happel gestellt (Anlage 7). Zu diesem Antrag hat 
der vorsitzende Richter am Landgericht Darmstadt Happel keine Stellung 
genommen, nicht vor und nicht nach der Hauptverhandlung. Es gibt 
diesbezueglich auch keinen Beschluss und der Antrag wurde offensichtlich 
nicht ins Protokoll aufgenommen. Wozu eigentlich? Ein Richter hat immer 
Recht, auch wenn er es nicht hat, soll es hei�en. Der vorsitzende Richter 
am Landgericht Darmstadt Happel hat auch Voraussetzungen einer 
Strafverfolgung nicht geprueft und � 380 StPO au�er Acht gelassen. Es 
ergeben sich folgende Gesetzverletzungen:
Gesetzbruch 24. � 24 StPO. Ablehnung wegen Befangenheit.
Gesetzbruch 25. Art. 103(1) GG. Rechtliches Gehoer
Gesetzbruch 26. � 380(1) StPO

4.2 Gesetzverletzungen waehrend der Hauptverhandlung
Hauptverhandlung am 23.06.2009 verlief genauso Gesetze verletzend, wie es 
in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stattfand: es gab nur 
Vernehmung der Beschuldigten, keine Beweisaufnahme und keine 
Stellungnahme des Gerichts zur Berufungsbegruendung des Beschuldigten vom 
11.05.2009. Es gibt folgende Merkmale des  gesetzwidrigen Verhaltens von 
vorsitzenden Richters am Landgericht Darmstadt Happel:
1.	Null rechtliches Gehoer dem Beschuldigten.
2.	Keine Beweisaufnahme.
3.	Befangenheit des vorsitzenden Richters am Landgericht Darmstadt 
Happel, welche darin besteht, dass er als Vertreter der Anklage fundiert 
hat und so handelte, um dem Beschuldigten maximale Schaden zuzufuegen.
Betrachten wir alle einzelne Tatsachen.
Zitat. 
�1.Verweigerung dem Angeklagten seinen Recht auf rechtliches Gehoer: 
Ignorierung des Antrages des Angeklagten vom 10.04.2009 und 
Nichtberuecksichtigung seiner Argumente aus der Schreibung vom 
29.04.2009.�
Berufungsbegruendung vom 11.05.09. Seite 4.
Zu dieser Tatsache hat das Gericht keine Stellung genommen, obwohl es 
extrem wichtig fuer Gerichtssache ist. Erster Richter hat absolut 
wichtigste Tatsachen des erstinstanzlichen Prozesses ignoriert und der 
Zweiter hat Ignoranz und Verletzung der Gesetze des ersten Richters nicht 
nur ignoriert, sondern auch weiter gefuehrt. Und wie weiter soll diese 
Ignorierung des Rechtes und Gesetze gehen? Also, dass ist klarer Fall:
Gesetzbruch 27. Art. 103(1) GG. Recht auf Gehoer.
 Zitat. 
�2. Rechtsbeugung gemae� � 339 StGB: Verurteilung eines unschuldigen 
Menschen nicht nach Ma� des Gesetzes, sondern gemae� eigener 
willkuerlichen Meinung.� 
Berufungsbegruendung vom 11.05.09. Seite 4.
Das Berufungsgericht hat zu dieser Tatsache auch keine Stellung genommen.  
Das ergibt folgende Gesetzverletzungen:
Gesetzbruch 28. Art. 103(1) GG. Recht auf Gehoer.
Gesetzbruch 29. Artikel 7 der Konvention fuer Menschenrechte - Keine 
Strafe ohne Gesetze
Gesetzbruch 30. Artikel 6 der Konvention fuer Menschenrechte - Recht auf 
faires Verfahren
Gesetzbruch 31. � 339 StGB. Rechtsbeugung.
Gesetzbruch 32. � 1 StGB. Keine Strafe ohne Gesetze.

Zitat. 
�Hellseherisch behauptet der Strafrichter: �Das Gericht hat nach 
persoenlichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung keinerlei  
Zweifel daran,�, sondern um einen persoenlichen Angriff auf die Ehre der 
mit diesem Beschluss befassten Richter.� Urteil vom 29.04.2009. Seite 5�
Berufungsbegruendung vom 11.05.09. Seite 5.
Zu dieser Tatsache, welche klar und deutlich beweist, dass es ueberhaupt 
keine Beweise der Straftat vorhanden sind, weil Richter Siebertz den 
Beschuldigten nach sein Aussehen verurteilt hat, hat der vorsitzende 
Richter am Landgericht Darmstadt Happel auch keine Stellung genommen. Es 
ergeben sich folgende Gesetzverletzungen:
Gesetzbruch 33. Art. 103(1) GG. Recht auf Gehoer.
Gesetzbruch 34. � 136a StPO. Taeuschung des Verfahrens
Gesetzbruch 35. � 339 StGB. Rechtsbeugung

Zitat. 
�Der Strafrichter hat Antrag des Angeklagten vom 10.04.2009 (Anlage 2) 
voellig ignoriert. Er hat kein Interesse daran, die Sache gesetzmae�ig 
ablaufen zu lassen. Der Angeklagte hat Recht damals und hat berechtigte 
Bedarf auch heute darauf, Beweise seiner Schuld vorgebracht zu bekommen.�
Berufungsbegruendung vom 11.05.09. Seite 5.
Zu dieser Tatsache, welche klar und deutlich beweist, dass eine 
Taeuschung des Strafverfahrens vorgenommen wurde, hat der vorsitzende 
Richter am Landgericht Darmstadt Happel auch keine Stellung genommen. Es 
ergeben sich folgende Gesetzverletzungen:
Gesetzbruch 36. Art. 103(1) GG. Recht auf Gehoer.
Gesetzbruch 37. � 136a StPO. Taeuschung des Verfahrens
Gesetzbruch 38. � 339 StGB. Rechtsbeugung
Zitat. 
�Im Laufe der Hauptverhandlung am 29.04.2009 haben Richter Siebertz und 
Vertreterin der Anklage bestaetigt, dass die Schreibung des Angeklagten 
vom 21.12.2009 (Anlage 7) in sich Elemente der Kritik beinhaltet, aber in 
der Urteilsbegruendung der Strafrichter ganz anderes behauptet: �Das 
Schreiben  hat mit seiner Kritik nichts zu tun und ist deswegen auch 
nicht von der Meinungsfreiheit des Angeklagten gedeckt.�
Urteil vom 29.04.2009. Seite 5.
Der Richter luegt in der Urteilbegruendung ueber eigene Aussage waehrend 
der Hauptverhandlung! Ist es normal, dass ein Richter luegt, besonders in 
einem Strafverfahren? Ohne diese Luege wird ganze Anklage wie ein 
Kartenhaus auseinander fallen.�
Berufungsbegruendung vom 11.05.09. Seite 5.
Der erstinstanzliche Richter wurde wegen Luege ueberfuehrt, und der 
Berufungsrichter Happel nahm zu dieser Tatsache auch keine Stellung. Da 
Luege eines Richters aeu�erst wichtig fuer Feststellung der Wahrheit in 
einem Strafprozess ist, ist dies klare Verletzung des rechtlichen 
Gehoers, also:
Gesetzbruch 39. Art. 103(1) GG. Recht auf Gehoer.
 Zitat. 
��3.1	Es ist im Strafbefehl nicht festgestellt, was fuer eine Beleidigung 
angeblich stattfand. � 185 und � 194  StGB sind fuer Klassifikation oder 
Erkennung einer Beleidigung als Straftat nicht ma�gebend. Was dem 
Beschuldigten inkriminiert wird, passt auch keinem von Paragraphen StGB 
vorgesehenen Arten der Beleidigungen: � 186, � 187, � 188, � 189, � 190, 
� 192, � 193 und � 199. Das ist absoluter Beweis dafuer, dass es keine 
Straftat von der Seite des Beschuldigten im Sinne des Gesetzes begangen 
wurde und die Beschuldigung deshalb substanzlos ist.�
Berufungsbegruendung vom 11.05.09. Seite 6.
Auf die Tatsache, dass der erstinstanzliche Richter Sieberz � 1 StGB und 
Artikel 6 der Konvention fuer Menschenrechte verletzt hat, wie es Zitat 
oben zeigt, hat der vorsitzende Richter am Landgericht Darmstadt Happel 
auch keine Stellung genommen. Das ergibt folgende Verletzungen der 
Gesetze:  
Gesetzbruch 40. Art. 103(1) GG. Recht auf Gehoer.
Gesetzbruch 41. � 136a StPO. Taeuschung des Verfahrens
Gesetzbruch 42. � 339 StGB. Rechtsbeugung
Gesetzbruch 43. Artikel 7 der Konvention fuer Menschenrechte - Keine 
Strafe ohne Gesetze
Gesetzbruch 44. Artikel 6 der Konvention fuer Menschenrechte - Recht auf 
faires Verfahren
Gesetzbruch 45. � 1 StGB. Keine Strafe ohne Gesetze.

Zitat. 
�Der erfinderische Strafrichter spiegelt weitere falsche Tatsachen vor: 
�Der Angeklagte tat das in der Absicht, die Ehre der im Brief genannten 
Richter zu kraenken.�   
Urteil vom 29.04.2009. Seite 3
Es gibt keine Beweise dafuer, dass der Angeklagte eine Absicht hatte, 
jemanden zu kraenken. Wie wir es unten in diesem Schreiben sehen werden, 
hat der Richter Schoeler den Angeklagten selbst nach-weislich 
angekraengt. Wie besagt eine Redewendung: man verschiebt die Krankheit 
von einem kran-ken Kopf auf einen Gesunden. Und unermuedlicher 
Strafrichter faehrt fort: �Der Angeklagte hat die in dem Brief namentlich 
genannten Richter in ihrer Ehre durch Kundgabe seiner Missachtung 
angegriffen und wollte dies auch.�
     Urteil vom 29.04.2009. Seite 3
Absoluter Mangel an Argumenten treibt den erfinderischen Strafrichter, 
die so gefragten Argumente aus der Luft zu greifen. Der Hellseher wusste, 
dass der Angeklagte �wollte dies auch� tun.�
Berufungsbegruendung vom 11.05.09. Seite 6.
Der erstinstanzliche Richter Ziebertz spiegelt falsche Tatsachen wieder, 
in dem er die Straftat gemae� � 363 StGb begangen hat, und der 
Berufungsrichter Huppel nimmt zu dieser Tatsache keine Stellung.  Es 
wurden folgende Gesetze verletzt:
Gesetzbruch 46. � 363 StGB. Betrug. 
Gesetzbruch 47. � 136a StPO. Taeuschung des Verfahrens
Gesetzbruch 48. � 339 StGB. Rechtsbeugung
Gesetzbruch 49. Art. 103(1) GG. Recht auf Gehoer.
Zitat. 
�Es gibt folgende Anzeichen der Verletzung der Praesumtion der Unschuld:
1.	Die Anklage hat keine Beweise der Schuld des Angeklagten vorgelegt, 
obwohl es gemae� der Praesumtion der Unschuld ihre Pflicht ist.
2.	Der Angeklagte wurde gezwungen, seine Unschuld zu beweisen, was 
einerseits der Praesumtion der Unschuld widerspricht, und andererseits 
ganze Beweis der Unschuld vom Gericht ignoriert wurde.
3.	Zur Praesumtion der Unschuld  in einem Strafverfahren gehoert 
unentbehrlich auch, dass berechtigte Zweifel an der Schuld des 
Angeklagten ueberzeugend ueberwunden werden muss. In diesem Prozess wurde 
gar nichts ueberwunden. Die Anklage hat ueberhaupt keine Beweise der 
Schuld des Angeklagten vorgebracht. Der Strafrichter als Apologet der 
Anklage hat mit seinen zwei mageren aus der Luft gegriffenen Argumenten 
und ein paar hellseherischen Behauptungen nicht annaehrend an den Zweifel 
an Schuld des Angeklagten gekommen. �
Berufungsbegruendung vom 11.05.09. Seite 8.
Bekanntlich, wenn ein Mensch keine Ahnung ueber einen Gesetz hat, es 
befreit ihn auch nicht von der Verantwortung. Nicht-Wissen eines Gesetzes 
ist keine Entschuldigung. Und was, wenn dieser Nicht-Wisser ein Richter 
ist? Wie viele unschuldigen Menschen kann ein Richter verurteilen, welche 
keine Ahnung ueber Praesumtion der Unschuld, welche seit mehreren 
Tausende von Jahren in heiligen Schriften verankert ist, hat? Was ein 
Richter nicht weist, macht ihn nicht hei�, oder doch, es soll? Deshalb 
hat der Richter Huppel auch dieses Argument aus der Berufungsbegruendung 
kalt blutig ignoriert, was folgende Gesetzverletzungen zur Folge hat.  
Gesetzbruch 50. Art. 103(1) GG. Recht auf Gehoer.
Gesetzbruch 51. Artikel 6 (2) der Konvention fuer Menschenrechte - 
Praesumtion der Unschuld
Fazit. Im zweiten Rechtzug wurde noch groe�ere Zahl der Gesetze verletzt, 
als im ersten. Dabei hat der Vorsitzende Richter Happel alle Hinweise des 
Beschuldigten aus seiner Berufungsbegruendung auf Gesetzverletzungen im 
ersten Rechtzug ignoriert. Er lie� au�er Betrachtung auch 
Ablehnungsgesuch des Beschuldigten vom 15.06.2009, welche gesetzmae�ig 
eingereicht wurde. Der Richter Happel hat genauso wie der Richter 
Siebertz die Rolle der Anklage uebernommen und dieser volle Beistand 
geleistet hat. Es wurde dem Beschuldigten Null rechtliches Gehoer 
gewaehrleistet. Strafprozessordnung wurde voellig au�er Acht gelassen. 
Zum Schluss sagte der Vorsitzende Richter beim Landgericht Darmstadt 
Happel, dass der Beschuldigte ihm auf die Nerven gehe. Nein! Das war 
nicht der Beschuldigte, welche den Richter Happel nervoes machte, sondern 
sein bis Unendlichkeit verletztes Gewissen.  
5. Zusammenfassung
Wie Panzer haben oben genannten Juristen sich den Weg ueber die Leichen 
des Rechtes, der  Justiz, der Gerechtigkeit und der guten Sitten gebannt, 
um ein hei� ersehntes Ziel zu erreichen, im Rachefeldzug einen 
unschuldigen Menschen strafrechtlich zu bestrafen. Die Absicht dabei 
besteht darin, den unschuldigen nicht vorbestraften Menschen in 
Strafregister eintragen zu lassen, um seinen rein wie Gold Ruf zu 
ruinieren. Kann man sich Staatsgewalt als persoenliches Werkzeug der 
Rache vorstellen? Dieser Prozess ist ein bedauerlicher Beweis dafuer. Die 
Richter seien unabhaengig und nur dem Gesetze unterworfen � besagt 
Grundgesetz. Und wer solle es pruefen, ob ein Richter dem Gesetze Folgen 
leistet? Ist er tatsaechlich von seiner Kameradschaft, Kollektiv, 
Kollegen und administrative Fuehrung unabhaengig? Was wenn ein Richter 
freiwillig und gerne sich von der Arbeitsumgebung abhaengig macht? Was 
wenn er mehrere Gesuchte hat: ein fuer sich, ein fuer seine Umgebung und 
das dritte fuer Fremden? Medizinische Absolventen geben, bevor sie 
Skalpell in die Hand nehmen duerfen, Eid des Hippokrates. Ist Skalpell 
der Justiz etwa nicht gefaehrlicher Instrument, mit welchem menschliche 
Schiecksaale und Seelen am Boden zerstoert werden koennen? Mediziner 
schuetzen sich mindestens gegen Infektionen. Unbegrenzte Macht und Alles-
Erlaubt-Ist bieten perfekten Naehrboden dafuer, dass Juristen sich gerne 
mit dem Unheil des Verbrechens und Straftaten durch eigene Arroganz, 
mangelnde Ausbildung und falsche moralische Vorstellungen infizieren 
lassen. In heiligen Schriften steht geschrieben: Heiler! Heile sich 
selbst erst, bevor du anderen heilen wirst! Duerfen Richter mit 
schmutzigen Haenden und Gewissen, welche nie gehoert haben, was 
Praesumtion der Unschuld ist, und kein Gesetz ausfuehrlich studiert 
haben, Unheil des Verbrechens heilen? Hei�t es in dem Fall �heilen� oder 
�vermehren�? Unsinn der entstandenen Situation stellen folgende 
Parallelen dar. An einer Leprastation darf nur solcher Arzt arbeiten, 
welche selbst an Lepra leidet. Pest duerfen nur solche aerzte heilen, 
welche selbst mit Pest infiziert sind. Als Diebe duerfen nur Bankiers 
auftreten. Verbrechen duerfen nur Verbrecher bekaempfen. Solches 
Herangehen an eigene Berufliche Pflichten fuehrt zur Zerstoerung der 
Grundlagen der ganzen Gesellschaft. Wenn wir das ganze Ausma� der 
Gesetzverletzungen in diesem Fall bewusst wahrnehmen wuerden, dann wird 
es von sich herausstellen, dass der Beschuldigte im vollen Recht war, die 
Taetigkeit der Darmstaedter Justizbeamten auf schaerfste zu kritisieren. 
Verurteilung eines unschuldigen Menschen, den Beschuldigten, stellt einen 
blutruenstigen Praezedenz dar, wenn jeder unschuldige Mensch durch 
juristische Farce verurteilt werden konnte, was sofort die ganze 
Gesellschaft am Boden zerstoert und ihr die Recht wegnimmt, sich als 
solche zu bezeichnen, weil dadurch sie unter der Niveau geworfen wird, 
auf welchem Tiere eine Gesellschaft pflegen zu verstehen. Es zeigt sich 
folgende perverse Gesetzmae�igkeit. Je geringfuegiger ist Vergehen, desto 
gerne verstoe�t ein Richter gegen Gesetze und eigene Willkuer einsetzt. 
Mit dem Unrecht ist es genauso, wie mit der Schwangerschaft. Sein oder 
nicht sein, schwanger oder nicht schwanger, Recht oder Unrecht, das ist 
hier die Frage! Dazwischen gibt es nur Abgrund der Hoehle, weil geringste 
Unrecht genauso stark schreit, wie das groe�te, weil es genauso wehtut. 
Gesetzwidrige Handlung der Richter im ersten und zweiten Rechtzug hat zu 
Folge 55 Verletzungen der Gesetze, wobei einzige davon genug waere, die 
Strafverfolgung eines unschuldigen Menschen einzustellen. Es ergibt sich 
folgende Statistik der Gesetzverletzungen:

Strafprozessordnung (StPO)

Gesetz		Male		Bedeutung
-----------------------------------------------------
� 24  		2 		Befangenheit
� 26  		1 		Ablehnungsgesuch
� 136  		6 		Taeuschung des Verfahrens
� 163  		2 		Recht auf Beweis der Schuld
� 164  		1 		Falsche Verdaechtigung
� 200  		2 		Merkmale einer Straftat
� 219  		1 		Recht auf Beweis der Schuld
� 244  		2 		Unentbehrlichkeit der Beweisaufnahme
� 380  		3 		Voraussetzungen fuer Strafverfolgung
� 383  		1 		Einstellung des Verfahren im Zweifelfall
   
Strafgesetzbuch (StGB)             

Gesetz		Male		Bedeutung
---------------------------------------------------------------
� 1  		3 		Keine Bestrafung ohne Gesetz   
� 11  		1 		Merkmale einer rechtswidrigen Tat
� 129  		1 		Verletzung der menschlichen Wuerde
� 339  		6 		Rechtsbeugung  
� 363  		1 		Betrug                   

Grundgesetz (GG)

Gesetz		Male		Bedeutung
-----------------------------------------------------------------
Art. 1		1 		Verletzung der menschlichen Wuerde
Art. 5		1 		Meinungsfreiheit	
Art. 103	13 		Recht auf Gehoer

Voelkerstrafgesetzbuch          
          
Gesetz		Male		Bedeutung
------------------------------------------------------------
� 7  		1 		Verbrechen gegen Menschlichkeit

Konvention fuer Menschenrechte

Gesetz		Male		Bedeutung
------------------------------------------------------------------- 
Art. 6		3 		Recht auf faires Verfahren und Praesumtion der 
Unschuld
Art. 7		2 		Keine Strafe ohne Gesetze

Wie man sieht, absoluter Champion unter Gesetzverletzungen ist Artikel 13 
des Grundgesetzes � Recht auf Gehoer, welche in 13 Faellen verletzt 
wurde. Der Vorsitzende Richter am Landgericht Darmstadt Happel hat es im 
Bescheid vom 10.06.2009 ( Anlage 6) versprochen, dem Beschuldigten kein 
rechtliches Gehoer zu gewaehrleisten, so hat er auch getan. Beide 
genannte Richter hassen nicht nur den Angeklagten, sondern auch 
Strafprozessordnung, weshalb am meisten (22) Gesetzverletzungen stammen 
aus diesem Gesetzbuch. Absolute Titeltraeger unter Verletzungen der 
Strafprozessordnung ist � 136 - Taeuschung des Verfahrens. Die 
verbrecherischen Richter haben sich Aufgabe gestellt, einen unschuldigen 
Menschen exemplarisch zu bestraffen. Ohne  Taeuschung des Verfahrens (� 
136 StPO) waere es unmoeglich zu erreichen. Der wichtigste Paragraph 
ueberhaupt - � 1 StGB, welche aus dem Artikel 7 der Konvention fuer 
Menschenrechte stammt und nach der Gerechtigkeit schreit, wurde 3 Male 
verletzt. Es ist eine logische Folge  von dem, dass ohne Verletzung 
dieses Paragraphen auch unmoeglich waere, einen unschuldigen Menschen zu 
verurteilen und zwei Mal juristische Farce hervorzurufen. Der Meister 
unter verletzten Gesetzen des Strafgesetzbuches ist � 339 StGB � 
Rechtbeugung. Grund dafuer besteht darin, dass beide Richter die Rolle 
der Anklage uebernommen haben, um einen unschuldigen Menschen trotz alle 
Gesetze, Gerechtigkeit, Moralitaet und gute Sitten in seinem Recht zu 
verletzen, in dem richtige Gesetze und Rechtsvorschriften ignoriert, 
falsche Rollen (Richter als Vertreter der Anklage) gespielt, und ganze 
Prozessordnung auf den Kopf gestellt wurden. Beide Richter sind ohne 
Zweifel Mehrkampfmeister im Kampf gegen Gerechtigkeit, Rechtsordnung und 
dem, was mansche Politiker als Rechtstaat Deutschland bezeichnen. Gibt es 
ueberhaupt irgendwelche Regeln, welchen Richter Siebertz und Happel 
Folgen nicht verletzt haben, oder sie handelten gemae�  der Fabel �Der 
Wolf und das Lamm� des beruehmten griechischen Dichters und Philosophen 
(600 v. Chr.) Namens aesop, wobei der boese Wolf dem unschuldigen Lamm 
sagte: �Du bist deshalb schon schuldig, weil ich Hunger habe! Ohne 
weitere Umstaende zu machen, zerriss er das Laemmchen und verschlang es.
�  Andere Rechtfertigung des Unrechtes, welche Richter Siebertz und 
Happel verursacht haben, existiert nicht!    
                        
Um Beantragten wird gebeten


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