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Started by Geist der Wahrheit
Sat, 10 Oct 2009 09:05
Behinderung der Justiz
Author: Geist der Wahrheit
Date: Sat, 10 Oct 2009 09:05
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Behinderung der Justiz W�hrend Sie, meine hoch geehrte Damen und Herren Politiker, unter einander streiten, wie man das Geld verteilt: nach oben, nach unten, bei Seite oder einfach verschenkt den Reichen, macht sich Pest des Unrechtes �ber das Land her. Wie Schimmel nimmt in Anspruch das schmackhafte Teil einer Frucht, so bef�llt Cholera des Unrechtes die gesunden Gewebe der �ffentlichen K�rperschaft. Die Darmst�dter Richter eine Reihe nach der anderen geben sich im Kampf gegen Recht und Gerechtigkeit hin. Viele Kreaturen sind schon in diesem Armageddon gefallen. Begemot des Missbrauchs der staatlichen Macht kommt auf uns allen zu. Sie da! Die n�chste drei Richter des Landgerichts Darmstadt: Seidl, Krauskopf und M�ller, versagt haben, Menschen zu sein! Warum Darmst�dter Richter und Justizbeh�rde k�mpfen so heftig f�r ihr Recht auf Unrecht, Gesetze und Rechtsnormen nach beliebig zu verletzen, zu ignorieren oder falsch anzuwenden? M�gliche Antwort auf diese Frage w�re, dass �berwiegendes Teil von ihnen mangelhaft in Jura ausgebildet ist, wenn �berhaupt. Gegenseitige Deckung und verbrecherische Bruderschaft hilft ihnen juristische Scharlatanerie unbehindert weiter zu treiben. Ausgerechnet diejenigen, welche f�r Kampf gegen Verbrechen, f�r Recht und Ordnung berufen sind, haben auf die Seite der kriminellen Welt �bergelaufen. Verbrecherische Juristen haben uns an unbegrenzten Verbrechen verraten und ausgeliefert, wo wir es gar nicht erwarten k�nnen, in der Justiz. Juristische Mafia zieht gegen einen bettelarmen Menschen zu Felde. Was hat dieser arme Mensch, was ihm Geld und Macht habende fette Juristen wegnehmen wollen? Dieser Mensch hat die Ehre und menschliche W�rde, was ausgerechnet seine Gegner nicht haben. B�ses duldet Gutes nicht, und versucht es immer zu bek�mpfen. Symptome der Krebskrankheit der Gesellschaft entnimmt man den folgenden zwei Beispielen(Anlage 1 und 2). Anlage 1 Oberlandesgericht Zeil 42 60313 Frankfurt am Main 2 Ss 355/09 8110 Js 1.537/09 � 8Ns XXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX,XXXXXXXXX Ehemalige assoziierter Professor f�r deutsche Recht und Prozess bei der XXXXXX Justizakademie (1992-1995) XXXXX XXX XX D-XXXXX XXXXXXXX Fon: +49(0)XXXX-XXXXXX Mail: behinderung-der-justiz@XXXXXX.com Internet: www .XXXXX. de 10.10.2009 Es wird beantragt Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 1.10.2009, welche von den Richtern des Landgerichts Darmstadt Seidl, Krauskopf und M�ller unterschrieben wurde, wegen Gesetzwidrigkeit, F�lschung der Tatsachen und Behinderung der Justiz als unbegr�ndet f�r ung�ltig zu erkl�ren und gesetzwidrige Strafverfolgung sofort einzustellen. Beweis Zitat �Gegen diese Entscheidung wendet sich die fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten. Diese hat die Revision innerhalb der frist des � 345 Abs. 1 StPO allein durch privatschriftliches Schreiben vom 14.08.2009 begr�ndet.� Beschluss vom 01.10.2009 Tatsache 1. In der Revisionsbegr�ndung des Beschuldigten wurden 55 Gesetzverletzungen, StPO inklusiv, von der Seite des Berufungsgerichtes unter F�hrung von Richter Happel festgestellt. Es wurde auch Unzul�ssigkeit der Strafverfolgung bewiesen. Zitat. �Das Landgericht hat die Revision mit dem Beschluss vom 25.08.2009 wegen Formverstosses nach Abs. 2 StPO als unzul�ssig verworfen.� Beschluss vom 01.10.2009 Tatsache 2. Der Beschluss vom 25.08.2009 ist einzelrichterliche Handlung des Richters Happel, welchem in der Revisionsbegr�ndung 55 Gesetzverletzungen vorgeworfen worden. Mit diesem Beschluss hat er 56. Gesetzbruch begangen, in dem gegen � 23 Abs. 1 StPO gesto�en wurde: Berufungsrichter Happel war nicht berechtigt �ber Revision zu entscheiden. Seine Motivation, �ber alle Gesetze zu gehen, bestand darin, zu verhindern, dass seine verbrecherische Handlung im Berufungsprozess zur Betrachtung beim Revisionsgericht kommen wird. W�rde Revision zugelassen, m�sse man zu 56 Gesetzverletzungen Stellung nehmen. Der Beschuldigte wurde 56 Mal zu unrecht verurteilt. Ist es nicht eine Beleidigung der Justiz von der Seite der Darmst�dter Juristen? Ist diese Verbrecherische Nichtzulassung der Revision nicht eine Behinderung der Justiz? Zitat. �Der fristgerecht eingelegte und auch im �brigen zul�ssige Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach � 346 Abs. 2 StPO hat in der Sache keinen Erfolg.� Beschluss vom 01.10.2009 Misserfolg und juristische Inkompetenz sind ganz auf ihrer Seite, Herren Darmst�dter Richter. Wir haben es vor, zu beweisen, dass Richter Seidl, Krauskopf und M�ller, welche gesetzwidrigen Beschluss vom 01.10.2009 erfasst und unterschrieben haben, haben auch Straftat gem�� � 339 StGB Rechtsbeugung und gem�� Art. 103(1) des Grundgesetzes rechtliches Geh�r begangen. Der genannte Beschluss vom 01.10.2009 nimmt keine Stellung zu den Punkten 4 und 5 des Antrages des Beschuldigten vom 04.09.2009. Gleiche Beschluss nennt Handlung des Richters Happel, welche gem�� � 23 Abs. 1 StPO nicht berechtigt war, �ber Revision zu entscheiden, besonders, wenn er absolute Interesse daran hatte, eigene 55 Gesetzverletzungen zu vertuschen, als zu Recht geschehen. F�lschung der Tatsachen besteht darin, dass der Beschuldigte ganz im Sinne der Gesetze, fristgem�� und sachegem�� handelte, aber genannte Richter unbegr�ndet behaupten einen Formverstoss nach � 345 Abs. 2 StPO. Die Wahrheit besteht darin, dass der Beschuldigte auf verbrecherische Weise juristisch schikaniert wurde. Ich fordere Justizbeh�rden auf, entweder meine Revision zu zulassen, was ihr rechtgem�� auch zusteht, oder gesetzwidrige Strafverfolgung, welche durch massive und verbrecherische Verletzungen des Strafgesetzes von der Seite der Darmst�dter Richter zu Stande gekommen ist, unverz�glich gem�� � 383 StPO einzustellen. Um Beantragten wird gebeten XXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX,XXXXXXXXX Anlage 2 Landgericht Darmstadt Mathildenplatz 15 64283 Darmstadt Az. 8110 Js 1.537/09 � 8Ns XXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX,XXXXXXXXX Ehemalige assoziierter Professor f�r deutsche Recht und Prozess bei der XXXXXX Justizakademie (1992-1995) XXXXX XXX XX D-XXXXX XXXXXXXX Fon: +49(0)XXXX-XXXXXX Mail: behinderung-der-justiz@XXXXXX.com Internet: www .XXXXX. de 04.09.2009 Stellungnahme zum gesetzwidrigen Beschluss des Richters Happel vom 25.08.2009, die Revision des Beschuldigten zu verwerfen. Der genannte Beschluss wurde am 29.08.09 eingegangen. (Zustellung � Anlage 1) Es wird beantragt den gesetzwidrigen Beschluss des Richters Happel f�r ung�ltig zu erkl�ren. Es wird auch Staatsanwaltschaft auf gesetzwidrigen handeln des Richters Happel aufmerksam gemacht. Begr�ndung. Die Revision wurde vom Richter Happel mit dem Beschluss vom 25.08.2009 aus folgenden formalen Gr�nden verworfen. Zitat. �Die Revisionsantr�ge und ihre Begr�ndung sind innerhalb der Frist des � 345 Abs. 1 StPO weder zu Protokoll der Gesch�ftsstelle des Gerichtes erkl�rt noch in einer vom Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift eingereicht worden.� Oben vorgef�hrte Aussage des Berufungsrichters Happel ist falsch. 1. Revisionsantrag des Beschuldigten vom 23.06.2009 wurde per Anschreiben am 25.06.2009 an Landgericht Darmstadt zugeschickt. (Postquittung � Anlage 2). Also eine Woche Frist wurde angehalten. 2. Schriftliche Urteilsbegr�ndung des Berufungsrichters Happel wurde am 24.07.2009 zugestellt. (Zustellung � Anlage 3) Also, Frist f�r Revisionsbegr�ndung endet sich am 24.08.2009. 3. Revisionsbegr�ndung des Beschuldigten wurde per Anschreiben an Landgericht Darmstadt am 17.08.2009 abgeschickt. (Postquittung � Anlage 4 ). Also Frist f�r Revisionsbegr�ndung wurde gem�� � 345 Abs. 1 StPo angehalten. 4. Gem�� Art. 6 Abs. der Konvention f�r Menschenrechte hat jeder Angeklagte Recht sich selbst zu verteidigen. In Revisionsantrag und Revisionsbegr�ndung hat sich der Beschuldigte als eigener Verteidiger bestellt. Also, beide Dokumente sind von einem Verteidiger gem�� � 345 Abs. 2 unterschrieben. Dar�ber hinaus das Gesetz schlie�t einen Beschuldigten als eigener Verteidiger nicht aus. 5. Der Berufungsrichter Happel ist nicht berechtig gem�� � 23 Abs. 1 StPO �ber Verwerfung der Revision zu entscheiden. Zitat. �Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem h�heren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.� � 23 Abs. 1 StPO Um Beantragten wird gebeten XXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX,XXXXXXXXX Anlagen
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