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1 total messages Started by Geist der Wahrheit Sat, 10 Oct 2009 09:05
Behinderung der Justiz
#88
Author: Geist der Wahrheit
Date: Sat, 10 Oct 2009 09:05
177 lines
10002 bytes
Behinderung der Justiz

W�hrend Sie, meine hoch geehrte Damen und Herren Politiker, unter 
einander streiten, wie man das Geld verteilt: nach oben, nach unten, bei 
Seite oder einfach verschenkt den Reichen, macht sich Pest des Unrechtes 
�ber das Land her. Wie Schimmel nimmt in Anspruch das schmackhafte Teil 
einer Frucht, so  bef�llt Cholera des Unrechtes die gesunden Gewebe der 
�ffentlichen K�rperschaft. Die Darmst�dter Richter eine Reihe nach der 
anderen geben sich im Kampf gegen Recht und Gerechtigkeit hin. Viele 
Kreaturen sind schon in diesem Armageddon gefallen. Begemot des 
Missbrauchs der staatlichen Macht kommt auf uns allen zu. Sie da! Die 
n�chste drei Richter des Landgerichts Darmstadt: Seidl, Krauskopf und 
M�ller,  versagt haben, Menschen zu sein! Warum Darmst�dter Richter und 
Justizbeh�rde k�mpfen so heftig f�r ihr Recht auf Unrecht, Gesetze und 
Rechtsnormen nach beliebig zu verletzen, zu ignorieren oder falsch 
anzuwenden? M�gliche Antwort auf diese Frage w�re, dass �berwiegendes 
Teil von ihnen mangelhaft in Jura ausgebildet ist, wenn �berhaupt. 
Gegenseitige Deckung und verbrecherische Bruderschaft hilft ihnen 
juristische Scharlatanerie unbehindert weiter zu treiben. Ausgerechnet 
diejenigen, welche f�r Kampf gegen Verbrechen, f�r Recht und Ordnung 
berufen sind, haben auf die Seite der kriminellen Welt �bergelaufen. 
Verbrecherische Juristen haben uns an unbegrenzten Verbrechen verraten 
und ausgeliefert, wo wir es gar nicht erwarten k�nnen, in der Justiz. 
Juristische Mafia zieht gegen einen bettelarmen Menschen zu Felde. Was 
hat dieser arme Mensch, was ihm Geld und Macht habende fette Juristen 
wegnehmen wollen? Dieser Mensch hat  die Ehre und menschliche W�rde, was 
ausgerechnet seine Gegner nicht haben. B�ses duldet Gutes nicht, und 
versucht es immer zu bek�mpfen. Symptome der Krebskrankheit der 
Gesellschaft  entnimmt man den folgenden zwei Beispielen(Anlage 1 und 2).

Anlage 1

Oberlandesgericht
Zeil 42
60313 Frankfurt am Main 
2 Ss 355/09
8110 Js 1.537/09 � 8Ns	
XXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX,XXXXXXXXX
Ehemalige assoziierter Professor f�r deutsche  Recht und Prozess bei der 
XXXXXX Justizakademie (1992-1995) 
XXXXX XXX XX
D-XXXXX XXXXXXXX
Fon: +49(0)XXXX-XXXXXX
Mail: behinderung-der-justiz@XXXXXX.com
Internet: www .XXXXX. de

10.10.2009

Es wird beantragt Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 1.10.2009, 
welche von den Richtern des Landgerichts Darmstadt Seidl, Krauskopf und 
M�ller unterschrieben wurde, wegen Gesetzwidrigkeit, F�lschung der 
Tatsachen und Behinderung der Justiz als unbegr�ndet f�r ung�ltig zu 
erkl�ren und gesetzwidrige Strafverfolgung sofort einzustellen.

Beweis
Zitat �Gegen diese Entscheidung wendet sich die fristgerecht eingelegte 
Revision des Angeklagten. Diese hat die Revision innerhalb der frist des 
� 345 Abs. 1 StPO allein durch privatschriftliches Schreiben vom 
14.08.2009 begr�ndet.�
Beschluss vom 01.10.2009
Tatsache 1. In der Revisionsbegr�ndung des Beschuldigten wurden 55 
Gesetzverletzungen, StPO inklusiv, von der Seite des Berufungsgerichtes 
unter F�hrung von Richter Happel festgestellt. Es wurde auch 
Unzul�ssigkeit der Strafverfolgung bewiesen. 

Zitat. �Das Landgericht hat die Revision mit dem Beschluss vom 25.08.2009 
wegen Formverstosses nach Abs. 2 StPO als unzul�ssig verworfen.�
Beschluss vom 01.10.2009
Tatsache 2.  Der Beschluss vom 25.08.2009 ist einzelrichterliche Handlung 
des Richters Happel, welchem in der Revisionsbegr�ndung 55 
Gesetzverletzungen vorgeworfen worden. Mit diesem Beschluss hat er 56. 
Gesetzbruch begangen, in dem gegen � 23 Abs. 1 StPO gesto�en wurde: 
Berufungsrichter Happel war nicht berechtigt �ber Revision zu 
entscheiden. Seine Motivation, �ber alle Gesetze zu gehen, bestand darin, 
zu verhindern, dass seine verbrecherische Handlung im Berufungsprozess 
zur Betrachtung beim Revisionsgericht kommen wird. W�rde Revision 
zugelassen, m�sse man zu 56 Gesetzverletzungen Stellung nehmen. Der 
Beschuldigte wurde 56 Mal zu unrecht verurteilt. Ist es nicht eine 
Beleidigung der Justiz von der Seite der Darmst�dter Juristen? Ist diese 
Verbrecherische Nichtzulassung der Revision nicht eine Behinderung der 
Justiz?

Zitat. �Der fristgerecht eingelegte und auch im �brigen zul�ssige Antrag 
auf gerichtliche Entscheidung nach � 346 Abs. 2 StPO hat in der Sache 
keinen Erfolg.�      
Beschluss vom 01.10.2009
Misserfolg und juristische Inkompetenz sind ganz auf ihrer Seite, Herren 
Darmst�dter Richter. Wir haben es vor, zu beweisen, dass Richter Seidl, 
Krauskopf und M�ller, welche gesetzwidrigen Beschluss vom 01.10.2009 
erfasst und unterschrieben haben, haben auch Straftat gem�� � 339 StGB 
Rechtsbeugung und gem�� Art. 103(1) des Grundgesetzes rechtliches Geh�r 
begangen.  Der genannte Beschluss vom 01.10.2009 nimmt keine Stellung zu 
den Punkten 4 und 5 des Antrages des Beschuldigten vom 04.09.2009. 
Gleiche Beschluss nennt Handlung des Richters Happel, welche gem��  � 23 
Abs. 1 StPO nicht berechtigt war, �ber Revision zu entscheiden, 
besonders, wenn er absolute Interesse daran hatte, eigene 55 
Gesetzverletzungen zu vertuschen, als zu Recht geschehen. F�lschung der 
Tatsachen besteht darin, dass der Beschuldigte ganz im Sinne der Gesetze, 
fristgem�� und sachegem�� handelte, aber genannte Richter unbegr�ndet 
behaupten einen Formverstoss nach � 345 Abs. 2 StPO. Die Wahrheit besteht 
darin, dass der Beschuldigte auf verbrecherische Weise juristisch 
schikaniert wurde.

Ich fordere Justizbeh�rden auf, entweder meine Revision zu zulassen, was 
ihr rechtgem�� auch zusteht, oder gesetzwidrige Strafverfolgung, welche 
durch massive und verbrecherische Verletzungen des Strafgesetzes von der 
Seite der Darmst�dter Richter zu Stande gekommen ist, unverz�glich gem�� 
� 383 StPO einzustellen.   

Um Beantragten wird gebeten
XXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX,XXXXXXXXX

Anlage 2


Landgericht Darmstadt
Mathildenplatz 15
64283 Darmstadt

Az. 8110 Js 1.537/09 � 8Ns	
XXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX,XXXXXXXXX
Ehemalige assoziierter Professor f�r deutsche  Recht und Prozess bei der 
XXXXXX Justizakademie (1992-1995) 
XXXXX XXX XX
D-XXXXX XXXXXXXX
Fon: +49(0)XXXX-XXXXXX
Mail: behinderung-der-justiz@XXXXXX.com
Internet: www .XXXXX. de

04.09.2009
Stellungnahme zum gesetzwidrigen Beschluss des Richters Happel vom 
25.08.2009, die Revision des Beschuldigten zu verwerfen.
Der genannte Beschluss wurde am 29.08.09 eingegangen. (Zustellung � 
Anlage 1) 

Es wird beantragt den gesetzwidrigen Beschluss des Richters Happel f�r 
ung�ltig zu erkl�ren. Es wird auch Staatsanwaltschaft auf gesetzwidrigen 
handeln des Richters Happel aufmerksam gemacht.

Begr�ndung.

Die Revision wurde vom Richter Happel mit dem Beschluss vom 25.08.2009 
aus folgenden formalen Gr�nden verworfen.
Zitat. �Die Revisionsantr�ge und ihre Begr�ndung sind innerhalb der Frist 
des � 345 Abs. 1 StPO weder zu Protokoll der Gesch�ftsstelle des 
Gerichtes erkl�rt noch in einer vom Verteidiger oder von einem 
Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift eingereicht worden.�

Oben vorgef�hrte Aussage des Berufungsrichters Happel ist falsch.
1.	Revisionsantrag des Beschuldigten vom 23.06.2009 wurde per 
Anschreiben am 25.06.2009 an Landgericht Darmstadt zugeschickt. 
(Postquittung � Anlage 2). Also eine Woche Frist wurde angehalten. 
2.	Schriftliche Urteilsbegr�ndung des Berufungsrichters Happel wurde am 
24.07.2009 zugestellt. (Zustellung � Anlage 3) Also, Frist f�r 
Revisionsbegr�ndung endet sich am 24.08.2009.
3.	Revisionsbegr�ndung des Beschuldigten wurde per Anschreiben an 
Landgericht Darmstadt am 17.08.2009 abgeschickt. (Postquittung � Anlage 4 
). Also Frist f�r Revisionsbegr�ndung wurde gem�� � 345 Abs. 1 StPo 
angehalten. 
4.	Gem�� Art. 6 Abs. der Konvention f�r Menschenrechte hat jeder 
Angeklagte Recht sich selbst zu verteidigen. In Revisionsantrag und 
Revisionsbegr�ndung hat sich der Beschuldigte als eigener Verteidiger 
bestellt. Also, beide Dokumente sind von einem Verteidiger gem�� � 345 
Abs. 2 unterschrieben. Dar�ber hinaus das Gesetz schlie�t einen 
Beschuldigten als eigener Verteidiger nicht aus.   
5.	Der Berufungsrichter Happel ist nicht berechtig gem�� � 23 Abs. 1 
StPO �ber Verwerfung der Revision zu entscheiden.
Zitat. �Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen 
Entscheidung
mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem 
h�heren Rechtszug
kraft Gesetzes ausgeschlossen.�   
� 23 Abs. 1 StPO
 Um Beantragten wird gebeten
XXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX,XXXXXXXXX

Anlagen 
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