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1 total messages Started by Georg Dresel Fri, 11 Oct 1996 00:00
BAG: Betriebsvereinbarung-Kuendigung; Betriebliche Altersversorgung
#922
Author: Georg Dresel
Date: Fri, 11 Oct 1996 00:00
42 lines
2857 bytes
                *Zitiert aus der Fachzeitschrift f�r Betriebsr�te*
                         *"Arbeitsrecht im Betrieb"*


Stichwort  : K�ndigung, Betriebsvereinbarung, Vereinbarung, Betriebliche
             Altersversorgung, Versorgung

Paragraph  :  77 Abs. 4, Abs. 5 BetrVG

Gericht    : BAG                        Entscheidung: Beschlu�
Datum      : 10.3.1992                  Aktenzeichen: 3 ABR 54/91

Fundstelle : AiB 1992, 751

 1. Betriebsvereinbarungen �ber eine betriebliche Altersversorgung sind       
k�ndbar. Die K�ndbarkeit wird durch Vereinbarung eines allgemeinen Wider-    
rufsvorbehalts nicht ausgeschlossen.

 2. Der Senat unterscheidet zwischen der K�ndbarkeit einer Betriebsverein-    
barung und den Rechtsfolgen einer K�ndigung. Betriebsvereinbarungen �ber     
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterscheiden sich von         
Betriebsvereinbarungen �ber andere freiwillige Leistungen:

      a) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erh�lt der Arbeit-
         nehmer erst, wenn er seinerseits vorgeleistet hat. Die Leistung,
         die durch Versorgung entgolten wird, ist die dem Arbeitgeber
         w�hrend der gesamten Dauer des Arbeitsverh�ltnisses erwiesene
         Betriebstreue, die Gesamtheit der ihm erbrachten Dienste. Die vom
         Arbeitgeber zugesagte Gegenleistung kann nicht wegfallen, ohne da�
         es daf�r rechtlich billigenswerte Gr�nde gibt.

      b) Das gilt auch, wenn die betriebliche Altersversorgung in einer
         Betriebsvereinbarung zugesagt wird. Deshalb werden die aufgrund
         einer Betriebsvereinbarung erworbenen Besitzst�nde der betroffenen
         Arbeitnehmer kraftGesetzes nach den Grunds�tzen des Vertrauens-
         schutzes gesch�tzt. Je st�rker in Besitzst�nde eingegriffen wird,
         desto gewichtiger m�ssen die �nderungsgr�nde sein. Best�tigung des
         Urteils des Senats vom 18.4.1989, BAGE 61, 323 = AP Nr. 2 zu  1
         BetrAVG Betriebsvereinbarung.

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