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2 total messages Started by Stephan Sat, 05 Jan 1991 10:52
BDSG auf Mailboxen anwendbar!
#354
Author: Stephan
Date: Sat, 05 Jan 1991 10:52
127 lines
6558 bytes
Bundesdatenschutzgesetz auf Mailboxen anwendbar
-----------------------------------------------
 
Auf Mailboxen ist das Bundesdatenschutzgesetz anzuwenden. Dies
ist einhellige Auffassung des Bundesdatenschutzbeauftragten
und der obersten Datenschutzaufsichtsbehoerden der Laender
("Duesseldorfer Kreis"). Hierauf weist der Hamburgische
Datenschutzbeauftrage in seinem Jahrestaetigkeitsbericht 1990
hin.
 
Bei der Speicherung von elektronischen Nachrichten handele es
sich nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten um perso-
nenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG). Dies gelte sowohl fuer persoenliche Nachrichten (sog.
"Electronic-Mail", kurz "E-Mail"), als auch fuer oeffentliche
Nachrichten in den sog. "Brettern". Das hat der Hamburgische
Datenschutzbeauftrage schon in seinem Jahrestaetigkeitsbericht
1989 deutlich gemacht. Nach seiner Auffassung handele es sich
insoweit um Auftragsdatenverarbeitung des Mailboxbetreibers
fuer seine Mailboxbenutzer ("User"), die dem 4. Abschnitt des
BDSG unterfalle. Hinzu komme noch eine Verarbeitung
personenbezogener Daten fuer eigene Zwecke des
Mailboxbetreibers bei der Speicherung von Nutzerdaten, auf die
der 3. Abschnitt des BDSG anzuwenden sei.
 
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat sich ausweislich
seiner Jahrestaetigkeitsberichte 1989 und 1990 bislang offenbar
nur mit kommerziellen Mailboxen beschaeftigt. Doch die von ihm
festgestellte Geltung des BDSG fuer Mailboxen bezieht sich
nicht nur auf die kommerziellen Systeme, sondern grundsaetzlich
ebenso auf die zahlreichen nichtkommerziellen Mailboxen.
 
Die Geltung des BDSG fuer Mailboxen hat fuer die Mailboxbe-
treiber einige Konsequenzen. Hierauf sind bisher insbesondere
die Betreiber der nichtkommerziellen Mailboxen in keiner Weise
vorbereitet. Sie werden kuenftig den Betrieb ihrer Mailboxen
technisch und organisatorisch nachhaltig aendern muessen, um den
Anforderungen des BDSG gerecht werden zu koennen.
 
Aus der Geltung des 4. Abschnitts des BDSG ergeben sich fuer
den Mailboxbetreiber vor allem 5 unbedingt zu beachtende
Punkte:
 
- Der Mailboxbetreiber ist bei der Verarbeitung von perso-
  nenbezogenen Daten als Auftragnehmer seinem Auftraggeber, dem
  Mailboxbenutzer, gegenueber weisungsgebunden. Die vom
  Mailboxbenutzer in die Mailbox eingespielten Daten duerfen also
  nur nach seinen Weisungen vom Mailboxbetreiber verarbeitet
  werden.
 
- Der Mailboxbetreiber ist verpflichtet, innerhalb eines
  Monats nach Aufnahme seiner Taetigkeit einen Datenschutzbe-
  auftragen zu bestellen. Dies allerdings nur dann, wenn bei der
  elektronischen Datenverarbeitung regelmaessig mehr als 5
  Arbeitnehmer staendig beschaeftigt werden. Daher ist diese
  Bestimmung fuer Betreiber nichtkommerzieller Mailboxen al-
  lenfalls in Ausnahmefaellen relevant. Zuwiderhandlungen koennen
  als Ordnungswidrigkeit mit einem Bussgeld von bis zu DM
  50.000,- geahndet werden.
 
- Der Mailboxbetreiber ist verpflichtet, die Aufnahme seiner
  Taetigkeit innerhalb eines Monats bei der zustaendigen
  Aufsichtsbehoerde anzumelden. Zuwiderhandlungen koennen als
  Ordnungswidrigkeit mit einem Bussgeld von bis zu DM 50.000,-
  geahndet werden.
 
- Der Aufsichtsbehoerde ist auf Verlangen unverzueglich Auskunft
  zu erteilen. Beauftragten der Aufsichtsbehoerde ist es zur
  Erfuellung ihrer Aufgaben zu gestatten, Grundstuecke und
  Geschaeftsraeume zu betreten. Zuwiderhandlungen koennen als
  Ordnungswidrigkeit mit einem Bussgeld von bis zu DM 50.000,-
  geahndet werden.
 
- Es sind die sich aus $ 6 BDSG und der Anlage zu $ 6 BDSG
  ergebenden "10 Gebote der Datensicherung" zu beachten und
  einzuhalten.
 
Gerade die "10 Gebote der Datensicherung" werden die Betreiber
von nichtkommerziellen Mailboxen vor Probleme stellen. Bislang
werden die sich aus den 10 Geboten ergebenden
raeumlich/organisatorischen und technischen Sicherungsmassnahmen
wohl nur von den wenigsten nichtkommerziellen Mailboxen
beachtet. Zwar ist gegen unberechtigten Zugriff auf
personenbezogene Daten von aussen ganz ueberwiegend ein durchaus
ausreichender Schutz vorhanden. Dagegen ist gegen einen
unberechtigten Zugriff auf die Daten von innen - etwa durch
Mitbewohner, Besucher oder auch Einbrecher - bei den
nichtkommerziellen Mailboxen zumeist kein, oder nur voellig
unzureichender Schutz gegeben. Es fehlen in diesem Bereich
nicht nur bauliche und organisatorische Sicherungsmassnahmen.
Die ueberwiegend von nichtkommerziellen Mailboxen benutzten PCs
und Home-Computer bieten weder von ihrer Hardware noch von
ihrem Betriebssystem her die erforderlichen
Schutzvorrichtungen. Und auch die meisten bekannten Mail-
boxprogramme fuer PCs und Home-Computer besitzen in ihren
bisherigen Versionen keinerlei wirkungsvollen Schutzmecha-
nismen gegen unberechtigten Datenzugriff von innen.
 
Nicht nur die Betreiber von Mailboxen, sondern auch die
Programmierer von Mailboxprogrammen werden sich daher kuenftig
bei ihrer Taetigkeit weit mehr um die Belange des Datenschutzes
kuemmern muessen. Die "10 Gebote" sollten unbedingt gekannt und
beachtet werden.
 
Darzustellen, welche Datensicherungsmassnahmen bei dem Betrieb
einer (nichtkommerziellen) Mailbox erforderlich sind, wuerde
Siden Rahmen dieses Artikels sprengen. Der Verfasser
beabsichtigt aber, in den naechsten Wochen hierzu einen aus-
fuehrlichen Artikel zu verfassen und in den Mailboxnetzen zu
veroeffentlichen.
 
------------------------------------------------------
(c) 05/01/1991 by STACK
 
Stephan Ackermann, Kaemmer2ufer 20, 2000 Hamburg 60
Tel.: 040 / 270 00 43, Fax: 040 / 27 21 61
E-Mail: stack@data-hh.zer (Z-Netz)
        stack@uschh.hanse.de (UUCP)
------------------------------------------------------
 
Dieser Artikel darf in unveraenderter Form einschliesslich des
vorstehenden Copyright-Vermerkes und dieses Hinweises in allen
Mailboxen und Mailbox-Netzen veroeffentlicht werden. Im
uebrigen, insbesondere bei Print-Medien, Veroeffentlichungen nur
nach Vereinbarung!
 
 nnnn
Re: BDSG auf Mailboxen anwendbar!
#355
Author: Benjamin Weiss
Date: Wed, 09 Jan 1991 12:32
20 lines
1169 bytes
stack@uschh.UUCP (Stephan) writes:

>Bundesdatenschutzgesetz auf Mailboxen anwendbar
>-----------------------------------------------
> 
>(Text geloescht)

Wie sollte jetzt ein normaler, privater Mailboxbetreiber auf so eine
Information reagieren?
Mir fallen dabei die vielen, kleinen und nichtkommerziellen Fido-Boxen
in der ganzen Bundesrepublik ein. Glaubt ihr denn wirklich, dass jetzt
jeder sofort sein System aus Panik anmeldet? Ich bin da ausgesprochen
skeptisch.

Regards
-- 
Benjamin "Maxi" Weiss
Stuttgart, Germany				            Friede am Golf!

E-Mail: bweiss@aragon.stgt.sub.org
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