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Article #121

Re: "Hardcore-Pornos im Computer-Raum" (TAZ-Berlin-Artikel)

#121
From: Erhard Sanio
Date: Tue, 07 Jan 1992 18:31
177 lines
10708 bytes
In article <COSTANTI.92Jan6115456@eos.informatik.uni-bonn.de> costanti@eos.informatik.uni-bonn.de (Ruggero Costantini) writes:


.. (danke fuer das Lob)
>
>Mich wuerde sehr interessieren, ob und was von dem Leserbrief in der
>TAZ abgedruckt wird. Wenn jemand was sieht, mach' doch mal 'ne kurze
>Mitteilung, wann und wo was gedruckt wurde.
Ich habe gute Erfahrungen mit der TAZ beim Abdruck sogar von sehr langen 
Leserbriefen. Wenn ich was von Interesse erfahre, werde ich informieren.

>Zwei Kleinigkeiten zum Artikel:
>
>   "Bewegte Bilder" z.B. sind schon aus technischen Gruenden nicht moeglich.
>
>Doch. Man kann GRASP-Dateien als Animationen auf PC's und X-Stations
>abspielen. Solche Dateien wurden gepostet.
Stimmt. Da habe ich in typischer Ascii-Hacker-Unwissenheit einen Bock ge-
schossen. Mittlerweile haben mich mehrere Leute  per email darueber in-
formiert.
Sollten mich die Leute von der TAZ nochmal kontaktieren, werde ich auch
darauf hinweisen.

>Aber: Mit dem Begriff der Volksverhetzung moechte ich lieber vorsichtig
>umgehen, weil dahinter eine schlimme Geschichte mit Millionen von Toten
>steht.
Volksverhetzung ist ein Paragraph (130) des StGB, der zwar wohl mit den
Erfahrungen des 3. Reiches bzw. der Weimarer Republik zusammenhaengt, aber
generell unter Strafe stellt, Vorurteile ueber bzw. Hass gegen Bevoelkerungs-
teile zu verbreiten.

>Kann jemand klaeren, ob der juristische Vorwurf der Volksverhetzung
>im Falle des Emma-Artikels bestand hat?

Kommt darauf an, was Du unter "Bestand hat" verstehst. Ich zweifle, dass eine
Strafanzeige gegen die Autorin (die ich auch nicht beabsichtigt habe) zu 
einer Verurteilung fuehren wuerde, dafuer waere unter anderem Vorsatz zu 
beweisen usw. und "im Zweifel fuer die/den Angeklagten" gilt natuerlich 
auch hier, nicht zu reden von moeglichem Verbotsirrtum und aehnlichen 
Entschuldigungsgruenden. Aus meiner Kenntnis von entsprechenden Anzeigen
gegen rechtsradikale Publikationen wuerde ich vermuten, dass da nichts
herauskaeme.
Das ist auch gut so, denn eine freie Presse (auch mit Auswuechsen) ist 
besser als eine, wo jede/r Journalist/in bei jeder Entgleisung Angst vor
dem Knast haben muss.
Der Vorwurf, der Artikel erfuelle den Tatbestand der Volksverhetzung, ist
zunaechst mal eine Meinungsaeusserung, genauer eine Meinungsaeusserung, die
eine juristische Bewertung zum Inhalt hat. Diese Meinung ist aus dem Inhalt
des Artikels selbst heraus durchaus ableitbar und begruendbar. Das ist 
etwas anderes, als zu behaupten, Frau Ott habe den Artikel in dieser Absicht
verfasst, was auch wohl nicht zutrifft.
Eine solche Auffassung (fuer die es m.E. im vorliegenden Fall gute Gruende
gibt) kann und darf man/frau durchaus vertreten und auch publizieren. Wenn
jemand an einem juristischen Feldzug gegen den Artikel interessiert waere,
(mir ist das schlicht zuviel action), koennte er/sie EMMA untersagen lassen,
bestimmte Aeusserungen zu verbreiten, z.B., "hochbezahlte Akademiker" wuerden
"in ihrer Arbeitszeit" Pornos konsumieren, das USENET sei ein "PORNO-Network"
und einiges mehr. Ich bin der Meinung, dass das die Aufgabe z.B. von Rektoraten
eher waere als die Sperrung von Newsgroups, immerhin haben diese eine Schutz-
pflicht gegenueber ihren Bediensteten.
Angesichts der Tatsache, dass die Behauptungen des EMMA-Artikels in immer
mehr Presseorganen unwidersprochen verbreitet werden, waere das gar nicht
schlecht (Vor etwa einer Woche gab es, wie ich jetzt hoerte, auch einen
Artikel in der WELT mit aehnlichem Tenor). Leute, die an Unis arbeiten,
koennten z.B. die Informationen (z.B. die Widerlegungen des Artikels hier im 
Netz) dem Personalrat unterbreiten und rechtliche Schritte ihrer Unis verlan-
gen. Das Verklagen von Presseorganen durch Privatleute ist zeitlich aufreibend
und beinhaltet auch ein Kostenrisiko.

>Ich denke, wenn man den Vorwurf nicht mit guten Argumenten abstuetzen
>kann, sollte man ihn lieber nicht machen.

Richtig, aber siehe oben.
Noch was anderes: ich habe mal per email rumgefragt, was tatsaechlich in den 
picture-Gruppen rumsteht. Mir wurde mitgeteilt, dass etwa 60% bildliche Dar-
stellungen un- oder spaerlich bekleideter Menschen (ueberwiegend Frauen) auf
dem Level von kuenstlerischer Photographie bis zu Illustriertenbildern seien.
Der Rest koenne (soweit der Kunstvorbehalt nicht greift) als Pornographie
qualifiziert werden, also Darstellung von Geschlechtsorganen im Zustand der
Erregung sowie sexueller Handlungen von Personen beiderlei Geschlechts -
allein oder miteinander in den jeweils moeglichen Kombinationen. Zwischen
1% bis etwa 8% der Beitraege waeren dabei nach hiesigen Gesetzen verbotene
Pornographie (184,3 StGB), ueberwiegend sexuelle Handlungen mit oder an
Tieren, Bilddarstellungen aus dem Bereich SM-Bondage (die je nach Inhalt
als "Gewaltpornographie" bei uns verboten waeren) seien eher selten.

Ausserdem habe ich auf einem Rechner, zu dem ich Gastzugang habe, festgestellt,
dass er die Bildergruppen mit den Beitraegen des Zeitraums von Ende Oktober an
fuehrte (im Rahmen von all.all, das dort zu Testzwecken eingespeist wurde).
Da ich feststellen konnte, dass die Einsendungen in alt.sex.pictures
mit denen in alt.binaries.pictures.erotica zu gut 60% identisch waren, habe
ich mir auch die letztere (groessere) Gruppe genauer angesehen - auch deshalb, 
weil ich nach grober Uebersicht evtl. strafrechtlich zu beanstandende Bei-
traege nur in dieser gefunden habe. Beide Gruppen fuehrten zus. 2473 Artikel,
davon 286 Textbeitraege, der Rest waren insgesamt 418 Bilder (also durch-
schnittlich in ca. 4,5 Teilen), 9 davon waren *.ZIP bzw. *.GL-files, also die
besagten Animationen.
Die Textbeitraege waren Anleitungen zur Beschaffung und Benutzung von Visuali-
sierungssoftware, Anforderung von reposts von verlorengegangenen oder un-
brauchbaren Dateien, Diskussionen ueber Vor- und Nachteile von Darstellungs-
formaten (gif vs. jpg), sowie Beschwerden darueber, dass ein Bild, das nach
der Beschreibung Madonna masturbierend darstellen sollte, sich als gescanntes
expressionistisches Gemaelde entpuppte ( :-) ).
Ich wuerde diese Auswahl, die immerhin einen Zeitraum von ca. 80 Tagen abdeckt
(kaum ein Rechner duerfte so riesige Platten haben, im vorliegenden Fall han-
delt es sich um einen Testrechner), fuer einigermassen repraesentativ fuer
die Gruppe halten.
Die evtl. strafbaren Beitraege waren allerdings zum grossen Teil innerhalb
kurzer Zeit gepostet, danach und davor lange fast nichts. Ich weiss daher 
nicht, ob es ggfs. Konjunkturen fuer bestimmte "Spezialitaeten" gibt, also
in einem anderen Quartal anderes zu empfangen war.

Bei der inhaltlichen Bewertung der Bilder habe ich ausschliesslich auf Subject
und Kurzbeschreibung zugegriffen, daher war eine eindeutige Aussage, wieweit
es sich um auch unter dem Aspekt des Jugendschutzes unbedenkliche oder porno-
graphische Bilder handelte, nicht moeglich, genausowenig wie eine Beurtei-
lung der Qualitaet bzw. eines moeglichen kuenstlerischen Anspruchs (Wie
erwaehnt, habe ich das equipment nicht und es waere auch zuviel Arbeit ge-
wesen).
Ich habe daher folgendermassen unterteilt:
1. Darstellung von einer oder mehreren Frauen (f)
2. Darstellung von einem oder mehreren Maennern (m)
3. Darstellung von Maennern und Frauen zusammen (fm)
4. Darstellung von Handlungen mit oder an Tieren (be)
5. Darstellungen von SM-Bondage  (sm)
6. nicht identifizierbar (u)

Die Bilder verteilten sich folgendermassen:

         f     m    fm    be    sm    u      insg.

Anzahl   234    65   89    27     2     1    418

% insg.  55.9  15.6  21.3   6.5   0.5   0.2  100.0

9 files (bis zu 20-teilige Brocken) waren GLs bzw. ZIPs . Sie verteilten sich
folgendermassen:


         f     m    fm    be    sm    u      insg.

Anzahl    5     1    3     -     -    -       9 


Im Ergebnis wuerde ich behaupten, dass die max 7% Einsendungen mit moeglicher-
weise strafrechtlich relevantem Inhalt keinesfalls die Sperrung der Gruppe mit
dem Argument, sie diene der Verbreitung verbotenen Materials, rechtfertigen
(um die Qualifizierung der Materialien als relevant i.S. des 184,3 StGB zu
erhaerten, muesste sie sich jemand ansehen). Die fragwuerdigen Teile kamen 
praktisch alle von einer Quelle in Skandinavien, waeren also durchaus
(vorlaeufig) herauszufiltern.
Uebrigens macht sich niemand, der/die diesen Kram im Rahmen von all.all
empfangen hat oder empfaengt, strafbar. Strafbar ist die vorsaetzliche
Ein- und Ausfuhr bzw. Bereitstellung von Material, ueber dessen strafrecht-
lich relevanten Inhalt man/frau sich im Klaren ist. Wenn also jemand sich
den Kram angesehen hat und ihn dann bewusst weiterverteilt, vorzeigt usw.,
waere der 184 StGB einschlaegig (Wenn ich als Sysop ueber sowas stolpern 
wuerde, wuerde ich es einfach loeschen und damit erledigt).
Keinesfalls muss ein/e Sysop stuendlich den Feed kontrollieren. Nach den
vorliegenden Ergebnissen liegt der Traffic bei 4-6 Bildern/Tag, alle 2-4
Tage waeren (durchschnittlich) ein oder mehrere womoeglich bedenkliche
Teile zu erwarten - erfahrungsgemaess wuerde wochenlang nichts dergleichen
kommen und dann eine groessere Menge auf einmal.
Waeren erstmal Sperrungen/Kontrollen in erheblichem Umfang in Kraft, muesste
man/frau die Dinger ueberall suchen. Die gegenwaertige Hierarchie gibt u.a.
die Moeglichkeit, auf einer Box, auf der sich in nennenswertem Ausmass
Minderjaehrige rumtreiben, den Zugriff mit einfachen Mitteln zu unterbinden.

Persoenlich wuerde ich diesen kleinen Bereich des USENET mit den Sperr-
und Rotlichtbezirken grosser Staedte vergleichen, die es auch nicht gibt,
weil das dort stattfindende Business so toll und menschenwuerdig ist,
sondern weil es dort unter einer gewissen Kontrolle stehen kann und die
Nachteile von Verbot und Verfolgung die Vorteile bei weitem ueberwiegen.

>Ruggero Costantini               E-Mail:  costanti@eos.cs.bonn.edu   (UniBonn)

regards, es
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