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Article #32

Re: Software Urheberrecht / Legislation

#32
From: Martin Weigele
Date: Wed, 06 Jun 1990 10:54
60 lines
3753 bytes
weigele@fbihh.UUCP (Martin Weigele) writes:
>Fuer einen Zeitungsartikel suche ich Material ueber den aktuellen Stand
>der Diskussion ueber das Urheberrecht fuer Softwareprodukte.

>Insbesondere wuerde mich interessieren:

> * Der Stand der Bemuehungen der EG-Kommission um die Vereinheitlichung
>   des Copyright in der EG.

Leider kam ueber's Netz keine Reaktion. Aber wen es interessiert,
auch wenn die Information auf gewoehnlichem Weg bei mir ankam:

Es gibt tatsaechlich einen Vorschlag der EG-Kommission zur Vereinheitlichung
des Copyright in der EG. Quelle: Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften,
Nr. C 91/4 vom 12.4.89, "Vorschlag fuer eine Richtlinie des Rates ueber
den Rechtsschutz von Computerprogrammen". Fuer jeden, der sich fuer diese
Frage interessiert, duerfte die Lektuere sehr interessant sein. Leider
ist die Richtlinie zu umfangreich, um sie hier einzutippen.

Einige interessante Punkte:

"Der ... gewaehrte Schutz gilt fuer alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen,erstreckt sich jedoch nicht auf die Ideen, die Grundsaetze, die Logik, die
Algorithmen und Programmsprache, die dem Programm zugrunde liegen. Wenn die
Spezifizierung von Schnittstellen Ideen und Grundsaetze, die dem Programm
zugrunde liegen, darstellt, sind solche Ideen und Grundsaetze nicht im Rahmen
des Urheberrechts schutzfaehig."

"Computerprogramme werden nur dann geschuetzt, wenn sie hinsichtlich der
Individualitaet die gleichen Voraussetzungen wie andere Werke der Literatur
erfuellen."

"Wird ein Computerprogramm waehrend der Laufzeit eines Arbeitsvertrages 
geschaffen, so ist der Arbeitgeber zur Ausuebung aller Rechte am Programm
berechtigt, es sei denn, der Vertrag sieht eine andere Regelung vor."

"Die Einfuhr, der Besitz und Transaktionen mit einer das Schutzrecht
verletzenden Kopie des Programmes stellen Verletzungen der Ausschliesslich-
keitsrechte des Urhebers am Computerprogramm dar, wenn der Betreffende
wiss oder Grund zu der Annahme hat, dass es sich um eine das Schutzrecht
verletzende Kopie des Werkes handelt."

"Die Herstellung, die Einfuhr, der Besitz und Transaktionen mit Artikeln,
die den spezifischen Zweck haben, die Beseitigung oder Umgehung etwaiger
technischer Mittel zum Schutz eines Programmes zu erleichtern, stellen
Verletzungen der Ausschliesslichkeitsrechte des Urhebers am Computerprogramm
dar."

--> Der letzte Punkt scheint doch recht bedenklich, wenn die Richtlinie
geltendes Recht werden sollte. Damit wuerde praktisch nicht nur die Ver-
wendung, sondern auch der Besitz von Disk-Editoren, Dissassembler u.a. 
kriminalisiert.
Wie will man denn legalen und illegalen Gebrauch solcher Software
unterscheiden...?
Auch ueber anderes kann man sicher diskutieren. Noch ist es ja nicht
zu spaet, z.B. Europa-Parlamentarier anzusprechen.

Martin Weigele, FB Informatik, Univ. Hamburg, Bodenstedtstr. 16, 2 Hamburg 50
Tel.: (040) 4123-6111 Uni, 5402931 privat.
MAIL: weigele@rz.informatik.uni-hamburg.dbp.de
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From: weigele@fbihh.UUCP (Martin Weigele)
Newsgroups: eunet.general,dnet.general
Subject: Re: Software Urheberrecht / Legislation
Keywords: Software, Urheberrecht, Copyright, Legislation
Message-ID: <409@fbihh.UUCP>
Date: 6 Jun 90 10:54:29 GMT
References: <361@fbihh.UUCP>
Reply-To: weigele@rz.informatik.uni-hamburg.dbp.de
Distribution: eunet
Organization: University of Hamburg, FB Informatik, W-Germany
Lines: 60
Posted: Wed Jun  6 11:54:29 1990