Article View: eunet.general
Article #32Re: Software Urheberrecht / Legislation
From: Martin Weigele
Date: Wed, 06 Jun 1990 10:54
Date: Wed, 06 Jun 1990 10:54
60 lines
3753 bytes
3753 bytes
weigele@fbihh.UUCP (Martin Weigele) writes: >Fuer einen Zeitungsartikel suche ich Material ueber den aktuellen Stand >der Diskussion ueber das Urheberrecht fuer Softwareprodukte. >Insbesondere wuerde mich interessieren: > * Der Stand der Bemuehungen der EG-Kommission um die Vereinheitlichung > des Copyright in der EG. Leider kam ueber's Netz keine Reaktion. Aber wen es interessiert, auch wenn die Information auf gewoehnlichem Weg bei mir ankam: Es gibt tatsaechlich einen Vorschlag der EG-Kommission zur Vereinheitlichung des Copyright in der EG. Quelle: Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften, Nr. C 91/4 vom 12.4.89, "Vorschlag fuer eine Richtlinie des Rates ueber den Rechtsschutz von Computerprogrammen". Fuer jeden, der sich fuer diese Frage interessiert, duerfte die Lektuere sehr interessant sein. Leider ist die Richtlinie zu umfangreich, um sie hier einzutippen. Einige interessante Punkte: "Der ... gewaehrte Schutz gilt fuer alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen,erstreckt sich jedoch nicht auf die Ideen, die Grundsaetze, die Logik, die Algorithmen und Programmsprache, die dem Programm zugrunde liegen. Wenn die Spezifizierung von Schnittstellen Ideen und Grundsaetze, die dem Programm zugrunde liegen, darstellt, sind solche Ideen und Grundsaetze nicht im Rahmen des Urheberrechts schutzfaehig." "Computerprogramme werden nur dann geschuetzt, wenn sie hinsichtlich der Individualitaet die gleichen Voraussetzungen wie andere Werke der Literatur erfuellen." "Wird ein Computerprogramm waehrend der Laufzeit eines Arbeitsvertrages geschaffen, so ist der Arbeitgeber zur Ausuebung aller Rechte am Programm berechtigt, es sei denn, der Vertrag sieht eine andere Regelung vor." "Die Einfuhr, der Besitz und Transaktionen mit einer das Schutzrecht verletzenden Kopie des Programmes stellen Verletzungen der Ausschliesslich- keitsrechte des Urhebers am Computerprogramm dar, wenn der Betreffende wiss oder Grund zu der Annahme hat, dass es sich um eine das Schutzrecht verletzende Kopie des Werkes handelt." "Die Herstellung, die Einfuhr, der Besitz und Transaktionen mit Artikeln, die den spezifischen Zweck haben, die Beseitigung oder Umgehung etwaiger technischer Mittel zum Schutz eines Programmes zu erleichtern, stellen Verletzungen der Ausschliesslichkeitsrechte des Urhebers am Computerprogramm dar." --> Der letzte Punkt scheint doch recht bedenklich, wenn die Richtlinie geltendes Recht werden sollte. Damit wuerde praktisch nicht nur die Ver- wendung, sondern auch der Besitz von Disk-Editoren, Dissassembler u.a. kriminalisiert. Wie will man denn legalen und illegalen Gebrauch solcher Software unterscheiden...? Auch ueber anderes kann man sicher diskutieren. Noch ist es ja nicht zu spaet, z.B. Europa-Parlamentarier anzusprechen. Martin Weigele, FB Informatik, Univ. Hamburg, Bodenstedtstr. 16, 2 Hamburg 50 Tel.: (040) 4123-6111 Uni, 5402931 privat. MAIL: weigele@rz.informatik.uni-hamburg.dbp.de
Technical Details
Message-ID:
<409@fbihh.UUCP>Path:
arc1-ca.pugleaf.net!gmdzi!unido!fbihh!weigeleReferences:
<361@fbihh.UUCP>Show Full Headers
Complete Article Headers
X-Google-Language: GERMAN,ASCII-7-bit X-Google-Thread: fec63,df4e90e0f6b06698 X-Google-Attributes: gidfec63,public X-Google-Thread: 10dc06,df4e90e0f6b06698 X-Google-Attributes: gid10dc06,public X-Google-ArrivalTime: 1990-06-07 00:12:10 PST Path: arc1-ca.pugleaf.net!gmdzi!unido!fbihh!weigele From: weigele@fbihh.UUCP (Martin Weigele) Newsgroups: eunet.general,dnet.general Subject: Re: Software Urheberrecht / Legislation Keywords: Software, Urheberrecht, Copyright, Legislation Message-ID: <409@fbihh.UUCP> Date: 6 Jun 90 10:54:29 GMT References: <361@fbihh.UUCP> Reply-To: weigele@rz.informatik.uni-hamburg.dbp.de Distribution: eunet Organization: University of Hamburg, FB Informatik, W-Germany Lines: 60 Posted: Wed Jun 6 11:54:29 1990