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Article #54GK-Ergaenzung: CoC
From: Frank Simon
Date: Wed, 15 Apr 1992 10:50
Date: Wed, 15 Apr 1992 10:50
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Code of Conduct for Gateways
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Version: 15.4.1992
Definitionen
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1-Way-Gateway - es wird eine Bretterhierachie von einen Netz (Urnetz) in ein
anderes Netz (Zielnetz) weitergeleitet.
2-Way-Gateway - Ein solches Gateway stellt in Wirklichkeit zwei Gateways der
Art 1-Way-Gateway dar und muss entsprechend auch arbeiten.
Urnetz - Das Netz an mensch selbst teilnimmt.
Zielnetz - Das Netz welches mit News aus dem Urnetz versorgt wird.
Zustaendigkeit- Ein Gateway fuehlt sich fuer einen geschlossenen und eindeutig
definiertes Gebiet zustaendig. Dabei ist Gebiet netztopologisch
und nicht geographisch zu verstehen.
Das 2-Way-Gateway kann also "formal" auf ein 1-Way-Gateway zurueckgefuehrt
werden und daher gelten alle Aussagen die Folgen fuer das 1-Way-Gateway.
(1) Das Gateway hat zu garantieren, dass es nur News in das Urnetz
weiterleitet, welche aus seinem Zustaendigkeitsgebiet des Zielnetzes
stammt. Andere News sind nicht weiterzuleiten.
(2) Als Konsequenz aus (1) folgt: Ein System des Zielnetzes, welches
Nachrichten in das Urnetz schickt, muss sich bei dem Gateway angemeldet
haben. Der Gateway-Betreiber hat dafuer zu Sorgen (z.B. durch Info-
material), dass der Systembetreiber im Zielnetz ueber die Besonderheiten
des Urnetzes informiert ist. Dies kann z.B. allgemein die Nettiqette
sein oder speziell eine Realnamepflicht, etc.
(3) Der Gatewaybetreiber sollte versuchen die Einhaltung der Nettiqette des
Urnetzes soweit wie moeglichst technisch abzusichern. Beispielsweise das
Abbilden von Realnames oder das erzeugen von FollowUp-To-Zeilen damit
Kommentare in Diskussionsgruppen landen, usw.
Verstoesse gegen die Nettiqette werden von Benutzern oder Betreibern eines
Systems im Zielnetz durchgefuehrt. Der Gatewaybetreiber kann dafuer nicht
haftbar gemacht werden. Nettiqetteverstoesse werden so behandelt, als
waere das System im Zielnetz ein System im Urnetz. Dies bedeutet nix
weiter als: Gleiche Behandlung fuer alle. Wer auf einen Zerberus-
System im Subnet arbeitet (in de.*), dann hat er sich an die dortige
Nettiqette zu halten.
(4) Der Gatewaybetreiber hat Massnahmen zu ergreifen um folgene Eigenschaft
zu erfuellen: Auf jede Nachricht muss geantwortet werden koennen, durch
einfache Benutzung der netzueblichen Kommandos. Beispielsweise muesste
im Zerberus das Verwenden des Kommandos "ANTWORTEN" und "KOMMENTIEREN"
ausnahmslos funktionieren. Diese Aussagen gelten fuer Urnetz und Zielnetz
gleichermassen. Der Benutzer muss keine "technische" Massnahmen ergreifen,
als die ihm vertrauten um das andere Netz zu erreichen. Die Aufklaerung
der Benutzer z.B. ueber die Nettiqette in anderen Bretter/News-Hierachien
muss durch den Systembetreiber (nicht Gatewaybetreiber) vorgenommen
werden.
(5) a) Die technische Implemenation fuer News&Mail der Gateways soll - soweit
nicht gute Gruende dagegen sprechen - RFC-konform sein.
b) Die GateBau'90 (sobald schriftlich niedergelegt: GateBau '91) ist eine
Empfehlung zur Implementation von Gateways, soweit sie nicht 5a wider-
spricht.
Technical Details
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