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Article #251Re: Gesetzentwurf: Urheberrechtsgesetz
From: Olaf Titz
Date: Wed, 07 Oct 1992 14:13
Date: Wed, 07 Oct 1992 14:13
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Ihr m"ogt mich pr"ugeln, aber ich finde den Gesetzentwurf vom
Standpunkt der Freiheit zu programmieren eigentlich ganz in Ordnung...
In <1992Oct5.170352.4042@eurom.rhein-main.de> misch@eurom.rhein-main.de writes:
> Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Aenderung des Urheberrechtsgesetzes
>...
> Paragraph 69 a
> Gegestand des Schutzes
>
> (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in
> jeder Gestalt, einschliesslich des Entwurfmaterials.
>
> (2) Der gewaehrte Schutz gilt fuer alle Ausdrucksformen eines
> Computerprogramms. Ideen und Grundsaetze, die einem Element
> eines Computerprogrammes zugrundeliegen, einschliesslich der
> den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsaetze,
> sind nicht geschuetzt.
Also eine klare Absage an den Schutz von Algorithmen und (evtl.
interpretierbar) von Benutzeroberfl"achen!
> (3) Computerprogramme werden geschuetzt, wenn sie individuelle Werke
> in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen
> Schoepfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfaehigkeit
> sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder
> aesthetische, anzuwenden.
endlich Rechtssicherheit. (Vielleicht nicht so sch"on f"ur
Raubkopierer, die sich auf das 'Inkassoprogramm-Urteil' berufen, aber
ich bin der Meinung, dass kommerzielle Software auch gesch"utzt sein
sollte. Schliesslich verdienen damit Programmierer ihre Br"otchen.)
>...
> Paragraph 69 b
> Urheber in Arbeits- und Dienstverhaeltnissen
>
> (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung
> seiner Aufgaben oder nach Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen,
> so ist ausschliesslich der Arbeitgeber zur Ausuebung aller ver-
> moegensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt,
> sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Das ist das einzige was mir fragw"urdig erscheint, aber im Patentrecht
ist es wohl "ahnlich.
> Paragraph 69 d
> Ausnahmen von den zustimmungbeduerftigen Handlungen
>
> (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen,
> beduerfen die in Paragraph 69 c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen
[Laden, Ablaufenlassen...]
> nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie fuer eine
> bestimmungsgemaesse Benutzung des Computerprogrammes einschliesslich
> der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Verviel-
> faeltigungsstuecks des Programms Berechtigten notwendig sind.
Das ist doch wunderbar! Fehlerbeseitigung durch den Anwender, auch
durch Reverse-Engineering, ausdr"ucklich _erlaubt_! In den meisten
Lizenzvertr"agen steht noch anderes...
Ich kann mich da an ein gekauftes Programm erinnern, das ich erst mal
patchen musste (Bildspeicheradresse), um es auf dem Einsatzrechner zum
Laufen zu bekommen. Gut wenn ich das ausdr"ucklich auch *darf*.
> (2) Die Erstellung eines Sicherungskopie durch eine Person, die
> zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich
> untersagt werden, wenn sie fuer die Sicherung kuenftiger Benutzung
> erforderlich ist.
Der 'wenn'-Halbsatz kann ruhig ignoriert werden. Es IST notwendig, und
jeder Richter wird das akzeptieren. (Ausnahme w"are vielleicht ein
CD-ROM oder ein Programm in ROM-Chips, aber das sind Spezialf"alle).
> (3) Der zur Verwendung eines Vervielfaeltigungsstuecks eines Programms
> Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren
> dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem
> Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsaetze zu ermitteln,
> wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Uebertragen
> oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
Das heisst im Klartext: ich kann mir auf einem original Mac
(Systemsoftware in ROMs lizenziert) die Benutzeroberfl"ache ansehen,
und ich kann die Doku dazu durchst"obern, um rauszufinden *was* die
Kiste an der Benutzerschnittstelle macht und *wie* sie das macht.
Immerhin. Zu pr"ufen w"are, ob ich daraufhin etwas "Ahnliches selber
entwickeln darf (siehe P.69a (2)). So wie das hier steht, glaube ich,
darf ich das.
> Paragraph 69 e
> Dekompilierung
>
> (1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn
> die Vervielfaeltigung des Codes oder die Uebersetzung der Codeform
> im Sinne des Paragraph 69 c Nr. 1 und 2 unerlaesslich ist, um die
> erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilitaet
> eine unabhaengig geschaffenen Programmes mit anderen zu erhalten,
> sofern folgende Bedingungen erfuellt sind:
>
> 1. Die Handlungen werden von dem Lizensnehmer oder von einer anderen
> zur Verwendung eines Vervielfaeltigungsstuecks des Programms
> berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu er-
> maechtigten Person vorgenommen;
>
> 2. die fuer die Herstellung der Interoperabilitaet notwendigen
> Informationen sind fuer die in Nummer 1 genannten Personen
> nicht ohne weiteres zugaenglich gemacht worden;
>
> 3. die Handlungen beschraenken sich auf die Teile des urspruenglichen
> Programms, die zur Herstellung der Interoperabilitaet notwendig
> sind.
Also: Will ich wissen, wo Programm X (von mir lizenziert) seinen Input
herkriegt, um es von einem selbstentwickelten Programm aus zu
f"uttern, dann darf ich es ausdr"ucklich sogar decompilieren!
> (2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnenen Informationen duerfen
> nicht
>
> 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilitaet
> des unabhaengig geschaffenen Programms verwendet werden,
>
> 2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies fuer die
> Interoperabilitaet des unabhaengig geschaffenen Programms not-
> wendig ist.
>
> 3. fuer die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms
> mit im wesentlichen aehnlicher Ausdrucksform oder fuer irgendwelche
> andere das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
Das ist IMHO in Ordnung. Das verletzt nicht meine Freiheit,
unabh"angig von dem decompilierten Code "Ahnliches zu bauen - es
verbietet mir bloss, darin den decompilierten Code einzubinden. Vgl.
AT&T vs. BSD. AT&T hat behauptet (!) es gehe ihnen lediglich um die
Verwendung von Original AT&T Code, *nicht* um Entwurfsprinzipien, und
AT&T werde Entwickler von Unix-Nachbauten (Coherent, Linux) *nicht*
belangen. [Bitte nicht wieder einen Flamewar wegen dieser Sache - hier
geht es um das *deutsche* Recht.]
> (3) Die Absaetze 1 und 2 sind so auszulegen, dass Ihre Anwendung weder
> die normale Auswertung des Werkes beeintraechtigen noch die berechtigten
> Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
Also ausr"ucklich der Auslegung "uberlassen.
> Paragraph 69 g
>...
> (2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu Paragraph 69 d
> Abs. 2 und 3 und Paragraph 69 e stehen, sind nichtig.
Das st"arkt die Rechte des Anwenders gegen"uber den meisten derzeit
"ublichen Lizenzvertr"agen.
> Paragraph 137 d
> Computerprogramme
>
> Die Vorschriften des Achten Abschnitts des Ersten Teils sind auch auf
> Computerprogramme anzuwenden, die vor dem [Einsetzen: Tag des Inkraft-
> tretens dieses Gesetzes] geschaffen worden sind. Paragraph 69 g Abs. 2
> ist auch auf Vertraege anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt ab-
> geschlossen worden sind.
sch"on!
> ** Free Software Association of Germany **
> Great software should be free software
> Phone: 069 - 6312083 Data: 069 - 6312934
Das unterst"utze ich. Ich finde, kommerzielle Programme sollten
gesch"utzt und freie Programme frei sein. Ersteres wird hiermit
versucht zu gew"ahrleisten, f"ur letzteres sehe ich keine direkte
Beeintr"achtigung.
MfG,
Olaf
--
o Olaf Titz - comp.sc.student - univ of karlsruhe - germany
_ /<_ s_titz@iravcl.ira.uka.de - uknf@dkauni2.bitnet - praetorius@irc
(_)>(_) +49-721-60439 - did i forget something?
Future versions of 'grep' should refuse work when run on a file of newsgroups,
as this usually serves no benign purpose.
Technical Details
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