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Article #844Re: WARNUNG vor Computer Profis GmbH in Griesheim
From: Bernd Richter
Date: Mon, 30 Mar 1998 00:00
Date: Mon, 30 Mar 1998 00:00
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Joerg Schuler <ub4h@rz.uni-karlsruhe.de> wrote:
>Es geht hier nicht um Service, der abgeschafft wurde, sondern darum, da�
>Kaufvertr�ge nicht eingehalten werden. Wenn mir ein H�ndler ein defektes
>Ger�t liefert, dann mu� er es umtauschen --
NEIN, er kann, sofern dies im Kaufervertrag (Par. 433ff. BGB)
vereinbart ist, auch "nachbessern".
>Das ist seine Pflicht.
NEIN, grundsaetzlich hat der Verkaeufer hier keine Pflichten - nur DU
als Kunde hast bestimmte Rechte, die sich aus Kaufvertragsrecht und
hier speziell aus der Haftung wegen Sachmaengeln (Par. 459ff BGB)
ergeben. Danach hast DU als Kunde bei Lieferung einer mit Maengeln
behafteten Ware die WAHL zwischen folgenden Rechten:
1) das Recht auf Wandlung (Ware zurueck, Geld zurueck),
2) das Recht auf Minderung (Kaufpreisermaessigung),
oder sofern es sich um einen Gattungskauf (Par. 480 BGB) handelt
3) das Recht auf Lieferung einer mangelfreien Ware
ABER:
sollte im Kaufvertrag ein Recht des Verkaeufers auf Nachbesserung
(Par. 476a . Ist an Stelle des Rechts des K�ufers auf Wandlung oder
Minderung ein Recht auf Nachbesserung vereinbart,...) vereinbart sein,
so tritt dieses voll an die Stelle der oben genannten Rechte. Erst
jetzt hat der Verkaeufer eine Pflicht (auf Nachbesserung) dies aber
nur, weil DU als Kunde deine Rechte aus dem BGB aus der Hand gegeben
hast. Leider ist die bei (fast) allen Kaufvertraegen heute die Regel.
Das Recht auf Nachbesserung bedeutet konkret fuer den Verkaeufer er
kann frei WAEHLEN ob der repariert (bzw. den Kaufgegenstand in einem
dem Kaufvertrag entsprechenden Zustand bringt) oder Ersatz liefert.
Grundsaetzlich kann das Recht auf Nachbesserung auch per Klausel in
der AGB (Allgemeinen Geschaeftsbedinungen) vereinbart werden. Beim
Kauf im Laden reicht es aus, wenn die AGBs gut sichbar aushaengen,
damit sie Bestandteil des Kaufvertrages werden. Was beim Versandhandel
alles (gemaess gaengiger/hoechstrichterlicher Rechtsprechung) erfuellt
sein muss, damit dies der Fall ist weiss ich z.Zt. konkret nicht - hab
jetzt auch keine Literatur zur Hand um es abzuchecken.
>Was ich allerdings nicht wei� ist, wie lange er sich dazu Zeit lassen darf,
> sicher aber nicht beliebig, da die Ware bereits bezahlt ist.
..das haengt grundsaetzlich von der Ware und dem Mangel ab.
Prinzipiell ist auch eine Umtauch oder eine Nachbesserung eine
vertragliche Leistung. Sollte der Verkaeufer nicht in der Lage oder
nicht willens sein sie zu erbingen, so kannst Du ihn in Verzug setzen
und ggf. Schadenersatz bzw. Aufloesung des Vertrages gemaess Par. 326
BGB verlangen (siehe weiter unten).
>Es handelt sich meiner Ansicht nach auch meist nicht um einen
>Gew�hrleistungsfall, sondern schlichtweg um ein defektes Ger�t,
>das versendet wurde und damit um Nichterf�llung des
>Kaufvertrags.
NEIN, es sich nicht um eine Nichterfuellung sondern um einen
klassischen Fall des Par. 459 BGB
459. Haftung f�r Sachmaengel
(1) Der Verkaeufer einer Sache haftet dem Kaeufer dafuer, da� sie zu
der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Kaeufer uebergeht, nicht mit
Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewoehnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch
aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der
Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
(2) Der Verkaeufer haftet auch dafuer, da� die Sache zur Zeit des
Ueberganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.
Nichterfuellung ist, wenn sich eine der Vertragsparteien nicht an die
ihr aus einem geschlossenen und rechtskraeftigen Kaufvertrag
erwachsenen Verpflichtungen haelt. Pflicht des Verkaeufers ist die
Lieferung der Ware, Pflicht des Kunden die Zahlung. Erfuellt worden
ist der Kaufvertrag, Lieferung ist erfolgt. Das die Ware mangelhaft
ist eine Haftungstatbestand und kein Erfuellungstatbestand.
..die "Nichterfuellung" kommt erst dann wieder ins Spiel, wenn der
Verkaeufer mit einer vertraglichen Leistung im Verzuge ist, das kann
z.B. auch eine Nachbesserung sein. Dann hast DU als Kunde die
Moeglichkeit gemaess
Par 326. Verzug; Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
(1) Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm
obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere Teil zur
Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklaerung
bestimmen, da� er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist
ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist er berechtigt, Schadensersatz
wegen Nichterfuellung zu verlangen oder von dem Vertrage
zur�ckzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der
Anspruch auf Erfuellung ist ausgeschlossen. [...]
..wegen "Nichterfuellung" Schadenersatz zu verlangen oder vom
Kaufvertrag zurueck zutreten. Letzteres kommt prizipiell einer
Wandlung gleich, da der Kaufvertrag aufgehoben wird (Ware zurueck,
Geld zurueck).
MfG Bernd
---
Bernd Richter, Hannover/Germany
richter@mail.h.provi.de
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