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Article #545Erlass wg. Auslandsbafoeg/Vertrauensschutz (Re: bafoeg)
From: Marcus Gottsleben
Date: Sun, 13 Oct 1996 00:00
Date: Sun, 13 Oct 1996 00:00
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Neulich kam hier die Frage nach dem Wortlaut des Erlasses auf, in dem das
'Zukunftsministerium' in Sachen BAf"oG-Verzinsung einem kleinen Teil der
Studis Vertrauensschutz zubilligt (n"amlich denen, die im Ausland studiert
haben und dabei Auslands-BAf"og bekommen haben).
Der Erla"s ist im Rundbrief der rheinland-pf"alzischen Landes-ASten-Konferenz
abgedruckt, und ich habe mich jetzt doch mal drangesetzt und das Teil
abgetippt (an einigen Stellen hat es mich echte "Uberwindung gekostet, diesen
zynischen Quatsch einzugeben... :-P )
Wie auch immer, es folgt der Erla"s im Wortlaut (Umlaute nach TeX-Art;
Pragraphenzeichen als \S)
Gru"s,
Marcus Gottsleben
P.S.: Ich habe den Text auch im WWW abgelegt, und zwar unter
http://www.th-darmstadt.de/fsmathe/hopo/Bafoeg.Erlass5a.html
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Bundesministerium f"ur Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Tel. (0228) Fax (0228) Datum
315-2462-1/1 57-2199 57-2096 03.09.1996
Gesch"aftszeichen oder 57-0 oder 57-3601 ERLA"s-.DOT
BMBF 53170 Bonn
An die
Obersten Landesbeh"orden
f"ur Ausbildungsf"orderung
Betr.: Bundesausbildungsf"orderungsgesetz (BAf"oG);
hier: "Anderungen durch das Achtzehnte Gesetz zur "Anderung des
Bundesausbildungsf"orderungsgesetz vom 17. Juli 1996
(BGBl. I S. 1006)
Bezug: Mein Schreiben vom 26.07.1996 - 315-2462-1/1
(Einf"uhrungsrundschreiben)
Anlg.:
Im Anschlu"s an die im o.g. Einf"uhrungsrundschreiben zum 18. BAf"oG"AndG
dargestellte Rechtslage zur Neuregelung der Ber"ucksichtigung von Ausbil-
dungszeiten im Ausland (S. 10 ff) weise ich erg"anzend auf folgendes hin:
\S 5 a BAf"oG ist durch Art. 1 Nr. 1 nach Ma"sgabe des Art. 6 Abs. 2 Satz 1
des 18. BAf"oG"AndG aufgehoben worden. Die Aufhebung ist danach ,,bei
Entscheidungen f"ur Bewilligungszeitr"aume zu ber"ucksichtigen..., die nach
dem 31. Juli 1996 beginnen.''
Die Vorschrift war f"ur die Durchf"uhrung einer Ausbildung im Ausland von
erheblicher Bedeutung, da sie den Auszubildenden zusicherte, bei der Leistung
von Ausbildungsf"orderung f"ur die Fortf"uhrung der Ausbildung im Inland
bleibe ein Jahr dieser Auslandsausbildung unber"ucksichtigt. Genau diese
Sicherheit zu geben und damit zum Auslandsstudium anzureizen, war Ziel der
Einf"uhrung des \S 5 a BAf"oG (vgl. BT-Drs. 8/2868). \S 5 a BAf"oG mu"s daher
in den F"allen unver"andert ber"ucksichtigt werden, in denen das Vertrauen
der Auszubildeneden auf den Bestand der Regelung h"oher zu bewerten ist als
das "offentliche Interesse am fr"uhen Inkrafttreten der Neuregelung. Im
Rahmen dieser verfassungsrechtlich gebotenen Abw"agung zwischen individuellem
Vertrauensschutz und "offentlichem Interesse ist insbesondere zu
ber"ucksichtigen, da"s der Gesetzgeber durch die Einf"uhrung des \S 5 a
BAf"oG bewu"st einen Anreiz f"ur die Disposition des Auszubildenden
(Entscheidung f"ur eine Auslandsausbildung) gegeben und sich die vom
Gesetzgeber gewollte Rechtsfolge (Nichtber"ucksichtigung der Auslandsf"orde-
rung) h"aufig durch Verwaltungsentscheidungen (z.B. Einforderung der
Leistungsnachweise nach \S 48 BAf"oG) oder Verwaltungshandeln (Neuberechnung
der F"orderungsh"ochstdauer nach \S 50 Abs. 2 Satz 4 BAf"oG) bereits
konkretisiert hat.
Nach Abw"agung der verschiedenen Interessen ist daher in nachfolgenden
Fallgruppen von einem "Uberwiegen des gesch"utzten Interesses der Auszubil-
denden auszugehen, mit der Folge, da"s \S 5 a BAf"oG in diesen F"allen
weiter zu ber"ucksichtigen ist:
1. Der Auszubildende hat vor dem 1.8.1996 einen Bewilligungsbescheid f"ur
eine zeitlich begrenzte Auslandsausbildung durch das zust"andige
Auslandsamt erhalten;
2. die Auslandsausbildung wurde vor dem 1.8.1996 durchgef"uhrt oder zumindest
begonnen, ohne da"s zuvor "uber einen im wesentlichen vollst"andigen Antrag
innerhalb von 2 Kalendermonaten entschieden worden war.
Die Interessenabw"agung, die Basis der vorstehenden Entscheidung ist, kann
_nicht_ "ubertragen werden auf folgende Fallgruppe:
Der Auszubildende hat die Auslandsausbildung vor dem 1.8.1996 durchgef"uhrt,
ohne da"s ihm hierf"ur Leistungen nach dem BAf"oG bewilligt wurden; das
gilt auch, wenn ihm vor dem 1.8.1996 f"ur die Fortsetzung der Ausbildung
im Inland Leistungen nach dem BAf"oG bewiligt wurden. In diesen F"allen ist
nicht erkennbar, da"s sein Handeln auf einem besonderen Vertrauen in den
Fortbestand des \S 5 a BAf"oG beruhte.
Vorsorglich weise ich darauf hin, da"s ein Vertrauensschutz zudem nicht
gerechtfertigt ist hinsichtlich der Umstellung der F"orderungsart in den
F"allen des Studienabbruchs/ -wechsels nach \S 7 Abs. 3 BAf"oG, einer
weiteren Ausbildung nach \S 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BAf"oG,
der F"orderung "uber die F"orderungsh"ochstadauer hinaus nach \S 15 Abs. 3
Nr. 1 bis 4 BAf"oG sowie der Studienabschlu"sf"orderung nach \S 15 Abs. 3a
BAf"oG; der Gesetzgeber hat f"ur diese Ausbildungssituationen eine Weiter-
f"orderung erm"oglichen, jedoch keinen besonderen Anreiz schaffen wollen.
Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Beg"un-
stigten vor jeder ,,Entt"auschung'' seiner Erwartungen in die Dauerhaftigkeit
der Rechtslage zu bewahren (BVerwG 5-B 126.87, Beschlu"s vom 24.03.1988 in
KMK-HSchR 1989, s. 34 ff).
Ich bitte um Beachtung im Vollzug.
Im Auftrag
Scherer
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