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Article #545

Erlass wg. Auslandsbafoeg/Vertrauensschutz (Re: bafoeg)

#545
From: Marcus Gottsleben
Date: Sun, 13 Oct 1996 00:00
131 lines
6988 bytes
Neulich kam hier die Frage nach dem Wortlaut des Erlasses auf, in dem das 
'Zukunftsministerium' in Sachen BAf"oG-Verzinsung einem kleinen Teil der 
Studis Vertrauensschutz zubilligt (n"amlich denen, die im Ausland studiert 
haben und dabei Auslands-BAf"og bekommen haben). 

Der Erla"s ist im Rundbrief der rheinland-pf"alzischen Landes-ASten-Konferenz 
abgedruckt, und ich habe mich jetzt doch mal drangesetzt und das Teil 
abgetippt (an einigen Stellen hat es mich echte "Uberwindung gekostet, diesen 
zynischen Quatsch einzugeben...  :-P )

Wie auch immer, es folgt der Erla"s im Wortlaut (Umlaute nach TeX-Art; 
Pragraphenzeichen als \S)

Gru"s,

  Marcus Gottsleben


P.S.: Ich habe den Text auch im WWW abgelegt, und zwar unter 
      http://www.th-darmstadt.de/fsmathe/hopo/Bafoeg.Erlass5a.html

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Bundesministerium f"ur Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie


                    Tel.  (0228)        Fax  (0228)        Datum
315-2462-1/1              57-2199            57-2096       03.09.1996
Gesch"aftszeichen   oder  57-0          oder 57-3601       ERLA"s-.DOT


BMBF          53170 Bonn

An die
Obersten Landesbeh"orden
f"ur Ausbildungsf"orderung



Betr.:  Bundesausbildungsf"orderungsgesetz (BAf"oG);
        hier: "Anderungen durch das Achtzehnte Gesetz zur "Anderung des
              Bundesausbildungsf"orderungsgesetz vom 17. Juli 1996 
              (BGBl. I S. 1006)

Bezug:  Mein Schreiben vom 26.07.1996 - 315-2462-1/1 
        (Einf"uhrungsrundschreiben)

Anlg.:



Im Anschlu"s an die im o.g. Einf"uhrungsrundschreiben zum 18. BAf"oG"AndG 
dargestellte Rechtslage zur Neuregelung der Ber"ucksichtigung von Ausbil-
dungszeiten im Ausland (S. 10 ff) weise ich erg"anzend auf folgendes hin:

\S 5 a BAf"oG ist durch Art. 1 Nr. 1 nach Ma"sgabe des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 
des 18. BAf"oG"AndG aufgehoben worden. Die Aufhebung ist danach ,,bei 
Entscheidungen f"ur Bewilligungszeitr"aume zu ber"ucksichtigen..., die nach 
dem 31. Juli 1996 beginnen.''

Die Vorschrift war f"ur die Durchf"uhrung einer Ausbildung im Ausland von 
erheblicher Bedeutung, da sie den Auszubildenden zusicherte, bei der Leistung 
von Ausbildungsf"orderung f"ur die Fortf"uhrung der Ausbildung im Inland 
bleibe ein Jahr dieser Auslandsausbildung unber"ucksichtigt. Genau diese 
Sicherheit zu geben und damit zum Auslandsstudium anzureizen, war Ziel der 
Einf"uhrung des \S 5 a BAf"oG (vgl. BT-Drs. 8/2868). \S 5 a BAf"oG mu"s daher 
in den F"allen unver"andert ber"ucksichtigt werden, in denen das Vertrauen 
der Auszubildeneden auf den Bestand der Regelung h"oher zu bewerten ist als 
das "offentliche Interesse am fr"uhen Inkrafttreten der Neuregelung. Im 
Rahmen dieser verfassungsrechtlich gebotenen Abw"agung zwischen individuellem 
Vertrauensschutz und "offentlichem Interesse ist insbesondere zu 
ber"ucksichtigen, da"s der Gesetzgeber durch die Einf"uhrung des \S 5 a 
BAf"oG bewu"st einen Anreiz f"ur die Disposition des Auszubildenden 
(Entscheidung f"ur eine Auslandsausbildung) gegeben und sich die vom 
Gesetzgeber gewollte Rechtsfolge (Nichtber"ucksichtigung der Auslandsf"orde-
rung) h"aufig durch Verwaltungsentscheidungen (z.B. Einforderung der 
Leistungsnachweise nach \S 48 BAf"oG) oder Verwaltungshandeln (Neuberechnung 
der F"orderungsh"ochstdauer nach \S 50 Abs. 2 Satz 4 BAf"oG) bereits 
konkretisiert hat.

Nach Abw"agung der verschiedenen Interessen ist daher in nachfolgenden 
Fallgruppen von einem "Uberwiegen des gesch"utzten Interesses der Auszubil-
denden auszugehen, mit der Folge, da"s \S 5 a BAf"oG in diesen F"allen 
weiter zu ber"ucksichtigen ist:

1. Der Auszubildende hat vor dem 1.8.1996 einen Bewilligungsbescheid f"ur 
   eine zeitlich begrenzte Auslandsausbildung durch das zust"andige 
   Auslandsamt erhalten;

2. die Auslandsausbildung wurde vor dem 1.8.1996 durchgef"uhrt oder zumindest 
   begonnen, ohne da"s zuvor "uber einen im wesentlichen vollst"andigen Antrag 
   innerhalb von 2 Kalendermonaten entschieden worden war.

Die Interessenabw"agung, die Basis der vorstehenden Entscheidung ist, kann 
_nicht_ "ubertragen werden auf folgende Fallgruppe:

  Der Auszubildende hat die Auslandsausbildung vor dem 1.8.1996 durchgef"uhrt, 
  ohne da"s ihm hierf"ur Leistungen nach dem BAf"oG bewilligt wurden; das 
  gilt auch, wenn ihm vor dem 1.8.1996 f"ur die Fortsetzung der Ausbildung 
  im Inland Leistungen nach dem BAf"oG bewiligt wurden. In diesen F"allen ist 
  nicht erkennbar, da"s sein Handeln auf einem besonderen Vertrauen in den 
  Fortbestand des \S 5 a BAf"oG beruhte.

Vorsorglich weise ich darauf hin, da"s ein Vertrauensschutz zudem nicht 
gerechtfertigt ist hinsichtlich der Umstellung der F"orderungsart in den 
F"allen des Studienabbruchs/ -wechsels nach \S 7 Abs. 3 BAf"oG, einer 
weiteren Ausbildung nach \S 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BAf"oG, 
der F"orderung "uber die F"orderungsh"ochstadauer hinaus nach \S 15 Abs. 3 
Nr. 1 bis 4 BAf"oG sowie der Studienabschlu"sf"orderung nach \S 15 Abs. 3a 
BAf"oG; der Gesetzgeber hat f"ur diese Ausbildungssituationen eine Weiter-
f"orderung erm"oglichen, jedoch keinen besonderen Anreiz schaffen wollen. 
Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Beg"un-
stigten vor jeder ,,Entt"auschung'' seiner Erwartungen in die Dauerhaftigkeit 
der Rechtslage zu bewahren (BVerwG 5-B 126.87, Beschlu"s vom 24.03.1988 in 
KMK-HSchR 1989, s. 34 ff).

Ich bitte um Beachtung im Vollzug.


Im Auftrag

Scherer

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From: Marcus Gottsleben <gottsleben@mathematik.th-darmstadt.de>
Subject: Erlass wg. Auslandsbafoeg/Vertrauensschutz (Re: bafoeg)
Date: 1996/10/13
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