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Article #144

Re: Oeffentlicher Brief an news@informatik.uni-erlangen.de

#144
From: Bruno Blissenbach
Date: Sat, 28 Dec 1991 22:15
118 lines
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heiko@methan.chemie.fu-berlin.de (Heiko Schlichting) schreibt an
knott@Informatik.TU-Muenchen.DE (Thomas Knott)
> 
> In Deiner Argumentation aber auch in der Begruendung des Erlanger News-Admins
> fehlt m.E. ein weiter entscheidender Punkt, der bei uns ausschlaggebend
> fuer die Abbestellung der Pictures-Gruppen (und nur diese wurden 
> an der FU Berlin abbestellt) gewesen ist:
> 
> Der ueberwiegende Teil der in alt.binaries.pictures.erotica* geposteten
> Bilder sind copyright-rechtlich geschuetzt und darf auch ueber 
> elektronische Medien nicht verbreitet werden.

Praktisch alles was ueber die elektronischen Medien verbreitet wird ist 
urheberrechtlich geschuetzt ("copyright-rechtlich" war ja wohl nix, oder?)
und darf sehr wohl auch ueber elektronische Medien verbreitet werden.
Ich wuesste absolut nichts, was dagegen sprechen wuerde, jedenfalls vom
Standpunkt des Urheberrechts.

> Du kannst m.E. von keinem Betreiber eines grossen Newsfeeds verlangen, 
> dass Gruppen gespoolt werden, die hauptsaechlich zum Zwecke der Verteilung
> von rechtlich geschuetztem Material benutzt werden und auch zu diesem
> Zwecke eingerichtet wurden.

Selbverstaendlich, das tue ich.  Was mich angeht, so habe ich mit unido
bzw. dem deutschen EuNet drei Vertraege, teils indirekte, die mich 
berechtigen, alle newsgruppen (in technical terms: all.all) zu beziehen.
Sollte abgesehen von tolerierbaren technischen Pannen diese Lieferung
nicht erfolgen, waere unido vertragsbruechig. 

> Natuerlich kann auch in anderen Gruppen copyright geschuetztes Material
> (Bilder, Programme, Texte etc.) verbreitet werden, aber das sind 
> Ausnahmen, die von den anderen Lesern/Postern in den Gruppen nicht
> gebilligt werden. In den alt.binaries.pictures.erotica*-Gruppen
> kann man nicht von Ausnahmen sprechen: dort ist es die Regel. 

Solange die Haeufigkeit, mit der diese "Regel" eingehalten wird, 
80% nicht deutlich uebersteigt, handelt es sich rechtlich gesehen 
in Deutschland sicher um eine Ausnahme. (Grund: Gehen wir davon aus, 
dass die deutsche Polizei, die deutschen Staatsanwaltschaften, und
nicht zu letzt die deutschen Gerichte sich korrekt verhalten. Wenn 
sie eine Ausnahmeregelung in weit ueber 80% aller Faelle anwenden, 
so muss das auch fuer andere Rechtsbereiche gelten.  Als Praezedenzfall
mag der Paragraph herhalten, der Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen
von Privatraeumen nur gestattet, wenn ein richterlicher Beschluss 
ergangen ist und bei der Durchsuchung vorgelegt werden kann.  Die
Ausnahme ist gegeben bei Gefahr im Verzug.  Auf diese Ausnahme beruft
sich die Polizei in ueber 80% aller Faelle.  Die Staatsanwaltschaft
haelt es routinemaessig fuer nicht erforderlich zu ermitteln.  Die
Gerichte, soweit eingeschaltet, halten die Praxis beider fuer rechtens)

Aber solche Argumentation brauchen wir gar nicht, siehe oben und unten.
> Ausserdem
> sind diese Gruppen wohl auch mit diesem Ziel eingerichtet worden, solches
> Material dort zu verbreiten. 

Ja und?

> Eine nennenswerte Kritik an der Verbreitung
> geschuetzem Materials findet ebenfalls nicht statt.

Braucht auch gar nicht, daran gibt es nichts zu kritisieren.

Jeder Fernsehehsender, jede Radiostation, jede Videothek, jede
Bibliothek ist zu genau diesem Zwecke eingerichtet worden. Teilweise
verleihen Bibliotheken Buecher und Schallplatten sogar umsonst, das
solltest Du als Student doch schon oefters in Anspruch genommen haben.

Schau mal in die Buecher rein, die Du aus Deiner Institutsbibliothek
oder Universitaetsbibliothek bekommst. In vielen duerfte vorne drin
stehen, dass der Wiederverkauf und/oder Verleih des Buches verboten
ist.  Pustekuchen.  Solches kann man da als Verleger zwar reindrucken,
aber rechtlich wirksam ist es keinesfalls.

> Du kannst auch nicht verlangen, dass Erlangen Dir eine Newsgruppe mit
> Raubkopien oder aehnliches zur Verfuegung stellt.

Wieso nicht ?  
So sprach ein Fachanwalt: Solange nicht vollstaendige geklaute Sourcen 
groesserer urheberrechtsschutzfaehiger Programmwerke gepostet werden,
duerfte sich das auf dem Rechtswege unter Berufung auf Urheberrechte
allein jedenfalls kaum verbieten lassen.  Nach der (privat geaeusserten)
Meinung eines Richters am BGH sind die Sourcen (und nur die!) von 
maximal 5%, eher hoechstens 2%, aller Programme/Software-Systeme 
ueberhaupt *urheberrechtsfaehig* - ob sie auch einen Urheberrechts-
Schutz geniessen, bleibt dann in jedem Einzelfall immer noch muehsam
nachzupruefen.

Die Meinungen anderer Richter koennen (und duerften) abweichen, 
aber nicht gerade um Welten.  Das Getue, das die Software-Haendler
immer um angebliche Raubkopien und Urheberrechtsverletzungen machen,
ist jedenfalls mit den deutschen Urhebberrecht und deutschen Gerichten
im Ruecken meines Erachtens nur ein Pfeifen im dunklen Wald - und
die angeblichen "Schadenszahlen" halten keiner Ueberpruefung stand,
das wird ja vielfach auch offen zugegeben.

Raubkopien nur im Zusammenhang mit dem Urheberrecht sehen zu wollen, 
ist ziemlich sinnlos.  Anders sieht das mit reinen Witschaftsrechten,
z.B. dem Recht der Weitergabe oder Verwendung aus, die sich aus einer
Kombination von Arbeitsrecht, Eigentumsrechten und aus Folgerechten
aus Teilen des Urheberrechts ergeben, teils auch rein privatrechtlich
z.B. aus Lizenzvereinbarungen.  

> Bei uns bleiben diese Gruppen jedenfalls bis auf weiteres abbestellt.

Ist mir auch egal, ich will sie nicht, kriege sie nicht, und wuerde sie
auch nicht ueber Euch kriegen, wenn ich sie kriegten wollte.

B.Blissenbach

P.S.
Sollte ich den Juristenkram nicht 100%ig richtig aufgeschrieben 
haben, so bitte ich um Verzeihung, ich bin kein Jurist.  Vom Tenor 
her habe ich aber den Kram mit Sicherheit richtig verstanden.

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From: brubli@purodha.GUN.de (Bruno Blissenbach)
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