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Article #38HINTERGRUENDE Nr.10: Gesetzliche Bestimmungen zu Ruestungsexporten
From: Stefan Merten
Date: Tue, 09 Apr 1991 10:58
Date: Tue, 09 Apr 1991 10:58
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In der Reihe HINTERGR\"UNDE sind bisher folgende Titel erschienen:
Nr. 1: Die koloniale Geschichte der arabischen Region
Nr. 2: R\"ustungsexporte
Nr. 3: Die Vereinten Nationen
Nr. 4: Kurdistan
Nr. 5: Das Erd\"ol
Nr. 6: Die Vorgeschichte des irakischen Einmarschs
Nr. 7: Israel
Nr. 8: Der Vergleich Hitler - Hussein
Nr. 9: Golfkrieg I - Der iranisch-irakische Krieg
Nr. 10: Gesetzliche Bestimmungen zu R\"ustungsexporten
Alle Flugbl\"atter sind nach wie vor im Buchladen Blaue Blume,
Richard-Wagner-Str. 46 und im AStA der Universit\"at erh\"altlich.
Gesetzliche Bestimmungen zu R\"ustungsexporten
Die Gesetze
Die folgenden Gesetze regeln in der Bundesrepublik Deutschland
Produktion und Ausfuhr von R\"ustungsg\"utern.
Grundgesetz, Artikel 26 (Friedenssicherung):
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen
werden, das friedliche Zusammenleben der V\"olker zu st\"oren,
insbesondere die F\"uhrung eines Angriffskrieges
vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe
zu stellen.
(2) Zur Kriegsf\"uhrung bestimmte Waffen d\"urfen nur mit
Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, bef\"ordert und
in Verkehr gebracht werden. Das N\"ahere regelt ein
Bundesgesetz.
Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) vom 20.4.61 ist das
Ausf\"uhrungsgesetz zum Art. 26 Grundgesetz und erm\"achtigt in ]1,1
die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates die
Kriegswaffenliste (Definition der "zur Kriegsf\"uhrung bestimmten
Waffen") zu \"andern und zu erg\"anzen.
]7 des Au{\ss}enwirtschaftsgesetzes (AWG) vom 28.4.61:
(2) Im Au{\ss}enwirtschaftsverkehr k\"onnen insbesondere beschr\"ankt
werden:
1. Im Rahmen der auf die Durchf\"uhrung einer gemeinsamen
Ausfuhrkontrolle gerichteten internationalen Zusammenarbeit
die Ausfuhr und Durchfuhr von
a) Waffen, Munition und Kriegsger\"at,
b) Gegenst\"ande, die bei der Entwicklung, Erzeugung oder dem
Einsatz von Waffen, Munition und Kriegsger\"at n\"utzlich
sind oder
c) Konstruktionszeichnungen und sonstige
Fertigungsunterlagen f\"ur die in a) und b) bezeichneten
Gegenst\"ande.
2. Die Ausfuhr von Gegenst\"anden, die zur Durchf\"uhrung
milit\"arischer Aktionen bestimmt sind;
4. Rechtsgesch\"afte \"uber gewerbliche Schutzrechte, Erfindungen,
Herstellungsverfahren und Erfahrungen in Bezug auf die in 1.
bezeichneten Waren und sonstigen Gegenst\"ande.
Exportgenehmigungen werden vom Bundesamt f\"ur gewerbliche
Wirtschaft (BfgW) abgewickelt. Es ist dem
Bundeswirtschaftsministerium in Bonn direkt unterstellt, das
ansonsten eher f\"ur das gute Funktionieren der Wirtschaft
zust\"andig ist.
Die Verantwortlichkeit f\"ur jegliche genehmigte R\"ustungsexporte
liegt nach den oben genannten Fakten eindeutig bei der
Bundesregierung. Diese kann \"ubrigens nach ]6 KWKG und ]7 AWG
jede einmal erteilte Genehmigung jederzeit zur\"ucknehmen.
Bundesregierung und R\"ustungsgesch\"aft
Der Bundesregierung und dem ihr unterstehenden Bundesamt f\"ur
Wirtschaft wurde bei allen bekannten Verurteilungen von
R\"ustungsmanagern und Waffenh\"andlern zumindest eine Mitschuld
attestiert. Die Milde der sehr wenigen Strafen f\"ur die
Hauptangeklagten wurde gerichtlich damit begr\"undet, da{\ss} es den
T\"atern von den staatlichen Beh\"orden sehr leicht gemacht wurde
oder sie gar von Mitarbeitern des Bundesamts f\"ur Wirtschaft bei
ihren Gesch\"aften beraten wurden.
Bekannt ist auch, da{\ss} sich bei R\"ustungsexporten in den Irak die
damals staatlichen Firmen MBB und Fritz Werner / Geisenheim
besonders hervortaten, f\"ur deren die Gesch\"afte die
Bundesregierung ganz direkt verantwortlich ist.
M\"oglichkeiten des legalen Exports
Der Gro{\ss}teil aller R\"ustungsexporte erfolgt keineswegs illegal.
Es gibt zahlreiche M\"oglichkeiten, die Gesetze "legal" zu
umgehen:
- R\"ustungsexporte aus Koproduktionen z.B. mit Frankreich. Die
Bundesrepublik verzichtet hier vertraglich schon seit 1972
auf jeglichen Einspruch bei Exporten in alle Welt.
- Export von sogenannten dual-use-G\"utern. Diese werden nach
dem AWG immer dann genehmigt, wenn sie prinzipiell auch
zivil genutzt werden k\"onnen, z.B. Milit\"arfahrzeuge von
Daimler-Benz, Produktionanlagen zur R\"ustungsfertigung usw.
Dies gilt auch dann, wenn der Empf\"anger das irakische
Kriegsministerium ist und die Fracht eindeutig milit\"arische
Ausstattungen aufweist (z.B. Schie{\ss}luken, NATO-
Anh\"angerkupplungen, Tarnbeleuchtung und -anstrich im Fall
Bremer Hafen).
Momentane Diskussion
Am 22.3.1991 hat der Bundestag mit Mehrheit von CDU/CSU und FDP
sch\"arfere Strafen f\"ur illegale R\"ustungsexporte beschlossen. Die
SPD konnte sich mit ihrer Forderung nach einem im Grundgesetz
verankerten Verbot von ABC-Waffen und einem Exportverbot von
Kriegswaffen in Nicht-NATO-L\"ander nicht durchsetzen.
Ein Schritt in die Richtung zur Beschr\"ankung des legalen
R\"ustungsexportes wurde somit nicht getan (1989 wurden
Waffenexporte im Wert von 13 Mrd. DM genehmigt).
ViSdP: Ursina Greuel f\"ur Kaiserslauterer Friedensplenum,
Buchenlochstr. 37, 6750 Kaiserslautern
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"Socialism or barbarity" -- Rosa Luxemburg
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